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Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Krankenversicherungen
Artikel zuletzt überarbeitet am 28.10.2024
Zum 01.01.2025 müssen sich gesetzlich Versicherte auf zahlreiche Änderungen bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse einstellen. Insbesondere wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag deutlich steigen und damit ein weiteres Rekordniveau erreichen. Zusätzlich ändern sich wesentliche Bemessungsgrößen. CHECK24 informiert übersichtlich über alle wesentlichen Änderungen.
Zum 01.01.2025 steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen auf die neue Rekordhöhe von 2,5 Prozent. Im Jahr 2024 liegt der Zusatzbeitrag noch bei 1,7 Prozent. Viele gesetzlich Versicherte müssen sich somit darauf einstellen, zum Jahreswechsel deutlich höhere Beiträge für Ihre gesetzliche Krankenkasse zu zahlen.
CHECK24 veröffentlicht alle Zusatzbeiträge der Krankenkassen und überprüft diese regelmäßig. Durch einen Wechsel der Krankenkassen besteht weiterhin ein großes Sparpotenzial für Verbraucher. Je nach Bundesland, Einkommen und bisheriger Krankenkasse sind aktuell bereits Ersparnisse von bis zu 739 Euro pro Jahr möglich.
Gute Nachrichten für alle gesetzlich Versicherten: Auch in 2025 ist der Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse schnell und einfach!
Bereits jetzt wichtig für gesetzlich Versicherte: Gesetzliche Versicherte müssen mit einem Wechsel nicht warten, bis ihre aktuelle Krankenkasse den neuen Zusatzbeitrag für 2025 kommuniziert hat. Bereits jetzt kann ein Wechsel zu einer günstigen Krankenkasse beantragt werden. Ebenso haben zahlreiche Krankenkassen bereits unterjährig den Beitrag angepasst, sodass ein regelmäßiger Vergleich der Beiträge sinnvoll ist.
Wird ein Wechsel bspw. noch im November 2024 beantragt, so können Versicherte bereits zum 1. Februar 2025 bei der neuen und günstigeren Kasse versichert sein. Sollten Verbraucher im Januar 2025 doch zu einer anderen Krankenkasse wechseln wollen, kann der Wechsel ohne Risiko bis zum 31.01.2025 storniert werden und eine neue Kasse gewählt werden.
Mit CHECK24 wechseln Sie schnell, einfach und risikofrei Ihre gesetzliche Krankenkasse.
Der zum 1. Januar 2021 eingeführte vereinfachte Wechselprozess von einer gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen bleibt weiterhin bestehen. So müssen bereits gesetzlich Versicherte für einen Krankenkassenwechsel nicht mehr bei Ihrer bisherigen Kasse kündigen und eine Kündigungsbestätigung anfordern, sondern können direkt eine neue Kasse ihrer Wahl wählen. Die Übermittlung der Kündigung an die bisherige Kasse übernimmt die neue Wunschkasse über ein elektronisches Meldeverfahren.
Auch während des Wechsels sind Sie zu jederzeit krankenversichert. Eine Versicherungslücke ist vom Gesetzgeber ausgeschlossen, da eine Ablehnung des Antrags (z. B. aufgrund des Alters, Vorerkrankungen oder laufenden Behandlungen) bei zuvor bereits gesetzlich Versicherten ausgeschlossen ist. Wir erledigen diesen Wechsel ganz einfach für Sie.
Bereits seit dem 01.01.2021 sind gesetzlich Versicherte nur noch 12 Monate an ihre Krankenkasse gebunden. Ähnlich wie eine Kfz-Versicherung oder einen Stromvertrag können Versicherte somit jährlich ihre Krankenkasse wechseln und damit von Beitragssenkungen und Anpassungen bei Zusatzleistungen profitieren.
Ein Sonderkündigungsrecht besteht für Versicherte seit dem 01.01.2021, wenn sie ihren Arbeitgeber wechseln. Dann können Versicherte sofort die Kasse wechseln, d.h. ohne Kündigung bei ihrer Vorkasse und ohne Berücksichtigung der Bindungsfrist. Wichtig ist allerdings, dass Beschäftigte spätestens bis 14 Tage nach Arbeitsbeginn eine neue Kasse wählen und den Arbeitgeber formlos über die Wahl der Krankenkasse informieren.
Seit dem 01.01.2021 erhalten Arbeitgeber die Mitgliedsbescheinigung für neue Arbeitnehmer auf elektronischem Wege. Die bisherige Bescheinigung aus Papier entfällt.
Bei allen Änderungen im Kassenwahlrecht gilt weiterhin Ihr Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhungen. Erhöht eine Krankenkasse ihren individuellen Zusatzbeitrag, so haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht in dem Monat, in dem der Beitrag erstmals erhoben wird und können eine neue Kasse wählen. Nach Ablauf von zwei vollen Kalendermonaten können die Versicherten dann zu ihrer neuen Wunschkasse wechseln. Zum Januar 2025 werden viele Krankenkassen ihre Zusatzbeiträge anpassen, sodass sich dann ein Wechsel zu einer günstigeren Kasse besonders lohnt.
Zum 01.01.2025 ändern sich wesentliche Bemessungsgrößen für die gesetzliche Krankenversicherung.
Zum 01.01.2025 steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 66.150 Euro. Zuvor lag dieser Wert bei 62.100 Euro. Bis zu diesem Maximalwert werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berechnet. Da gleichzeitig der durchschnittliche Zusatzbeitrag auf 2,5 Prozent steigt, kommen auf viele gesetzlich versicherte Arbeitnehmer*innen somit Mehrkosten von bis zu 595 Euro jährlich zu. Selbständige müssen sogar mit zusätzlichen Kosten von bis zu 1.189 Euro im Jahr rechnen.
Anders als Selbstständige oder Beamte können Angestellte erst ab dem Erreichen der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung frei wählen. Für 2025 wird diese Grenze angehoben und liegt dann bei 73.800 Euro Einkommen pro Jahr. Zuvor lag diese Grenze bei 69.300 Euro.
Für alle gesetzlich Versicherten ist der Zusatzbeitrag von Bedeutung. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag soll für 2025 auf 2,5 Prozent steigen. Dieser Wert ist jedoch nur eine kalkulatorische Größe, denn letztendlich legt jede Krankenkasse ihren individuellen Zusatzbeitrag selbst fest. Somit können Versicherte auch im Jahr 2025 sehr unterschiedlich von Beitragserhöhungen betroffen sein. Ein regelmäßiger Vergleich lohnt sich.
Der Freibetrag für Betriebsrentner steigt für 2025 auf 187,25 Euro pro Monat. Bisher lag dieser Wert bei 176,75 Euro monatlich.
Auch im Gesundheitssektor wird die Digitalisierung vorangetrieben und wesentliche Innovationen bleiben erhalten.
Ab dem 01.01.2025 wird für alle gesetzlich Versicherte automatisch eine elektronische Patientenakte (ePA) angelegt. In diesem zentralen Speicherort werden relevante Gesundheitsdaten, wie bspw. Diagnosen oder Behandlungen, gespeichert. Damit soll der Informationsaustausch zwischen Ärzten optimiert und die Qualität der Versorgung verbessert werden. Der Zugriff auf die ePA ist beschränkt: Ein Zugriff ist nur möglich für zugelassene Ärzte, Krankenhäuser und den Versicherten selbst.
Alle Versicherte werden von der Krankenkasse bis Ende 2024 über die Anlage der ePA informiert und können dieser auch widersprechen.
Bei einem Wechsel der Krankenkasse werden die Daten der ePA in verschlüsselter Form zu Ihrer neuen Krankenkasse überführt. Versicherte brauchen hierfür nicht selbst aktiv werden.
Bereits seit dem 01.01.2024 hat die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) den bisher dreifach ausgestellten Krankenschein in Papierform ersetzt. Arbeitgeber sind somit auch in 2025 verpflichtet, eigenständig die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit ihrer gesetzlich versicherten Mitarbeiter abzurufen. Dazu werden Schnittstellen zu den Entgeltabrechnungssystemen der Krankenkassen bereitgestellt.
Wichtig für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer: Auch mit der eAU bleibt die grundsätzliche Pflicht für Arbeitnehmer bestehen, ihren Arbeitgeber über eine Arbeitsunfähigkeit unmittelbar zu informieren. Dies kann beispielsweise telefonisch erfolgen. Mitarbeiter, die privat versichert sind, brauchen weiterhin einen Krankenschein für ihren Arbeitgeber.
Seit dem 01.01.2024 wurde das elektronische Rezept verpflichtend eingeführt. Ärzte sind somit verpflichtet, Rezepte elektronisch auszustellen. Verbraucher können ihre Rezepte dann unter Vorlage ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) direkt in der Apotheke einlösen. Das eRezept ersetzt damit die bekannten rosa Papierrezepte.
Der einfache CHECK24-Wechselservice
Der Versicherungsbeginn bei Ihrer neuen Krankenkasse hängt davon ab, wie Sie derzeit krankenversichert sind.
Mit der Angabe Ihrer Krankenkasse können Sie die Leistungen besser vergleichen und sehen, wie viel Sie mit einem Wechsel sparen.
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Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie rund 70 gesetzliche Krankenkassen kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Krankenkassen finden Sie hier.
Der Versicherungsbeginn bei Ihrer neuen Krankenkasse hängt davon ab, wie Sie derzeit krankenversichert sind.
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