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Von Babypause bis Surfen: Die wichtigsten Arbeitsrecht-Urteile 2017

München, 29.12.2017 | 07:30 | kro

Das Jahr ist beinahe zu Ende – Zeit, einen Blick auf einschlägige arbeitsrechtliche Gerichtsentscheidungen zu werfen. Wir haben für Sie die wichtigsten Arbeitsrecht-Urteile 2017 zusammengefasst.

Handwerker mit mehreren ParagrafenzeichenIm Arbeitsrecht gab es 2017 wichtige Urteile.
Eine einmal zugesagte Beförderung auf eine bessere Stelle muss auch bei einer Babypause eingehalten werden. Das hat der Europäische Gerichtshof im September entschieden.

Im verhandelten Fall wurde eine Beamtin befördert. Sie ging jedoch in den Mutterschutz und die anschließende Elternzeit, bevor sie die neue Stelle antreten konnte. Bei ihrer Rückkehr war die Führungsposition anderweitig besetzt. Aus Sicht der Luxemburger Richter stand der Dame auch nach ihrer Abwesenheit die zugesagte oder eine gleichwertige Stelle zu.

Verkürzte Kündigungsfrist muss im Vertrag stehen

Mit einer Kündigung während der Probezeit befasste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) im März. Streitpunkt war die Länge der Kündigungsfrist. Per Gesetz gilt bei einer Probezeit von maximal sechs Monaten ohne weitere Vereinbarung eine zweiwöchige Kündigungsfrist.

Da im Arbeitsvertrag keine andere Frist für die Probezeit festgehalten war, ging der gekündigte Flugbegleiter davon aus, dass bereits die generelle vertragliche Kündigungsfrist von sechs Wochen galt. Zu Recht, wie die BAG-Richter urteilten.

Private Internetnutzung ist kein Kündigungsgrund

Eine Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz ist laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte rechtswidrig. In dem im September verhandelten Fall verschickte ein Ingenieur über seinen beruflichen Internetzugang private Nachrichten an seine Verlobte und seinen Bruder.

Das Unternehmen zeichnete die Konversationen auf, ohne die Mitarbeiter vorher über potenzielle Kontrollen informiert zu haben. Gegen seine darauffolgende Kündigung klagte der Arbeitnehmer mit Erfolg.

Nach Ansicht der Straßburger Richter müssen Arbeitgeber vorab über die Möglichkeit und das Ausmaß solcher Kontrollen informieren. Zudem müsse es einen legitimen Grund für eine Überwachung geben.

Mindestlohn gilt auch nachts

Wissenswert für Beschäftigte im Schichtdienst: Auch die Zuschläge für Nachtarbeit müssen als Berechnungsgrundlage mindestens den gesetzlichen Mindestlohn haben. Das hat das BAG im September entschieden.

Erfolgreich geklagt hatte eine Produktionsarbeiterin, die für die reguläre Arbeitszeit den Mindestlohn erhielt. Den Nachtzuschlag von 25 Prozent hatte ihr Arbeitgeber jedoch auf Basis eines älteren Tarifvertrags mit niedrigerem Stundenlohn berechnet.

Kürzere Arbeitszeit wegen Betriebsratsaktivität

Das BAG hat im Januar zudem die Rechte von Betriebsratsmitgliedern gestärkt: Vor einer Sitzung am Folgetag kann die vorherige Nachtschicht verkürzt werden, um die vorgeschriebene Ruhezeit einzuhalten.

Im verhandelten Fall hatte ein Schichtarbeiter seine Nachtschicht früher beendet, um vor seiner nächsten Nachtschicht am kommenden Tag als Mitglied an einer Sitzung des Betriebsrats teilzunehmen. Der Arbeitgeber hatte ihm deswegen weniger Stunden vergütet – laut dem BAG zu Unrecht.

Tipp: Über die wichtigsten Mietrecht-Urteile 2017 können Sie sich hier informieren.

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