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mehr erfahrenDie Abkürzung GOÄ steht für die Gebührenordnung für Ärzte. In der GOÄ ist jeder ärztlichen Leistung ein bestimmter Gebührensatz zugeordnet. Sie bildet somit die Grundlage, auf der Ärzte medizinische Leistungen mit Privatpatienten abrechnen. Dies ist notwendig, da Mediziner in Deutschland ihre erbrachten Leistungen nicht eigenständig festlegen dürfen.
Wird ein Privatpatient zum Beispiel wegen eines Leistenbruchs behandelt, nimmt der Arzt die GOÄ als Abrechnungsgrundlage. Sehr aufwendige Leistungen haben gemäß der GOÄ hohe Sätze, einfache Leistungen hingegen niedrigere.
Die GOÄ legt bestimmte Punktzahlen oder feste Euro-Beträge für einzelne Leistungen und Abrechnungsmodalitäten fest. In der GOÄ werden außerdem der jeweilige Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand für die einzelnen Leistungen, die individuellen Umstände bei der Behandlung sowie der Schweregrad der Krankheit berücksichtigt.
Zudem schreibt die GOÄ vor, dass Ärzte nur Leistungen abrechnen dürfen, die sie eigenständig erbringen oder unter Aufsicht nach fachlichen Weisungen durchführen. Die Leistungen müssen dabei medizinisch notwendig sein. Ist eine Behandlung medizinisch nicht notwendig, darf sie der Arzt nur dann in Rechnung stellen, wenn der Patient dem schriftlich zustimmt.
Ärzte rechnen in der Regel für eine Leistung den 2,3-fachen Punktwert ab, der in der Gebührenordnung festgelegt ist. In begründeten Ausnahmefällen – etwa bei einer aufwendigen Behandlung – können Ärzte einen um bis zu 3,5-mal höheren Wert ansetzen. Dies ist der sogenannte Höchstsatz.
Chefärzte oder ausgewiesene Spezialisten verlangen mitunter ein Honorar, das noch über diesem Höchstsatz liegt.
Höhe der Erstattung hängt vom Tarif ab
In der privaten Krankenversicherung sowie der Krankenzusatzversicherung richtet sich die Kostenerstattung nach dem gewählten Tarif. So erstattet ein günstiger Einsteigertarif beispielsweise lediglich Kosten bis zum Regelhöchstsatz. In einem Premiumtarif hingegen werden auch Kosten über den Höchstsatz der GOÄ hinaus erstattet.
Neben der GOÄ gibt es in Deutschland noch weitere Gebührenordnungen. Leistungen mit der gesetzlichen Unfallversicherung rechnen Ärzte beispielsweise über eine spezielle Gebührenordnung (UV-GOÄ) ab – etwa für Behandlungen nach einem Unfall auf der Arbeit oder dem Weg dorthin.
Gebührenordnungen in der Übersicht
Diese Gebührenordnungen werden vom Bundesministerium für Gesundheit erlassen und bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Für gesetzlich Versicherte gelten die Gebührenordnungen in der Regel nicht. Die Ärzte rechnen ihre Leistungen direkt mit der Krankenkasse des Versicherten ab.
Für Kassenpatienten sind die Gebührenordnungen nur von Bedeutung, wenn sie private Leistungen in Anspruch nehmen, die über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hinausgehen – etwa für hochwertigen Zahnersatz oder für eine individuelle Gesundheitsleistung (IGeL).
Solche Leistungen rechnet der Arzt oder Therapeut dann privat nach der jeweiligen Gebührenordnung ab. Sofern der Kassenpatient keine private Zusatzversicherung hat, muss er die Kosten hierfür aus eigener Tasche bezahlen.
Zusatzleistungen und Bonusprogramme der Krankenkassen
Die Krankenkassen bieten unterschiedliche Zusatzleistungen und Bonusprogramme an. Diese können Sie im CHECK24 Krankenkassenvergleich einsehen. Oft lohnt sich ein Krankenkassenwechsel.
Bei Beamten gelten die Gebührenordnungen als Abrechnungsgrundlage für die staatliche Beihilfe.