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BGH stärkt Hausrecht von Mietern

München, 5.6.2014 | 15:46 | mtr

Immobilieneigentümer dürfen ohne Einwilligung des Mieters nicht eigenmächtig private Wohnräume inspizieren. Für den Fall, dass ein Mieter seinen Vermieter im Rahmen des gesetzlich erlaubten physisch daran hindert, ist weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages gerechtfertigt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden.

Eine Frau macht mit der Flachen Hand eine Stopgeste.BGH-Urteil: Ohne Einwilligung des Mieters dürfen Hauseigentümer nicht eigenmächtig dessen Privaträume betreten.
Im konkreten Fall hatte die Hauseigentümerin mit ihrem Mieter einvernehmlich einen Termin vereinbart, um die installierten Rauchmelder zu inspizieren. Nachdem die Eigentümerin die Geräte kontrolliert hatte, wollte sie auch Räume begutachten, in denen keine Rauchmelder angebracht waren. Der Mieter erklärte sich mit dem Vorhaben jedoch nicht einverstanden. Die Vermieterin missachtet den Willen des Hausbewohners und begann Gegenstände von der Fensterbank zu räumen, um ein Fenster zu öffnen.

Daraufhin forderte sie der Mieter auf, unverzüglich das Haus zu verlassen. Als sich die Eigentümerin weigerte, umklammerte der Mann sie mit den Armen und trug sie aus dem Haus. Aufgrund dieses Vorfalls kündigte die Eigentümerin das Mietverhältnis sowohl fristlos als auch ordentlich. Nachdem der Mann weiterhin im Haus wohnen blieb, zog sie vor das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler. Die Richter wiesen ihre Räumungsklage jedoch ab, woraufhin sie beim Landgericht Koblenz Berufung einlegte.

Die Berufungsrichter entschieden hingegen zugunsten der Eigentümerin und gaben deren Räumungsantrag statt. Daraufhin beantragte der Mieter eine Revision beim Bundesgerichtshof. Nach Ansicht der Karlsruher Richter habe der Mann mit seinem Verhalten zwar die Grenzen der erlaubten Notwehr geringfügig überschritten, jedoch sei er als Inhaber des Hausrechts dazu durchaus berechtigt gewesen. Zumal seiner Handlung ein pflichtwidriges Verhalten der Eigentümerin vorausgegangen sei. Die Kündigungen seien daher gegenstandslos. Zudem sei es für die Vermieterin durchaus zumutbar, das Mietverhältnis fortzusetzen.

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