Gefährdungshaftung
Die Gefährdungshaftung wird auch Haftung ohne Verschulden genannt, da man im Straßenverkehr auch haftbar gemacht werden kann, ohne dass ein Schaden durch menschliches Versagen entstanden ist. Man haftet bereits dann, wenn man sein Auto nur in Betrieb nimmt und dadurch ein Schaden entsteht, den man auch durch korrektes Verhalten nicht verhindern konnte. Dies ist im Paragraf 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt:
"Wird bei dem Betrieb eines Kfz ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeuges verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen" (StVG § 7).
Sollte ein Wagen ohne das Wissen des Halters genutzt werden, sind die Schadensersatzansprüche an den tatsächlichen Fahrer zu richten. Einzige Ausnahme ist zur Entlastung von Halter und Fahrer ist, wenn der Unfall durch höhere Gewalt zustande gekommen ist. Außerdem besteht in einem Fall der Haftung ohne Verschulden nie ein Anspruch auf Schmerzensgeld.
Schäden der Gefährdungshaftung sind durch die Kfz-Versicherung gedeckt.
Ein Beispiel für einen Fall der Gefährdungshaftung ist das Versagen von Bremsen und ein daraus resultierender Unfall. Der Halter ist dafür verantwortlich, dass sich sein Auto in einem straßenverkehrstauglichen Zustand befindet. Da er dafür in diesem Fall nicht Sorge getragen hat, trägt er die Gefährdungshaftung und muss für den Schaden aufkommen.
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