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Neues Widerrufsrecht beim Onlinekauf ab 13. Juni 2014

München, 11.01.2014 | 14:17 | bme

Ab dem kommenden Sommer gilt in der Europäischen Union das überarbeitete Verbraucherrecht im Fernabsatz. Änderungen beinhaltet die Novelle unter anderem beim Widerrufsrechts. Carsten Föhlisch, Rechtsanwalt und Prokurist bei Trusted Shops, sagte CHECK24 im Interview, dass Verbraucher ab dem 13. Juni ausdrücklich erklären müssen, dass sie einen Kauf widerrufen wollen. Entgegen anderslautender Medienberichte sei es jedoch nicht erforderlich, den Widerruf zu begründen.

Onlineshopping Warenkorb Rückgabe
Kunden müssen den Widerruf ab dem 13. Juni 2014 innerhalb von 14 Tagen ausdrücklich erklären, aber nicht begründen.
Um den Kauf zu widerrufen, könnte ein spezielles Formular ausgefüllt oder eine eindeutige, schriftliche Erklärung per E-Mail versendet werden. Laut Föhlisch ist es sogar ausreichend, das Päckchen mit "Widerruf" zu beschriften.  Derzeit besteht das sogenannte konkludente Widerrufsrecht:  Verbraucher dürfen ein erhaltenes Paket kommentarlos an den Händler zurücksenden - sofern sie die erforderlichen Fristen einhalten.

Das Widerrufsrecht im Fernabsatz sieht grundsätzlich vor, dass Verbraucher einen Kaufvertrag ohne Begründung binnen 14 Tagen widerrufen können - das ändert sich auch mit der Neureglung nicht. Wer für die Rücksendung zahlen muss, könnte sich ab dem 13. Juni jedoch ändern: Denn dann dürfen Händler ihren Kunden die Versandkosten aufbürden, sofern sie im Vorfeld darauf hingewiesen haben. Es wird jedoch erwartet, dass manche Online-Händler aus Kulanz davon absehen. Bislang muss der Händler das Porto von Rücksendungen im Wert von über 40 Euro zahlen.

Laut Föhlisch könnte die Gesetzesänderung indirekt auch noch eine weitere Regelung antasten: Die Haftung lag bisher und liegt auch künftig nach deutschem Recht auch beim Rückversand der Ware beim Händler, sofern der Kunde das Produkt ordnungsgemäß verpackt hatte. Gehen die Kosten für die Rücksendung bei Widerruf jedoch auf den Kunden über, könnte dabei gleichzeitig jedoch auch das Transportrisiko übertragen werden, falls in anderen EU-Staaten bestellt wird, die keine entsprechende Regelung haben. Diese Frage sei strittig, erklärt Föhlisch abschließend.

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