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Das Wichtigste in Kürze
Wer von zu Hause aus für seinen Arbeitgeber arbeitet, ist grundsätzlich über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Seit dem Sommer 2021 hat der Gesetzgeber den Unfallschutz im Heimbüro nochmals ausgeweitet. Trotzdem kann es nach wie vor von Details abhängen, ob der gesetzliche Schutz auch tatsächlich greift.
Während der Corona-Pandemie hat die Arbeit im Homeoffice rapide an Bedeutung gewonnen. Viele Unternehmen ließen während des Lockdowns ihre Mitarbeiter – sofern möglich – von zu Hause aus arbeiten. Auch der Gesetzgeber wollte dieser Entwicklung Rechnung tragen und hat mit einer Gesetzesänderung den gesetzlichen Unfallschutz im Homeoffice ausgeweitet.
Konkret trat im Juni 2021 das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft. Es regelt, dass die Arbeit im Homeoffice grundsätzlich genauso abgesichert sein soll wie die Tätigkeit im Betrieb. Dazu wurde der Paragraf 8 des Sozialgesetzbuches VII überarbeitet.
§ 8 Sozialgesetzbuch (SGB) VII Abs. 1
„Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“
Auch die Fahrten zwischen Homeoffice und Kita oder Kindergarten, wo die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit betreut werden, fallen nach der neuen Regelung ausdrücklich unter den gesetzlichen Unfallschutz. Bislang waren solche Wege – anders als bei einer Tätigkeit im Unternehmen – nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Das hatte das Bundessozialgericht auf Grundlage der alten Gesetzeslage noch so entschieden (Aktenzeichen: B 2 U 19/18 R).
Die gesetzliche Unfallversicherung sichert Arbeitnehmer bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ab. Das gilt grundsätzlich auch für das Arbeiten im Homeoffice. Ob es zu einem Unfall auf dem Firmengelände oder in den eigenen vier Wänden kommt, spielt daher zunächst einmal keine Rolle.
Ob der gesetzliche Unfallschutz greift, hängt vielmehr von der Frage ab, ob es zum Zeitpunkt des Unfalls einen direkten Bezug zur beruflichen Tätigkeit gab. Juristen sprechen hier von einer Handlungstendenz. Besteht ein solcher direkter Bezug, ist der Unfall über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Dies gilt auch für den direkten Weg an den Schreibtisch zu Arbeitsbeginn, wie das Bundessozialgericht in einem Urteil vom Dezember 2021 entschieden hat (Aktenzeichen: B 2 U 4/21 R).
Hier greift der gesetzliche Unfallschutz im Homeoffice:
Nach der aktuellen gesetzlichen Regelung sind Sie auch versichert, wenn Sie bei der Heimarbeit eine Pause einlegen und auf dem Weg zur Kaffeemaschine oder zur Toilette stürzen sollten. Vorher waren solche Wege innerhalb der Wohnung grundsätzlich nicht abgesichert.
Bei Wegeunfällen – etwa zwischen Homeoffice und Kita – ist aber nur der direkte Weg versichert. Wer einen privaten Umweg macht, um beispielsweise einen Stopp beim Supermarkt oder der Tankstelle einzulegen, ist auf dieser Strecke nicht versichert. Der Versicherungsschutz greift auf solchen Umwegen erst dann wieder, wenn Sie auf den direkten Weg zurückkehren.
Zudem beginnt der Versicherungsschutz erst an der Außentür Ihres Hauses. Sollten Sie vorher stürzen – etwa im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses – sind Sie nicht abgesichert.
Der gesetzliche Unfallschutz greift nicht, wenn es zum Zeitpunkt des Unfalls keinen direkten Bezug zur beruflichen Tätigkeit gab und Sie private Dinge erledigt haben. Juristisch bezeichnet man solche privaten Erledigungen als eigenwirtschaftliche Tätigkeiten.
Hier gibt es keinen gesetzlichen Unfallschutz:
Angestellte im Betrieb sind beim Aufenthalt in der Kantine oder auf der Toilette nicht unfallversichert. Beides ist für den Gesetzgeber Privatsache und fällt nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das Gleiche gilt daher grundsätzlich auch für Beschäftigte im Heimbüro: Sollten sie während der Mittagspause in der Küche oder im Bad stürzen, genießen sie – anders als auf dem Weg dorthin – keinen Unfallschutz.
Schon die Beispiele, wann der gesetzliche Unfallschutz greift und wann nicht, zeigen, dass die genaue Unterscheidung zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten häufig schwierig ist und immer vom Einzelfall abhängt. So kann der Sturz im Homeoffice auf dem Weg zum Paketboten einmal abgesichert sein (bei einer Lieferung von der Firma), ein anderes Mal hingegen nicht (Lieferung einer privaten Bestellung).
Bei jedem Unfall – besonders im Homeoffice – prüfen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung daher genau, wie es dazu gekommen ist. Führt ein Arbeitsunfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen, muss er der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gemeldet werden.
Der jeweilige Träger entscheidet dann, ob der Unfall unter den gesetzlichen Schutz fällt und ein Anspruch auf Leistungen besteht – etwa auf eine Reha oder bei bleibenden Behinderungen auf eine Unfallrente.
Wer sich rundum vor den finanziellen Folgen eines Unfalls schützen möchte, sollte eine private Unfallversicherung abschließen. Sie sichert Arbeitnehmer – anders als der gesetzliche Schutz – rund um die Uhr und sowohl bei beruflichen als auch privaten Tätigkeiten ab.
Privater Schutz gilt unabhängig vom gesetzlichen
Die Leistung einer privaten Unfallversicherung wird unabhängig vom gesetzlichen Schutz ausgezahlt. Sollten Sie nach einem Arbeitsunfall Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten, wird die Versicherungssumme einer privaten Police dadurch nicht gekürzt.
Ob der Sturz auf der Treppe im Homeoffice bei einer privaten Erledigung passiert oder einen direkten Bezug zur beruflichen Tätigkeit hat – beim privaten Unfallschutz spielt dies keine Rolle. Mit einer Police sind Sie in jedem Fall abgesichert.
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