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Teileigentum

Unter dem sogenannten Teileigentum versteht man laut Paragraf 1 des Wohnungseigentumsgesetzes den Besitz von Räumen eines Gebäudes, das einer Eigentümergemeinschaft gehört. In Abgrenzung zum Wohnungseigentum fallen unter Teileigentum Räume, die nicht zu Wohnzwecken dienen. Beispielsweise können dies Büros, Ladengeschäfte, Garagen oder Arztpraxen sein.

Eigentümergemeinschaft als Versicherungsnehmer

Die Eigentümergemeinschaft kann für die von ihr verwalteten Wohngebäude eine Gebäudeversicherung abschließen. Der Versicherungsnehmer ist in dem Fall dann keine einzelne Person, sondern die Summe an Eigentümern.

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