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Deliktunfähigkeit

Als deliktunfähig gelten Kinder unter sieben – beziehungsweise im Straßenverkehr unter zehn – Jahren. Das bedeutet, Kinder in diesem Alter können generell nicht für von ihnen verursachte Schäden haftbar gemacht werden.

Eltern haften für deliktunfähige Kinder nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Verursacht ein Kind also einen Schaden, während es beaufsichtigt wurde, müssen die Eltern den Schaden nicht ersetzen. Eventuelle Schadensersatzforderungen werden in einem solchen Fall von der Privathaftpflichtversicherung abgewehrt.

Schäden, die kleine Kinder anrichten, passieren häufig bei Freunden, Nachbarn und Bekannten. Fordern die Geschädigten in einem solchen Fall Schadensersatz, für den die Eltern aufgrund der Deliktunfähigkeit ihres Kindes nicht haften müssen, können unangenehme Konfliktsituationen entstehen. Für Eltern kleiner Kinder ist es daher empfehlenswert, eine Haftpflichtversicherung zu wählen, die auch durch deliktunfähige Kinder verursachte Schäden übernimmt.

Tipp: Manche Versicherungen bieten dennoch Tarife an, die auch Schäden durch deliktunfähige Kinder abdecken. Entscheiden Sie sich für einen solchen Tarif, werden im Schadensfall die Kosten übernommen und so Beziehungen zu Freunden oder Nachbarn nicht unnötig belastet.

Die Deliktunfähigkeit muss nicht ausschließlich Kinder betreffen – auch volljährige Personen können als deliktunfähig eingestuft werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie zum Zeitpunkt der Schadensverursachung bewusstlos oder psychisch krank sind.

Haftpflichtversicherung bei Menschen mit Behinderung

Werden Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung als deliktunfähig eingestuft, sind sie im Schadensfall nicht für die entstandenen Schäden haftbar zu machen. Die Privathaftpflicht sichert Menschen mit Behinderung entweder über eine Single-Versicherung oder über die Familienversicherung, die das Familienmitglied mit Behinderung einschließt, ab.

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