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Wichtige Fragen in Kürze

  • Warum eine private Haftpflichtversicherung?

    Warum eine private Haftpflichtversicherung?

    Die private Haftpflichtversicherung zählt zu den Grundversicherungen, da sie vor Schadenersatzansprüchen von Dritten schützt. Leichtsinn, Vergesslichkeit oder manchmal auch einfach nur Pech können hohe Schäden (bis in die Millionen €) verursachen. Und Haftpflichtansprüche können bis zum Ruin der wirtschaftlichen Existenz führen. Deshalb ist die private Haftpflichtversicherung für Sie wichtig egal wie alt Sie sind und egal wie Ihr wirtschaftlicher Stand ist.

  • Welche Schäden sind durch eine private Haftpflichtversicherung abgedeckt?

    Welche Schäden sind durch eine private Haftpflichtversicherung abgedeckt?

    Es werden in erster Linie Personen- und Sachschäden übernommen. Daneben werden auch noch Vermögensschäden von der Versicherung erstattet.

  • Was sind Vermögensschäden?

    Was sind Vermögensschäden?

    Beim Vermögensschaden entsteht dem Geschädigten ein finanzieller Nachteil. Hierbei wird zwischen einem reinen Vermögensschaden (ohne Sach- oder Personenschäden) und einem unechten Vermögensschaden unterschieden.

    Beispiel (reiner Vermögensschaden):

    Person A sperrt im Keller eines Mietshauses einen Manager ein, der daraufhin einen wichtigen Termin für einen Vertragsabschluss verpasst. Unechte Vermögensschäden treten im Zusammenhang mit Personen oder Sachschäden auf.

  • Welche Versicherungssumme macht Sinn?

    Welche Versicherungssumme macht Sinn?

    In der Regel werden Summen zwischen 1 und 10 Millionen Euro angeboten. Da die Beitragsdifferenzen jedoch sehr gering sind, sollten Sie eine möglichst hohe Versicherungssumme für ihre Privathaftpflicht vereinbaren. Des Weiteren sollten für Personen- und Sachschäden eine Mindest- Versicherungssumme von 3 Millionen Euro abgeschlossen werden, da insbesondere Personenschäden schnell in Millionenhöhe gehen können. Gerade bei Kindern sollte die Deckungssumme möglichst hoch sein, da es gar nicht so selten vorkommt, dass Kinder hohe Schäden verursachen (Fußball spielen, ein „Lagerfeuer“ anzünden etc.).

  • Wofür eine Selbstbeteiligung?

    Wofür eine Selbstbeteiligung?

    Eine Selbstbeteiligung ermöglicht Ihnen einen günstigeren Beitrag, sollte jedoch ein Schaden eintreten, müssen Sie sich an dem Schaden mit beispielsweise 150 € „selbst beteiligen“.

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Privathaftpflichtversicherung Lexikon

Allmählichkeitsschaden

In der Privathaftpflichtversicherung spricht man von einem Allmählichkeitsschaden, wenn ein Ereignis ausgelöst wurde, das erst nach einem gewissen Zeitraum zu einem Schaden an Gegenständen, Personen oder am Vermögen von Personen geführt hat. Dies kann z.B. durch die allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen oder Feuchtigkeit der Fall sein. In der Regel schließt die Private Haftpflichtversicherung Allmählichkeitsschäden an Sachen aus. Allmählichkeitsschäden bei Personen- und Vermögensschäden sind standardmäßig mitversichert.

Aufsichtspflicht

Laut Gesetz haften Kinder bis zum Ende des siebten Lebensjahres nicht für die von ihnen verursachten Schäden. Ab dem siebten Lebensjahr bis zur Volljährigkeit sind sie beschränkt haftbar. Damit ein Geschädigter, welchem ein Schaden durch ein Kind entstanden ist, dennoch Schadenersatz erhält, muss derjenige für den Schaden aufkommen, der die Aufsichtspflicht über das Kind hatte. Neben den Eltern können dies auch die Großeltern, das Au-Pair-Mädchen, die Pflegeeltern oder die Nachbarn sein.

Sollte der mit der Aufsicht des Kindes Betraute seine Aufsichtspflicht verletzt haben, muss er für den Schaden des geschädigten Dritten aufkommen. Der Gesetzgeber geht dabei zunächst immer von einem schuldhaften Nicht-Nachkommen der Aufsichtspflicht aus.

Der Aufsichtspflichtige muss nur dann nicht den Schaden an dem Dritten ersetzen, wenn er nachweislich seine Aufsichtspflicht erfüllt hat bzw. wenn er beweisen kann, dass es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu dem Schaden gekommen wäre. Die Einschätzung über das Ausmaß der Aufsicht über ein Kind ist sehr individuell, da sie vom Alter und Charakter des Kindes abhängt.

Bagatellschaden

Unter einem Bagatellschaden versteht man in der Privathaftpflichtversicherung einen geringen Schaden. Bei manchen Versicherungsgesellschaften sind diese Bagatellschäden nicht versicherbar. Diese privaten Haftpflicht-Versicherer zahlen erst ab einer bestimmten Schadensgrenze. Wird diese Schadenhöhe überschritten, kommt die Versicherung für den gesamten Schadenbetrag auf.

Deckung

Die Versicherungsgesellschaft erklärt sich gegenüber dem Versicherten dazu bereit, im Versicherungsfall die Deckung zu übernehmen. Häufig ist auch von vorläufiger Deckung die Rede. Hier wird dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschutz zugesagt, bevor das Versicherungsunternehmen seinen Antrag geprüft und bewilligt hat. Die vorläufige Deckung ist ein unabhängiger Versicherungsvertrag. Dieser führt nicht notwendigerweise zum Hauptvertrag und gilt so lange, bis es zu einer Einigung der beiden Vertragsparteien über den endgültigen Versicherungsschutz gekommen ist.

Haftung

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB § 823 I) regelt die Haftung so: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." Die Private Haftpflichtversicherung kommt für die Schadensersatzforderungen auf, die gegen den Versicherten bestehen.

Von der Haftung ausgeschlossen sind Kinder unter 7 Jahren. Bis zum 18. Lebensjahr sind Kinder und Jugendliche sowie geistig oder körperlich Behinderte eingeschränkt haftbar. Voraussetzung: Zum Zeitpunkt des von ihnen verursachten Schadens hatten sie die erforderliche Einsicht abzuschätzen, dass sie mit Ihrem Verhalten einen Schaden verursachen können. Besitzt diese Personengruppe die nötige Einsichtsfähigkeit nicht, haftet die jeweilige Aufsichtsperson.

Lebenspartner/-in

Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher oder eheähnlicher Gemeinschaft leben, sind in der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert. Dies gilt auch für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften.

Gegen einen Mehrbeitrag sind bei den mitversicherten Lebenspartnern Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern und Arbeitgebern wegen Personenschäden gegebenenfalls mit eingeschlossen.

Verursacht der Ehepartner einen Personenschaden, werden bspw. von den Sozialversicherungsträgern keine Regressansprüche geltend gemacht. Anders verhält es sich bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften. Sind beide Lebenspartner in einer Privat-Haftpflichtversicherung gemeinsam veranlagt, spricht man von einem Eigenschaden, weshalb der Private Haftpflicht-Versicherer nicht leisten muss.

Personenschaden

Ein Personenschaden im Sinne der Privaten Haftpflichtversicherung liegt vor, wenn eine Person verletzt, in ihrer Gesundheit geschädigt oder getötet wird. Die Privathaftpflichtversicherung kommt sowohl für unmittelbare Schäden, wie z.B. die Kosten für die notwendige Heilbehandlung, als auch für mittelbare Schäden, wie z.B. Kosten durch Nachteile im Beruf auf.

Sachschaden

Die Private Haftpflichtversicherung kommt für Sachschäden auf. Hierunter versteht man die Beschädigung oder Zerstörung von Gegenständen, wie z.B. Autos, Pflanzen, Möbel, Tiere. Die Privathaftpflicht zahlt die notwendigen Kosten für Reparatur, Renovierung, Wiederbeschaffung, aber auch den Wertverlust. Die Private Haftpflichtversicherung leistet nicht bei Schäden an geliehenen oder gemieteten Gegenständen. Ausnahme: Mietwohnungen.

Schlüsselrisiko

In der Police der Privaten Haftpflichtversicherung kann der Verlust fremder Schlüssel vereinbart werden. Die Haftpflicht-Versicherer differenzieren zwischen privat und beruflich genutzten Schlüssel. Mit eingeschlossen sind meist nur privat genutzte fremde Schlüssel (z.B. für die Mietwohnung). In sehr wenigen Fällen leistet die Private Haftpflichtversicherung beim Verlust beruflich genutzter Schlüssel (z.B. für die Arbeitsstätte). Dieses Risiko ist in der Regel nur für Personen im öffentlichen Dienst versicherbar. Die Versicherungssummen bewegen sich zwischen 1.000 € und 15.000 €.

(Reiner) Vermögensschaden

Im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung liegt ein reiner Vermögensschaden vor, wenn sich ein Schaden ereignet, der nicht ein absolut geschütztes Rechtsgut wie z.B. Leben, Körper oder Eigentum des Geschädigten, betrifft. Bei einem Vermögensschaden wird also weder eine Person verletzt (? Personenschäden) noch ein Gegenstand beschädigt (? Sachschäden). Bei dieser Schadensart wird ein Schaden verursacht, infolgedessen dem Geschädigten eine finanzielle Belastung entsteht. Vermögensschäden kommen in der Praxis im Vergleich zu Sach- oder Personenschäden seltener vor.