Risikolebensversicherung Lexikon
- Annuitätisch fallende Risikolebensversicherung
- Beitragsbemessung
- Bezugsberechtigter
- Gesundheitsprüfung
- Leistungen
- Todesfallrisiko
- Unfalltod
- Varianten
- Verbundene Risikolebensversicherung
Annuitätisch fallende Risikolebensversicherung
Eine Risikolebensversicherung kann zur Absicherung einer Hypothek verwendet werden. Die Hypothek ist ein Grundpfandrecht und stellt darüber hinaus ein dingliches Recht an einem Grundstück dar. Bei dieser Form der Risikolebens-Versicherung nimmt die Todesfallsumme parallel zu der Hypothekenschuld im Laufe der Vertragszeit ab.
Beitragsbemessung
Die Prämie der Risikolebens-Versicherung bemisst sich in erster Linie nach dem Geschlecht, dem Alter bei Vertragsabschluss, sowie nach der Gesundheit des Versicherungsnehmers. Darüber hinaus sind die Versicherungssumme sowie die Vertragslaufzeit entscheidende Faktoren für die Höhe der Beitragssätze zur Risiko-Lebensversicherung. Es gibt auch einige Gesellschaften, die Zuschläge erheben, wenn bspw. der Antragssteller einen risikoreichen Beruf oder ein gefährliches Hobby ausübt.
Bezugsberechtigter
Bei Abschluss einer Risikolebens-Versicherung legt der Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten fest. Allein diese Person ist zum Bezug der Versicherungsleistung berechtigt. Wurde bei Vertragsabschluss kein Bezugsberechtigter bestimmt, hat der Versicherte Anspruch auf die Versicherungsleistung. Stirbt er während der Vertragslaufzeit, kann sein Anspruch auf die Erben übergehen.
Gesundheitsprüfung
Im Rahmen einer Risiko-Lebensversicherung muss der Versicherungsnehmer im Antrag bestimmte Fragen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes beantworten. Dies ist in der Regel für die Bearbeitung des Risikolebens-Antrags ausreichend. Eine vom Risikolebens-Versicherer geforderte ärztliche Untersuchung oder Bestätigung ist in der Regel nur notwendig, wenn die Todesfallsumme mehr als 250.000,- Euro beträgt.
Leistungen
Neben der festgelegten Versicherungssumme bei Eintritt des Todesfallrisikos sind außerdem noch weitere Zusatzversicherungen bei der Risikolebens-Versicherung möglich. So bieten einige Versicherer eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung an. Im Rahmen der “Schwere Krankheiten Vorsorge” werden in manchen Fällen Zahlungen bei Krankheitseintritt geleistet.
Todesfallrisiko
Die Risikolebensversicherung leistet die Versicherungssumme an die Angehörigen ausschließlich, wenn das versicherte Risiko, der Todesfall des Versicherungsnehmers innerhalb der versicherten Laufzeit, eintritt. Die Todesursache ist für die Versicherungsleistung nicht relevant. Bei Selbstmord gibt es lediglich eine zeitliche Einschränkung von 3 Jahren bis der Risikolebens-Versicherer die Todesfallleistung erbringt.
Unfalltod
Innerhalb der Risiko-Lebens-Versicherung wird von einigen Gesellschaften die Aufnahme einer Unfalltod-Zusatzklausel angeboten. Mit diesem Zusatz verpflichtet sich der Risikolebens-Versicherer, seine Leistung an die Hinterbliebenen zu verdoppeln, falls der Versicherungsnehmer durch einen Unfall zu Tode kommt.
Varianten
Den Verlauf der Todesfallsumme gibt es bei den Gesellschaften in verschiedenen Varianten.
Die am häufigsten abgeschlossene Variante ist die Risikolebensversicherung mit gleichbleibender Versicherungssumme. In diesem Fall kann eine Summe von z.B. 100.000 Euro im Todesfall des Versicherungsnehmers bis zum Alter von 60 Jahren vereinbart werden.
Eine linear fallende Versicherungssumme ist zur Absicherung eines Darlehens mit konstanter Tilgung sinnvoll.
Eine dritte Variante der Risikolebensversicherung hat eine annuitätisch fallende Todesfallsumme. Auf diese Art und Weise kann die Versicherungssumme der Restschuld eines Annuitätendarlehens pro Jahr angepasst werden.
Verbundene Risikolebensversicherung
Eine Variante der Risikolebensversicherung ist die sogenannte Verbundene Risikolebens-Versicherung. Sie ist in erster Linie für voneinander wirtschaftlich abhängige Geschäftspartner oder Ehepaare ratsam. Sie dient als gegenseitige Absicherung im Todesfall des einen Versicherungsnehmers. Nachteil: Die Versicherungssumme wird nur einmal fällig, auch wenn beide Versicherte zusammen tödlich verunglücken.