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Urteil: Krebs kann auch bei früheren Rauchern Berufskrankheit sein

München, 27.9.2023 | 16:52 | mst

Auch langjähriges Rauchen steht der Anerkennung von Krebs als Berufskrankheit nicht zwangsläufig entgegen. Das Bundessozialgericht hatte über den Fall eines Schweißers zu entscheiden, der bei seiner Arbeit krebserregenden Stoffen ausgesetzt war und an Krebs erkrankte.

Raucher-Hand mit ZigaretteAuch bei ehemaligen Rauchern kann Krebs unter Umständen als Berufskrankheit anerkannt werden.
Auch bei einem ehemaligen Raucher kann Krebs als Berufskrankheit anerkannt werden. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hervor (Aktenzeichen B 2 U 8/21 R).
 
Geklagt hatte ein 1956 geborener Mann, der von 1998 bis 2013 als Schweißer in der Herstellung von Großkücheneinrichtungen gearbeitet hatte. Bei der Rissprüfung von Schweißnähten verwendete der Mann Sprays mit dem heute als krebserregend geltenden Stoff o-Toluidin – ein Mittel aus der Stoffklasse der aromatischen Amine. Das Spray wurde dabei auf die Schweißnähte gesprüht und anschließend mit einem Lappen weggewischt.
 
Im Jahr 2014 wurde bei dem Kläger Harnblasenkrebs diagnostiziert. Die zuständige Berufs­genossenschaft wollte die Erkrankung nicht als Berufskrankheit anerkennen und verwies auf den langjährigen Nikotinkonsum des Mannes, der bis zum Jahr 2000 über eine lange Zeit geraucht hatte. Das habe das Erkrankungsrisiko verdoppelt.

Bundessozialgericht: Rauchen als Ursache nicht wahrscheinlich

Nachdem das Sozialgericht dem Mann zunächst recht gegeben hatte, wies das Landessozialgericht seine Klage ab. Das Bundessozialgericht in Kassel hat die Entscheidung des Sozialgerichts dagegen in der Revisionsverhandlung jetzt bestätigt.
 
Damit die Krebserkrankung als Berufskrankheit Nummer 1301 (Schleimhautveränderungen, Krebs und andere Neubildungen der ableitenden Harnwege) anerkannt werden könne, müsse keine Mindest­einwirkungs­dosis des gefährlichen Stoffes o-Toluidin vorliegen, urteilten die Richter. Das sehe die Berufskrankheitenverordnung nicht vor.
 
Da der Kläger das Rauchen zudem bereits im Jahr 2000 aufgegeben habe, sei dies als Ursache für seine Erkrankung nicht mehr hinreichend wahrscheinlich. Zudem habe ein Gutachter andere Ursachen nahezu ausgeschlossen. Daher müsse die Berufsgenossenschaft in diesem Fall eine Berufskrankheit anerkennen, entschied das BSG.

Weitere Urteile des BSG:
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