Pferdehalterhaftpflicht Lexikon
Der Pferdebesitzer kann für jeden Schaden zur Rechenschaft
gezogen werden, der im Zusammenhang mit dem Halten eines Pferdes
steht. Erleidet ein Dritter durch eine typische Tiergefahr (z.B. Pferd
schlägt aus) einen Schaden, muss der Pferdehalter dafür
einstehen. Die Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung schützt den
Pferdehalter vor enormen Schadensersatzansprüchen.
Bei der Haltung von Luxustieren, wie z.B. Pferden, geht die
Rechtssprechung von der sogenannten Gefährdungshaftung aus. So
haftet der Pferdebesitzer bereits aus der potentiellen Gefahrenquelle
für Dritte heraus, die er durch das Halten von Pferden schafft.
Geschieht ein Unfall mit dem Pferd, ist nicht von Belang, ob der
Schaden durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zustande
gekommen ist.
Sollte der Verantwortliche beweisen können, dass das
Unfallereignis unter jeder Voraussetzung unabwendbar war, kann er sich
unter Umständen von seiner Haftung befreien.
Der Pferdehalter ist verpflichtet, die von seinem Pferd verursachten
Schäden an Körper, Gesundheit oder Eigentum eines Dritten
mit seinem gesamten heutigen und zukünftigen Vermögen zu
ersetzen. Der Haftungsumfang in der
Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung ist gesetzlich geregelt und
richtet sich nach dem Schadensbereich.
Anders als Pferde in der Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung
müssen Kleintiere nicht in einer
Tierhalter-Haftpflichtversicherung versichert werden. Sie sind
automatisch in der Privaten Haftpflichtversicherung mit
eingeschlossen. In die Kategorie der Kleintiere fallen alle Haus- und
Heimtiere, die nicht als landwirtschaftliche Nutztiere gehalten
werden. Vielmehr handelt es sich um zahme Haustiere und gezähmte
Kleintiere, die ausschließlich dem privaten Vergnügen des
Tierhalters dienen. So gehören Katzen sowie domestizierte Nager
wie Mäuse, Hamster, Chinchillas, etc. und domestizierte
Vögel zu den Kleintieren. Aber auch Reptilien und einige
Fischarten werden zu den Kleintieren gezählt.
Erleidet ein Pferd eine Verletzung durch ein anderes Pferd, kommt die
Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung des gegnerischen Pferdehalters
unter anderem für die eventuelle Wertminderung des Tieres auf.
Der Minderwert ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Wert des
Pferdes ohne Mangel und dem Wert des Pferdes mit dem Mangel.
Verletzt ein Pferd ein anderes, setzt die
Pferdehalter-Haftpflichtversicherung des verursachenden Tieres
zuweilen die eigene Tiergefahr des geschädigten Pferdes mit einem
pauschalen Prozentsatz an, um eine Schadenminderung zu erreichen.
Dieser Versuch einer Mithaftung des geschädigten Pferdehalters
gelingt nur dann, wenn die eigene Tiergefahr des verletzten Pferdes
eine Rolle gespielt hat. Dies ist bspw. dann gegeben, wenn die Pferde
miteinander gekämpft haben. Die Mithaftung des geschädigten
Pferdehalters – und damit die Leistung seines
Pferdehalterhaftpflicht-Versicherers - steht nicht zur Debatte, wenn
sich die eigene Tiergefahr nicht verwirklicht hat. Dies ist der Fall,
wenn das geschädigte Tier sich defensiv verhalten hat und
trotzdem attackiert wurde.
Fällt in einer Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung das
versicherte Risiko vollständig oder dauerhaft weg, ist eine
Kündigung des Versicherungsverhältnisses mit dem
Pferdehalter-Haftpflichtversicherer nicht notwendig. Dies ist z.B. der
Fall, wenn ein Pferd stirbt oder verkauft wird, ohne dass ein neues
Tier angeschafft wird.
Verursacht das Pferd einen Schaden gegenüber Dritten, ist der
Tierhalter dazu verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Ein etwaiges
eigenes Verschulden ist dabei nicht von Belang. Als Tierhalter wird in
der Pferdehaftpflichtversicherung angesehen, wer die Bestimmungsmacht
über das Pferd hat. Zum Zweiten ist der Tierhalter die Person,
die den Wert und den Nutzen des Pferdes in Anspruch nimmt. Tierhalter
ist des Weiteren, wer das Risiko hinsichtlich des Verlustes des
Pferdes trägt. Der Tierhalter ist nicht unbedingt identisch mit
dem Eigentümer des Pferdes.
Eine Person, die sich gegen eine Vergütung zur Beaufsichtigung
des Pferdes bereit erklärt hat, gilt als Tierhüter. Sie
haftet für Schäden, die das Pferd einer dritten Person
zufügt. Voraussetzung: Der Tierhüter hat dabei seine
erforderliche Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen. Im
Schadenfall haften Tierhalter und Tierhüter als Gesamtschuldner.
Der Geschädigte erhält Schadensersatz entweder von der
Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung des einen oder des anderen.
Kann der Tierhüter nachweisen, dass er seine Sorgfaltspflicht
erfüllt hat, haftet der Tierhalter allein. Er kann die Leistung
seiner Pferdehalter-Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen.
Die sogenannte Weideverletzung passiert durch einen Unfall zwischen
Pferden auf der Weide. Dabei werden im Rahmen der
Pferdehalter-Haftpflichtversicherung zwei Szenarien unterschieden:
entweder ist bekannt, welches Pferd aus der Herde ein anderes Pferd
verletzt hat, oder es ist unklar, wie sich der Unfall zugetragen hat.
In diesem Fall kommen alle Pferde als Verursacher in Frage.
Im ersten Fall kann der Pferdehalter des geschädigten Tieres
Schadensersatz vom Halter des schadenverursachenden Pferdes verlangen.
Die Pferdehalterhaftpflichtversicherung des Schädigers zahlt z.B.
die Tierarztkosten, die damit verbundenen Fahrtkosten und ggf. den ?
Minderwert des verletzten Pferdes. Denkbar ist in einigen Fällen
auch der Ersatz für entgangenen Freizeitspaß, wenn das
Pferd vorübergehend nicht bewegt werden kann.
Im anderen Fall werden alle anderen Pferdehalter für den Schaden
als Gesamtschuldner haftbar gemacht. Hier müssen die
Pferdehalterhaftpflicht-Versicherungsunternehmen aller Pferdehalter
für den Schaden an dem verletzten Pferd aufkommen.