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Die Wohnung enthält in der Regel nicht nur alltägliche Gebrauchsgegenstände, sondern alles, was einem lieb und teuer ist. Eine Hausratversicherung kann niemals den nostalgischen Wert eines Gegenstandes ersetzen, jedoch leistet sie in einer Vielzahl von Schadensfällen eine finanzielle Entlastung. Sollte ein versichertes Objekt zerstört oder gestohlen werden, erhält der Versicherungsnehmer eine Entschädigung in Höhe des Neuwerts. Im Vergleich zum potentiellen Nutzen ist eine Hausratversicherung relativ günstig. Der CHECK24 Vergleichsrechner enthält viele Tarife für unterschiedliche Zielgruppen. Zum Beispiel zahlen Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, im öffentlichen Dienst arbeiten und nachweislich fünf Jahre keinen Hausratschaden hatten, für ihre 45 qm Wohnung nur 0,81 Euro pro Monat. In diesem Fall sind eine Selbstbeteiligung und ein Unterversicherungsverzicht vereinbart. Nutzen Sie das Sparpotential des CHECK24 Versicherungsvergleichs.
Bei Schäden am Hausrat kann man schnell vor hohen Kosten stehen. Egal wie groß die eigene oder gemietete Wohnung ist, es gibt eine Vielzahl von möglichen Risiken, durch die Gegenstände in den heimischen vier Wänden beschädigt oder komplett zerstört werden können. Kommt es beispielsweise zu einem Leitungswasserschaden aufgrund einer ausgelaufenen Waschmaschine, kann dies schnell teuer werden. Mit einer Hausratversicherung braucht man allerdings nichts zu befürchten. Diese haftet in solchen Fällen und schützt vor hohen Kosten. Denn eine Hausratversicherung greift bei Schäden durch auslaufendes Leitungswasser. Aber nicht nur Leitungswasserschäden sind im Versicherungsumfang enthalten. Auch Schäden, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder bei einem Einbruchdiebstahl, Raub oder durch Vandalismus entstehen, sind inbegriffen. Desweiteren wird für Hagel- und Sturmschäden sowie für Schäden, die durch einen Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges entstehen, gehaftet.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie über 300 Tarifvarianten der Hausratversicherung kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung“) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage“), weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.