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Krankenversicherung im Ausland

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Krankenversicherung im Ausland

Eine gesetzliche oder private Krankenversicherung gilt grundsätzlich in Deutschland sowie in anderen Ländern der Europäischen Union (EU). Für Reisen sollten aber vor allem gesetzlich Versicherte eine zusätzliche private Reiseversicherung abschließen – eine sogenannte Auslandsreisekrankenversicherung.

Gesetzliche Krankenversicherung im Ausland

Die gesetzliche Krankenversicherung gilt auch in anderen Ländern der EU sowie in der Schweiz und den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Island, Liechtenstein und Norwegen. In Mazedonien, Montenegro und Serbien gilt ein Versicherungsschutz für akute gesundheitliche Probleme.

Bei einer Behandlung in einem dieser Staaten müssen Versicherte ihre Europäische Versichertenkarte (EHIC) vorlegen. Je nach Land rechnet der Arzt seine Leistungen direkt über die Karte ab oder stellt eine Rechnung aus. Dann müssen Versicherte den Betrag zunächst auslegen und bei ihrer Krankenkasse eine Erstattung beantragen.

Schutz außerhalb Europas

Außerhalb Europas gilt der Versicherungsschutz nur in einzelnen Ländern, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Dies sind etwa die Türkei, Tunesien oder Bosnien-Herzegowina. Hier benötigt man spezielle Auslandskrankenscheine.

Gesetzlich Versicherte haben im europäischen Ausland grundsätzlich nur Anspruch auf einen Versicherungsschutz, wie ihn auch Einheimische genießen. Unter Umständen werden daher Leistungen, die in Deutschland übernommen werden, nicht gezahlt.

Bei Behandlungen, die vorab geplant sind, übernimmt die Krankenkasse im EU-Ausland hingegen nur Leistungen, die sie auch in Deutschland übernehmen würde. Damit die Kasse die Kosten einer Behandlung übernimmt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Grundsätzlich können sich Versicherte die Auslandsbehandlung im Vorfeld genehmigen lassen oder die Kosten zunächst selbst auslegen und anschließend eine Erstattung beantragen. In jedem Fall empfiehlt es sich, mit der Krankenkasse vorab zu klären, welche Kosten genau übernommen werden.

Auslandskranken­versicherungen

Gesetzlich Versicherte sollten für die Auslandsreise eine private Reisekrankenversicherung abschließen, die für einen medizinisch sinnvollen Krankenrücktransport aufkommt.

Denn die Krankenkassen übernehmen diese Kosten nicht. Privatversicherte sollten prüfen, ob ihr Tarif für einen Rücktransport leistet. Zahlt der Tarif keine oder nur medizinisch notwendige Rücktransporte, sollten auch sie eine Auslandskrankenversicherung abschließen.

Studenten, die ein Auslandssemester einlegen, bleiben in der Regel an ihrer heimischen Universität eingeschrieben und behalten damit ihren gesetzlichen Krankenversicherungsschutz. Damit haben sie wie andere Versicherte innerhalb Europas einen Versicherungsschutz.

Für ein Studium außerhalb Europas benötigen sie eine spezielle Krankenversicherung, die sie in Deutschland oder im Gastland abschließen. Einige Länder wie beispielsweise die USA schreiben zudem genau vor, welche Leistungen die Krankenversicherung umfassen muss. Erst wenn man diesen Versicherungsschutz nachweisen kann, erhält man ein Visum für das Auslandsstudium.

Krankenversicherung für Grenzgänger

Wer in Deutschland wohnt, aber im benachbarten Ausland – etwa in Belgien, Holland oder Frankreich – arbeitet, wird als Grenzgänger bezeichnet. Grundsätzlich müssen Grenzgänger in dem Land eine Krankenversicherung haben, in dem sie arbeiten. Von der Krankenkasse vor Ort erhalten sie ein EU-Formular (S1), mit dem sie und ihre Angehörigen Leistungen auch in Deutschland in Anspruch nehmen können.

Wer privat versichert ist, kann seinen Vertrag in der Regel behalten. Die Tarife der PKV gelten grundsätzlich in ganz Europa. Für die Schweiz muss der Tarif gesetzliche Mindestleistungen erfüllen, damit man sich von der dort geltenden Versicherungspflicht befreien lassen kann.

Krankenversicherung für Au-Pairs

Ein Au-Pair hilft im Haushalt oder bei der Kinderbetreuung und lernt gleichzeitig die deutsche Sprache. Die Gastfamilie muss das Au-Pair-Mädchen oder den Au-Pair-Jungen für den Aufenthalt in Deutschland versichern. In der Regel schließt die Familie neben einer Unfall- und Haftpflichtversicherung auch eine private Auslandsreisekrankenversicherung ab.

Private Krankenversicherung im Ausland

Touristin mit Smartphone abends an einer Straße in TokioEine private Krankenversicherung gilt in der Regel in der gesamten EU sowie in den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Damit können Privatversicherte dort ihren Vertrag beibehalten, selbst wenn sie dauerhaft dorthin ziehen.

In anderen Staaten gilt der Versicherungsschutz jedoch nur begrenzt: mindestens für einen Monat, bei vielen Versicherern auch für drei oder mehr Monate. Bei manchen Tarifen ist es möglich, den weltweiten Versicherungsschutz vor einer Abreise noch zu verlängern. Dazu muss der Versicherte bei seiner Gesellschaft anfragen und eine individuelle Vereinbarung abschließen.

Die Versicherung wird nur Leistungen erstatten, die sie auch in Deutschland erbringen würde. Bei Rechnungen in fremder Währung wird der Betrag an dem Tag umgerechnet, an dem die Versicherung den Beleg erhält. Soll die Erstattung auf ein Konto ins Ausland überwiesen werden oder sind Übersetzungen notwendig, zieht die Versicherung die dafür anfallenden Gebühren ab.

Zieht ein Privatversicherter dauerhaft in ein Land außerhalb der EU und des EWR, erlischt sein Versicherungsschutz in der Regel. Er benötigt dann einen speziellen Tarif für längere Auslandsaufenthalte oder muss sich direkt im jeweiligen Land absichern.

Die Regelungen für das Ausland gelten ebenfalls für privatversicherte Studenten. Studieren sie im europäischen Ausland, können sie ihren Vertrag in der Regel weiterführen. Außerhalb Europas gilt der Versicherungsschutz nur für kurze Aufenthalte.

Anwartschaftsversicherung

Können oder möchten Sie Ihre PKV während eines Auslandsaufenthalts nicht fortführen, können Sie eine Anwartschaftsversicherung abschließen. Damit sichern Sie sich Ihre aktuellen Konditionen, um den Vertrag bei einer Rückkehr nach Deutschland weiterführen zu können.

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