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Trennung oder Scheidung – Was bei Versicherungen zu beachten ist

Nach einer Trennung oder einer Scheidung sollten Sie umgehend Ihren Versicherungsschutz prüfen und Ihrer neuen Lebenssituation anpassen, um unnötige Kosten oder gar existenzielle Risiken zu vermeiden. Damit Sie wissen, worauf Sie achten sollten, haben wir für Sie wichtige Informationen zusammengestellt.

Trennung oder Scheidung: Was passiert mit den Versicherungen?

Eine Scheidung oder eine Trennung vom Lebenspartner ist ein schmerzhafter Prozess, den niemand so einfach wegsteckt. In dieser schwierigen Zeit braucht es emotionalen Rückhalt, Menschen, die einen trösten und dabei behilflich sind, den Überblick zu behalten und das Leben neu zu ordnen. Leider ist eine Trennung auch mit viel Bürokratie verbunden.

So wird der gemeinsame Hausstand aufgelöst, wodurch einst gemeinsam geschlossene Versicherungsverträge überprüft werden müssen. Bei verheirateten Paaren erlischt in der Regel spätestens ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung die Mitversicherung des Partners. Dann hat ein mitversicherter Partner keinen Versicherungsschutz mehr, den er oder sie bisher über eine Partner- oder Familienversicherung genossen hat. Bei manchen Versicherungen erlischt der Schutz bereits früher. Sie sollten daher unbedingt klären, wie lange der gemeinsame Versicherungsschutz wirksam ist und wer im Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer aufgeführt ist und wer nur als mitversicherte Person. Meistens ist nur ein Partner als Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag eingetragen.

Dieser hat in der Regel das Recht, den Vertrag fortzuführen. Der mitversicherte Partner hingegen muss eine neue Versicherung abschließen. In jedem Fall sollten Sie Ihren Versicherungsschutz prüfen und gegebenenfalls einen Tarif- oder Versicherungswechsel durchführen. Damit gehen Sie keine finanziellen Risiken ein und können den Versicherungsschutz ganz auf Ihre Lebenssituation abstimmen.

Änderungen nach einer Trennung

Wenn Sie aus einer gemeinsamen Wohnung ausziehen, die Bankverbindung oder Ihren Namen ändern, sollten Sie dies umgehend dem Versicherer mitteilen. Damit stellen Sie sicher, dass Sie wichtige Informationen Ihres Versicherers nicht versäumen und einen bestehenden Versicherungsschutz nicht gefährden.

Absolut notwendige Versicherungen

Bei einer Trennung oder Scheidung ändert sich auch der Versicherungsbedarf. Jeder sollte daher bestehende Versicherungen prüfen und an die neue Lebenssituation anpassen. Nur so können Sie sich wirksam gegen finanzielle Risiken absichern. In diesem Kapitel erläutern wir Ihnen, welche Versicherungen nach einer Trennung absolut notwendig oder sogar gesetzlich vorgeschrieben sind.

  • Krankenversicherung nach der Scheidung

    Während sich für unverheiratete Paare bei einer Trennung beim Krankenschutz nichts ändert, gibt es für geschiedene Paare einiges zu beachten. Im Folgenden haben wir für Sie wichtige Informationen zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung zusammengefasst.

    Gesetzliche Krankenversicherung

    Eigenständige gesetzliche Krankenversicherung

    Sollten Sie während und nach der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht über Ihren Partner, sondern eigenständig gesetzlich krankenversichert gewesen sein, läuft Ihr Krankenschutz unverändert weiter.

    Beitragsfreie Familienversicherung über die Krankenversicherung des Ex-Partners

    Mit dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss des Familiengerichts besteht kein Anspruch mehr auf Krankenschutz über die gesetzliche Familienversicherung. Der Partner, der bisher beitragsfrei mitversichert war, wird automatisch als freiwilliges Mitglied eigenständig und kostenpflichtig in die bestehende Krankenkasse aufgenommen.

    Möchte der bislang familienversicherte Partner diese Mitgliedschaft beenden, kann er innerhalb von zwei Wochen bei der Kasse seinen Austritt erklären. Dies ist jedoch nur möglich, wenn ein gleichwertiger Krankenschutz nachgewiesen wird.

    Versicherungsschutz der Kinder

    Kinder können weiterhin bei einem gesetzlich versicherten Elternteil bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei versichert werden (maximal bis zum 25. Lebensjahr). Bei welchem Elternteil das Kind nach einer Scheidung familienversichert wird, können die Eltern frei entscheiden.

    Private Krankenversicherung

    Wenn die geschiedenen Partner aufgrund Ihrer jeweiligen Einkommenssituation weiterhin von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit sind, besteht Ihr privater Krankenschutz unverändert weiter. Vertragsänderungen können in Ausnahmefällen notwendig werden, zum Beispiel bei Ärztetarifen.

    Sollte das Einkommen eines Partners nach der Trennung dauerhaft unter der Versicherungspflichtgrenze (69.300 Euro/Jahr, Stand 2024) liegen, endet die Versicherungsfreiheit. Dann muss er sich gesetzlich versichern.

    Versicherungsschutz der Kinder

    Sollten gemeinsame Kinder privat versichert gewesen sein, muss der unterhaltspflichtige und leistungsfähige Elternteil diese Beiträge meist weiterhin übernehmen. In der Regel hat ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Anspruch darauf, dass ein privat versichertes Kind nach der Scheidung beim gesetzlich versicherten Elternteil beitragsfrei mitversichert wird. Da in solchen Fällen auch das Unterhaltsrecht eine Rolle spielt, sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen.

    Ausnahmeregelungen beachten

    Die gesetzliche Versicherungspflicht enthält zudem verschiedene Ausnahmeregelungen. Deshalb sollten Sie sich im Zweifel von Ihrem Versicherer oder unseren Versicherungsexperten beraten lassen. Unsere speziell geschulten Experten beraten Sie gerne – kostenlos und vollkommen unverbindlich.

  • Privathaftpflichtversicherung

    Während des Trennungsjahres ist der Haftpflichtschutz einer Partner- oder Familienhaftpflichtversicherung weiterhin für beide Partner gültig – unabhängig davon, ob die Partner bereits getrennt leben. Ist die Trennung rechtsgültig, erlischt der Haftpflichtschutz der mitversicherten Person. Sollte der Versicherungsnehmer vor der rechtskräftigen Scheidung die mitversicherte Person aus dem Haftpflichtvertrag streichen, erlischt der Haftpflichtschutz für den Ex-Partner, ohne dass dieser in jedem Fall darüber informiert wird. Das Gleiche gilt, wenn der Ex-Partner die Beiträge nicht mehr bezahlen kann.

    Damit Sie weiterhin gegen Schadensersatzansprüche in Millionenhöhe abgesichert sind, sollte die bislang mitversicherte Person umgehend nach der Trennung eine eigene Haftpflichtversicherung abschließen. Der Versicherungsnehmer sollte ebenfalls den Tarif entsprechend seiner neuen Lebenssituation anpassen. Ein Single-Tarif ist in der Regel günstiger und bedarfsgerechter als ein Partner- oder Familientarif. Mithilfe unseres Vergleichsrechners finden Sie schnell und einfach eine günstige Haftpflichtversicherung.

  • Kfz-Versicherung

    Bei einer Trennung stellt sich oftmals die Frage, wem die gemeinsam genutzten Autos gehören und wer künftig von den Beitragsrabatten der Kfz-Versicherung profitiert, die sich aus den erreichten Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) ergeben. Hierfür erläutern wir Ihnen drei gängige Fälle.

    Als Fahrer mitversichert

    Ein Partner ist Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer. Der andere ist lediglich als Fahrer des Fahrzeugs beim Versicherer gemeldet. In diesem Fall behält der Versicherungsnehmer sowohl das Auto als auch die erworbene Schadensfreiheitsklasse – der Partner geht leer aus. Will er nach der Scheidung für ein eigenes Fahrzeug eine neue Kfz-Versicherung abschließen, beginnt er jedoch aufgrund seiner jahrelangen Fahrpraxis meistens in der SF-Klasse 1/2.

    Zweitwagenversicherung

    Ist das Auto eines Ehepartners als Zweitwagen bei der Versicherung des anderen mitversichert, so kann dieser bei einer Scheidung die erworbene Schadenfreiheitsklasse auf sich übertragen lassen – sofern der Ex-Partner zustimmt. Der Halter des Wagens steigt hier in den bestehenden Vertrag ein. Die Police wird jedoch in einzelnen Punkten, wie etwa der jährlichen Fahrleistung oder beim Abstellort, angepasst.

    Die Mitnahme der SF-Klasse gilt – bei Einwilligung des Ex-Partners – auch für den Fall, dass der Partner nur Nutzer, nicht aber Halter des Zweitwagens war. Da hier ein Halterwechsel erfolgt, kann der neue Besitzer mit der letzten SF-Klasse in die bestehende Kfz-Versicherung einsteigen oder sich auf Basis der letzten SF-Klasse einen anderen Anbieter suchen.

    Familienversicherung                                           

    Bei dieser Form der Versicherung hat jeder Halter eines Fahrzeugs seine eigene, rabattierte Police. Bei einer Trennung ändert sich die Vertragsgrundlage. Deshalb müssen Sie mit Ihrem Versicherer Rücksprache halten, in welcher Form Ihr Kfz-Vertrag weitergeführt werden kann.

  • Berufsunfähigkeitsversicherung

    Als erwerbstätige Person sollten Sie Ihr Einkommen unbedingt über eine Berufsunfähigkeitsversicherung absichern. Dies gilt besonders, wenn Sie Kinder haben. Im Falle einer Berufsunfähigkeit erhalten Sie im Versicherungsfall eine vereinbarte Rente. Als Faustregel gilt: Sie sollten möglichst 75 Prozent Ihres Nettoeinkommens absichern. Zudem sollte die Rente idealerweise bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter gezahlt werden, um eine Finanzierungslücke im Alter zu vermeiden.

Sinnvolle Versicherungen

Um sich gegen finanzielle Risiken zu schützen, schließen viele Paare weitere sinnvolle Versicherungen gemeinsam ab. Was sich nach einer Trennung bei diesen Versicherungen ändert, erklären wir Ihnen im Folgenden.

  • Rechtsschutzversicherung

    Eine gemeinsame Rechtsschutzversicherung gilt nur bis zur Scheidung. Sobald die Trennung rechtskräftig ist, besteht der Versicherungsschutz nur noch für den Versicherungsnehmer und dessen mitversicherte Kinder. Der Partner, der nur mitversichert war, muss eine eigene Rechtsschutzversicherung abschließen. 

    Manche Versicherungsgesellschaften verzichten auf die dreimonatige Wartezeit, wenn der einst mitversicherte Partner während des Trennungsjahrs oder unmittelbar nach der Scheidung einen eigenen Vertrag abschließt. Die Rechtsschutzversicherung wird für verschiedene Lebensbereiche angeboten und lässt sich entsprechend Ihrer Bedürfnisse kombinieren.

    Keine Kostenübernahme bei Scheidungsprozessen

    Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt keine Kosten für Scheidungsprozesse oder Unterhaltsstreitigkeiten.

  • Hausratversicherung

    Wenn Ehe- oder Lebenspartner in einer Wohnung leben und für ihren gemeinsamen Haushalt eine Hausratversicherung abgeschlossen haben, endet mit der Trennung der gemeinsame Versicherungsschutz. Allerdings bleibt der Hausratschutz in der Regel für eine bestimmte Übergangszeit bestehen – meistens für drei Monate. Das bedeutet, der Versicherungsschutz bleibt drei Monate sowohl für die alte als auch die neue Wohnung bestehen, die einer der Partner nach der Trennung bezieht.

    Wenn beide Partner aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen und jeweils eine neue Wohnung beziehen, gilt der Hausratschutz meistens übergangsweise sogar für alle drei Wohnungen. Der Versicherungsnehmer kann in jedem Fall die Hausratversicherung behalten, muss allerdings den Versicherungsschutz an seine neue Wohnsituation anpassen. Der mitversicherte Partner muss für seine neue Wohnung eine eigene Hausratversicherung abschließen.

Wichtige Hinweise zur Trennung

Insbesondere die Themen Absicherung und Altersvorsorge sorgen bei einer Trennung oftmals für Streit. Sie sollten sich daher bei diesen Themen Zeit nehmen und gegebenenfalls von einem Experten beraten lassen. Wir haben für Sie wesentliche Informationen zum Thema Altersvorsorge und Risikolebensversicherung hier zusammengefasst.

  • Altersvorsorge

    Da während einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft jeder Partner in der Regel unterschiedlich hohe Rentenansprüche erwirbt, muss ein Ausgleich unter den Partnern geschaffen werden – dies wird als Versorgungsausgleich bezeichnet. Die gesetzliche Regelung gilt jedoch nur, wenn ein Ehevertrag keine anderen Bestimmungen vorsieht, etwa eine Gütertrennung.

    Der gesetzliche Versorgungsausgleich betrifft alle Formen der Altersvorsorge: also die gesetzliche Rentenversicherung, staatlich geförderte Riester-, Rürup- und Betriebsrenten sowie private Altersvorsorgeverträge. Das Grundprinzip des Versorgungsausgleichs lautet: Jeder Partner gibt jeweils die Hälfte seiner in der Zeit der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenansprüche an den anderen ab. Angespartes Kapital von privaten Rentenversicherungen wird in der Regel ebenfalls zwischen den Partnern aufgeteilt.

    Rentenansprüche prüfen

    Prüfen Sie regelmäßig Ihre Rentenansprüche. Bei der Deutschen Rentenversicherung erhalten Sie zu jeder Zeit eine kostenlose Auskunft. Da das gesetzliche Rentenniveau stark gesunken ist, sollten Sie unbedingt privat für Ihr Alter vorsorgen. Hierzu können Sie sich gerne unverbindlich und kostenlos an unsere Kundenberater wenden.

  • Risikolebensversicherung

    Eine Risikolebensversicherung sollte nach einer Trennung ebenfalls überprüft werden. Sollten Sie sich mit einer verbundenen Risikolebensversicherung gegenseitig abgesichert haben, können Sie den Vertrag in der Regel zum Ende eines Zahlungszeitraums kündigen und eine neue Versicherung abschließen. In diesem Fall müssen jedoch beide Partner der Kündigung zustimmen.

    Wenn Sie zwei Risikolebensversicherungen über Kreuz abgeschlossen haben, empfiehlt es sich meistens, einen Wechsel des Versicherungsnehmers durchzuführen. Wird bei beiden Verträgen der Versicherungsnehmer getauscht, sodass jeder jeweils Versicherungsnehmer und versicherte Person ist, liegen zwei voneinander unabhängige Einzelverträge vor. Jeder Partner kann dann selbst entscheiden, ob er seine Todesfallabsicherung fortführen möchte oder nicht.

    Änderungen schriftlich mitteilen

    Um Unklarheiten im Todesfall zu vermeiden, sollten Sie eine Änderung der begünstigten Person Ihrem Versicherer unbedingt schriftlich mitteilen und sich bestätigen lassen.