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OLG-Urteil: Sparkassen dürfen Girokonten nicht kündigen

München, 20.06.2014 | 10:08 | fre

Sparkassen dürfen die Basis-Girokonten ihrer Kunden grundsätzlich nicht kündigen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg Medienberichten zufolge am Mittwoch. Konkret wurde im Vorfeld über einen Passus in den Geschäftsbedingungen verhandelt, an dem die Schutzgemeinschaft für Bankkunden Anstoß genommen hatte. Der Klausel zufolge wären alle Sparkassen berechtigt, sämtliche Geschäftsbeziehungen oder auch einzelne Geschäftszweige – wie beispielsweise das Girokonto – zu jeder Zeit und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zu kündigen.

Kontoauszüge und Geldmünzen
Die Sparkassen müssen sicherstellen, dass alle Bürger am Zahlungsverkehr teilhaben können.
Diesen Passus hat das OLG nun für ungültig erklärt und damit die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückgewiesen. Zur Urteilsbegründung hieß es, die Klausel verstoße gegen das gesetzliche Transparenzgebot, da sie nicht ausreichend verständlich sei und deswegen die Bankkunden unangemessen benachteilige.

Nach Ansicht des OLG verschleiere die Klausel, dass es generell ausgeschlossen sei, ein Girokonto auf Guthabenbasis zu kündigen. Denn gemäß Paragraf fünf der Sparkassenordnung seien die Institute nicht nur zur Eröffnung, sondern auch zur Führung eines Girokontos verpflichtet.

Alle Sparkassen bieten seit Oktober 2012 das sogenannte „Girokonto für jedermann“ an. Dabei handelt es sich um ein Basiskonto, das nur im Guthaben geführt werden kann. Das bedeutet, dass Kunden weder eine Kreditkarte noch einen Dispokredit erhalten. Überweisungen, Onlinebanking und Bargeldverfügungen am Automaten sind dagegen möglich, sodass die Kontoinhaber am alltäglichen Zahlungsverkehr teilhaben können. Das „Girokonto für jedermann“ soll sicherstellen, dass auch sozial Schwache und Bürger mit schlechter Bonität ein Konto eröffnen können. Nach Schätzungen der EU-Kommission haben in Deutschland noch immer 670.000 Menschen über 15 Jahre kein Girokonto.

 

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