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Sascha Rhode
Kfz-Stellplatz
Garage vermieten: Das ist erlaubt
aktualisiert am 03.01.2017 0:00
In einer Garage steht das Auto sicher – vor Wind, Wetter und Dieben. Kfz-Stellplätze sind daher gerade in Städten heiß begehrt. Doch worauf müssen Mieter und Vermieter achten? Was ist erlaubt, was verboten?
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Mietpreis:
Eigentümer können für eine Garage oder einen Kfz-Stellplatz finanziell fordern, was sie möchten. Gesetzliche Regelungen zur Miethöhe gibt es nicht, Angebot und Nachfrage regeln das Preisniveau.
Gehört zu einer Wohnung ein Stellplatz dazu, darf der Vermieter nicht nur für den Stellplatz die Miete erhöhen. Will er für Wohnung und Garage eine Mieterhöhung, muss er sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren. -
Mietvertrag:
Ist Garage oder Stellplatz nicht an eine Wohnung gekoppelt, sollte ein schriftlicher Mietvertrag aufgesetzt werden. Im Dokument kann beispielsweise die Laufzeit fixiert werden. -
Kündigung:
Bei der Kündigung sollten Mieter und Vermieter eine Frist von drei Monaten einhalten. Sind Garage und Wohnung zusammen vermietet, ist die Teilkündigung des Kfz-Stellplatzes nicht möglich.
Eine Kündigung des Unterstellplatzes wegen Eigenbedarf des Vermieters ist unzulässig. -
Untervermietung:
Ein Mieter muss den Vermieter um Erlaubnis fragen, bevor er seine Garage untervermietet.
Bei einem separaten Vertrag über einen Garagenstellplatz gilt: Verweigert der Vermieter eine Untervermietung, darf der Mieter den Stellplatz außerordentlich kündigen.
Ausnahme: Die Weigerung des Vermieters hat triftige Gründe, etwa, weil der Untermieter sehr wahrscheinlich den Hausfrieden stören würde.
Ist die Garage Teil eines Wohnraum-Mietvertrags, steht dem Mieter kein Kündigungsrecht zu.
Erlaubt der Vermieter die Untervermietung, kann der Mieter den Mietpreis festlegen – also auch mehr verlangen, als er selbst zahlt. Dann sollte ein eigener Mietvertrag geschlossen werden. -
Erlaubte Gegenstände:
In der Garage oder auf dem Kfz-Stellplatz dürfen nur Fahrzeuge und Kfz-Zubehör gelagert werden. -
Duplex-Garagenwartung:
Duplex-Garagen, bei denen zwei Fahrzeuge übereinander abgestellt werden, müssen vom Vermieter regelmäßig gewartet werden, damit alles einwandfrei funktioniert.
Tut er dies nicht, kann er für Schäden haftbar gemacht werden.
Außerdem muss vor der Duplex-Garage eine Bedienungsanleitung angebracht sein, die auch die zulässigen Höchstmaße für Fahrzeuge beinhaltet.
Beachtet der Mieter diese Hinweise nicht oder bedient die Anlage unsachgemäß, haftet er selbst für Schäden.