Privathaftpflichtversicherung Lexikon
In der Privathaftpflichtversicherung spricht man von einem
Allmählichkeitsschaden, wenn ein Ereignis ausgelöst wurde,
das erst nach einem gewissen Zeitraum zu einem Schaden an
Gegenständen, Personen oder am Vermögen von Personen
geführt hat. Dies kann z.B. durch die allmähliche Einwirkung
von Temperatur, Gasen oder Feuchtigkeit der Fall sein. In der Regel
schließt die Private Haftpflichtversicherung
Allmählichkeitsschäden an Sachen aus.
Allmählichkeitsschäden bei Personen- und
Vermögensschäden sind standardmäßig
mitversichert.
Laut Gesetz haften Kinder bis zum Ende des siebten Lebensjahres nicht
für die von ihnen verursachten Schäden. Ab dem siebten
Lebensjahr bis zur Volljährigkeit sind sie beschränkt
haftbar. Damit ein Geschädigter, welchem ein Schaden durch ein
Kind entstanden ist, dennoch Schadenersatz erhält, muss derjenige
für den Schaden aufkommen, der die Aufsichtspflicht über das
Kind hatte. Neben den Eltern können dies auch die
Großeltern, das Au-Pair-Mädchen, die Pflegeeltern oder die
Nachbarn sein.
Sollte der mit der Aufsicht des Kindes Betraute seine Aufsichtspflicht
verletzt haben, muss er für den Schaden des geschädigten
Dritten aufkommen. Der Gesetzgeber geht dabei zunächst immer von
einem schuldhaften Nicht-Nachkommen der Aufsichtspflicht aus.
Der Aufsichtspflichtige muss nur dann nicht den Schaden an dem Dritten
ersetzen, wenn er nachweislich seine Aufsichtspflicht erfüllt hat
bzw. wenn er beweisen kann, dass es trotz aller
Vorsichtsmaßnahmen zu dem Schaden gekommen wäre. Die
Einschätzung über das Ausmaß der Aufsicht über
ein Kind ist sehr individuell, da sie vom Alter und Charakter des
Kindes abhängt.
Unter einem Bagatellschaden versteht man in der
Privathaftpflichtversicherung einen geringen Schaden. Bei manchen
Versicherungsgesellschaften sind diese Bagatellschäden nicht
versicherbar. Diese privaten Haftpflicht-Versicherer zahlen erst ab
einer bestimmten Schadensgrenze. Wird diese Schadenhöhe
überschritten, kommt die Versicherung für den gesamten
Schadenbetrag auf.
Die Versicherungsgesellschaft erklärt sich gegenüber dem
Versicherten dazu bereit, im Versicherungsfall die Deckung zu
übernehmen. Häufig ist auch von vorläufiger Deckung die
Rede. Hier wird dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschutz
zugesagt, bevor das Versicherungsunternehmen seinen Antrag
geprüft und bewilligt hat. Die vorläufige Deckung ist ein
unabhängiger Versicherungsvertrag. Dieser führt nicht
notwendigerweise zum Hauptvertrag und gilt so lange, bis es zu einer
Einigung der beiden Vertragsparteien über den endgültigen
Versicherungsschutz gekommen ist.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB § 823 I) regelt die Haftung
so: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den
Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein
sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." Die
Private Haftpflichtversicherung kommt für die
Schadensersatzforderungen auf, die gegen den Versicherten
bestehen.
Von der Haftung ausgeschlossen sind Kinder unter 7 Jahren. Bis zum 18.
Lebensjahr sind Kinder und Jugendliche sowie geistig oder
körperlich Behinderte eingeschränkt haftbar. Voraussetzung:
Zum Zeitpunkt des von ihnen verursachten Schadens hatten sie die
erforderliche Einsicht abzuschätzen, dass sie mit Ihrem Verhalten
einen Schaden verursachen können. Besitzt diese Personengruppe
die nötige Einsichtsfähigkeit nicht, haftet die jeweilige
Aufsichtsperson.
Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher oder
eheähnlicher Gemeinschaft leben, sind in der privaten
Haftpflichtversicherung mitversichert. Dies gilt auch für
gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften.
Gegen einen Mehrbeitrag sind bei den mitversicherten Lebenspartnern
Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern und
Arbeitgebern wegen Personenschäden gegebenenfalls mit
eingeschlossen.
Verursacht der Ehepartner einen Personenschaden, werden bspw. von den
Sozialversicherungsträgern keine Regressansprüche geltend
gemacht. Anders verhält es sich bei eheähnlichen
Lebensgemeinschaften. Sind beide Lebenspartner in einer
Privat-Haftpflichtversicherung gemeinsam veranlagt, spricht man von
einem Eigenschaden, weshalb der Private Haftpflicht-Versicherer nicht
leisten muss.
Ein Personenschaden im Sinne der Privaten Haftpflichtversicherung
liegt vor, wenn eine Person verletzt, in ihrer Gesundheit
geschädigt oder getötet wird. Die
Privathaftpflichtversicherung kommt sowohl für unmittelbare
Schäden, wie z.B. die Kosten für die notwendige
Heilbehandlung, als auch für mittelbare Schäden, wie z.B.
Kosten durch Nachteile im Beruf auf.
Die Private Haftpflichtversicherung kommt für Sachschäden
auf. Hierunter versteht man die Beschädigung oder Zerstörung
von Gegenständen, wie z.B. Autos, Pflanzen, Möbel, Tiere.
Die Privathaftpflicht zahlt die notwendigen Kosten für Reparatur,
Renovierung, Wiederbeschaffung, aber auch den Wertverlust. Die Private
Haftpflichtversicherung leistet nicht bei Schäden an geliehenen
oder gemieteten Gegenständen. Ausnahme: Mietwohnungen.
In der Police der Privaten Haftpflichtversicherung kann der Verlust
fremder Schlüssel vereinbart werden. Die Haftpflicht-Versicherer
differenzieren zwischen privat und beruflich genutzten Schlüssel.
Mit eingeschlossen sind meist nur privat genutzte fremde
Schlüssel (z.B. für die Mietwohnung). In sehr wenigen
Fällen leistet die Private Haftpflichtversicherung beim Verlust
beruflich genutzter Schlüssel (z.B. für die
Arbeitsstätte). Dieses Risiko ist in der Regel nur für
Personen im öffentlichen Dienst versicherbar. Die
Versicherungssummen bewegen sich zwischen 1.000 € und 15.000
€.
Im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung liegt ein reiner
Vermögensschaden vor, wenn sich ein Schaden ereignet, der nicht
ein absolut geschütztes Rechtsgut wie z.B. Leben, Körper
oder Eigentum des Geschädigten, betrifft. Bei einem
Vermögensschaden wird also weder eine Person verletzt (?
Personenschäden) noch ein Gegenstand beschädigt (?
Sachschäden). Bei dieser Schadensart wird ein Schaden verursacht,
infolgedessen dem Geschädigten eine finanzielle Belastung
entsteht. Vermögensschäden kommen in der Praxis im Vergleich
zu Sach- oder Personenschäden seltener vor.