Freiwillige Gerichtsbarkeit
Freiwillige Gerichtsbarkeit hat nichts damit zu tun, dass sich zwei Konfliktparteien freiwillig einem Gerichtsverfahren unterziehen. Sie unterscheidet sich von der streitbaren Gerichtsbarkeit durch eine spezielle Verfahrensart. Bei einer freiwilligen Gerichtsbarkeit liegt es im Ermessensspielraum des Richters eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche jedoch nicht öffentlich stattfindet. Die Prozesssubjekte werden in einem solchen Verfahren nicht als Parteien, sondern als Beteiligte bezeichnet.
Prinzipiell unterliegt diese Verfahrensart dem Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. dass das Gericht die Ermittlungen und Beweismittel eigenständig bestimmt. Zum Verhandlungsbereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören u.a. Familien-, Nachlass-, Register-, Grundbuch- und Landwirtschaftssachen. Für den Fall das man über einen Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschaft- und Erbrecht verfügt, übernimmt dieser in einer Vielzahl von Rechtsschutzfällen die Beratungskosten.
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