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Wichtige Fragen in Kürze

  • Warum ist eine Pferdehaftpflichtversicherung sinnvoll?

    Warum ist eine Pferdehaftpflichtversicherung sinnvoll?

    Selbst das zahmste Pferd ist im Grunde unberechenbar. Es ist und bleibt ein Fluchttier, das völlig unvermittelt seinen Instinkten folgen und dabei großen Schaden anrichten kann. Als Tierhalter haften Sie für diese Schäden in vollem Umfang und ein Leben lang. Laut § 833 Abs. 1 BGB sind Sie dazu verpflichtet, dem anderen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

    Die Pferdehalterhaftpflichtversicherung kommt für die Schäden an Dritten auf und schützt Sie vor Schadenersatzforderungen in Millionenhöhe. Für nur wenige Euro im Monat sind Sie mit der Pferdehaftpflicht auf der sicheren Seite.

  • Wer ist versichert?

    Wer ist versichert?

    Die Pferdehalterhaftpflichtversicherung schützt grundsätzlich die Personen, die für das Pferd verantwortlich sind. Dies ist zum einen der im Versicherungsschein genannte Tierhalter selbst. Der Versicherungsschutz erstreckt sich allerdings auch auf Tierhüter, sofern sie diese Tätigkeit ohne Gewerbe ausüben. Reitet beispielsweise ein Bekannter einmal Ihr Pferd, ist er im Schadensfall durch Ihre Pferdehaftpflicht versichert. Dies gilt auch für Reitbeteiligungen.

  • Welche Schäden sind versichert?

    Welche Schäden sind versichert?

    Die Pferdehalterhaftpflichtversicherung deckt zum einen Personenschäden ab. Diese liegen vor, wenn Ihr Pferd bspw. jemanden durch einen Biss oder Tritt verletzt hat, so dass dieser ärztliche Hilfe benötigt oder Schmerzensgeld fordert. Sie leistet auch, wenn ein Dritter durch das Verhalten Ihres Pferdes zu Tode gekommen ist. Dies kann z.B. vorkommen, wenn das Pferd auf eine Straße rennt und dadurch einen Verkehrsunfall mit Todesopfern verursacht. Darüber hinaus sind Sachschäden versichert. Hierfür muss das Eigentum eines Dritten von Ihrem Pferd beschädigt oder zerstört worden sein (z.B. Ihr Pferd beschädigt die angemietete Box).

    Unechte Vermögensschäden, die einer Person aufgrund von Personen- oder Sachschäden entstanden sind, sind in der Pferdehaftpflicht ebenfalls abgedeckt. Denkbar ist hierbei, dass Ihr Pferd das Pferd eines anderen so verletzt, dass dieses nicht zu einem Reitturnier antreten kann und dem Besitzer dadurch ein Schaden in Form der verpassten Chance auf das Preisgeld entgeht. Die echten/reinen Vermögensschäden (keine andere Schadensart ist vorausgegangen) werden nur selten und mit großen Einschränkungen versichert. Der echte Vermögensschaden muss dabei rein finanzieller Natur sein.

  • Welche Versicherungssumme sollte gewählt werden?

    Welche Versicherungssumme sollte gewählt werden?

    Wenn Pferde einen Schaden anrichten, kann dieser aufgrund der Kraft und Größe des Tieres sehr schnell sehr hoch sein. Dies trifft vor allen Dingen auf Personenschäden zu. Verletzt ein Pferd eine andere Person oder stirbt die Person in Folge eines Unfalls, kann der für den Pferdebesitzer zu leistende Schadenersatz in den mehrstelligen Millionenbereich gehen. Grund: Die Kosten für Arztbehandlungen, Schmerzensgeld oder – im Todesfall – die Übernahme der Bestattungskosten und nicht zuletzt die Versorgung der Hinterbliebenen wären nahezu unbezahlbar.

    An einer ausreichenden Deckung sollte daher in keinem Fall gespart werden, auch wenn dadurch der jährliche Beitragssatz um wenige Euro "höher" ausfällt. Die Versicherungssumme sollte mindestens 1,5 Mio. Euro betragen, empfohlen werden drei Millionen Euro. Bei den meisten Pferdehaftpflicht-Versicherern werden Versicherungssummen bis zu zehn Millionen Euro angeboten.

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Pferdehalterhaftpflicht Lexikon

Gefährdungshaftung

Der Pferdebesitzer kann für jeden Schaden zur Rechenschaft gezogen werden, der im Zusammenhang mit dem Halten eines Pferdes steht. Erleidet ein Dritter durch eine typische Tiergefahr (z.B. Pferd schlägt aus) einen Schaden, muss der Pferdehalter dafür einstehen. Die Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung schützt den Pferdehalter vor enormen Schadensersatzansprüchen.

Bei der Haltung von Luxustieren, wie z.B. Pferden, geht die Rechtssprechung von der sogenannten Gefährdungshaftung aus. So haftet der Pferdebesitzer bereits aus der potentiellen Gefahrenquelle für Dritte heraus, die er durch das Halten von Pferden schafft. Geschieht ein Unfall mit dem Pferd, ist nicht von Belang, ob der Schaden durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zustande gekommen ist.

Sollte der Verantwortliche beweisen können, dass das Unfallereignis unter jeder Voraussetzung unabwendbar war, kann er sich unter Umständen von seiner Haftung befreien.

Haftungsumfang

Der Pferdehalter ist verpflichtet, die von seinem Pferd verursachten Schäden an Körper, Gesundheit oder Eigentum eines Dritten mit seinem gesamten heutigen und zukünftigen Vermögen zu ersetzen. Der Haftungsumfang in der Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung ist gesetzlich geregelt und richtet sich nach dem Schadensbereich.

Kleintiere

Anders als Pferde in der Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung müssen Kleintiere nicht in einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung versichert werden. Sie sind automatisch in der Privaten Haftpflichtversicherung mit eingeschlossen. In die Kategorie der Kleintiere fallen alle Haus- und Heimtiere, die nicht als landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden. Vielmehr handelt es sich um zahme Haustiere und gezähmte Kleintiere, die ausschließlich dem privaten Vergnügen des Tierhalters dienen. So gehören Katzen sowie domestizierte Nager wie Mäuse, Hamster, Chinchillas, etc. und domestizierte Vögel zu den Kleintieren. Aber auch Reptilien und einige Fischarten werden zu den Kleintieren gezählt.

Minderwert

Erleidet ein Pferd eine Verletzung durch ein anderes Pferd, kommt die Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung des gegnerischen Pferdehalters unter anderem für die eventuelle Wertminderung des Tieres auf. Der Minderwert ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Wert des Pferdes ohne Mangel und dem Wert des Pferdes mit dem Mangel.

Mithaftung

Verletzt ein Pferd ein anderes, setzt die Pferdehalter-Haftpflichtversicherung des verursachenden Tieres zuweilen die eigene Tiergefahr des geschädigten Pferdes mit einem pauschalen Prozentsatz an, um eine Schadenminderung zu erreichen. Dieser Versuch einer Mithaftung des geschädigten Pferdehalters gelingt nur dann, wenn die eigene Tiergefahr des verletzten Pferdes eine Rolle gespielt hat. Dies ist bspw. dann gegeben, wenn die Pferde miteinander gekämpft haben. Die Mithaftung des geschädigten Pferdehalters – und damit die Leistung seines Pferdehalterhaftpflicht-Versicherers - steht nicht zur Debatte, wenn sich die eigene Tiergefahr nicht verwirklicht hat. Dies ist der Fall, wenn das geschädigte Tier sich defensiv verhalten hat und trotzdem attackiert wurde.

Risikowegfall

Fällt in einer Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung das versicherte Risiko vollständig oder dauerhaft weg, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses mit dem Pferdehalter-Haftpflichtversicherer nicht notwendig. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Pferd stirbt oder verkauft wird, ohne dass ein neues Tier angeschafft wird.

Tierhalter

Verursacht das Pferd einen Schaden gegenüber Dritten, ist der Tierhalter dazu verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Ein etwaiges eigenes Verschulden ist dabei nicht von Belang. Als Tierhalter wird in der Pferdehaftpflichtversicherung angesehen, wer die Bestimmungsmacht über das Pferd hat. Zum Zweiten ist der Tierhalter die Person, die den Wert und den Nutzen des Pferdes in Anspruch nimmt. Tierhalter ist des Weiteren, wer das Risiko hinsichtlich des Verlustes des Pferdes trägt. Der Tierhalter ist nicht unbedingt identisch mit dem Eigentümer des Pferdes.

Tierhüterhaftung

Eine Person, die sich gegen eine Vergütung zur Beaufsichtigung des Pferdes bereit erklärt hat, gilt als Tierhüter. Sie haftet für Schäden, die das Pferd einer dritten Person zufügt. Voraussetzung: Der Tierhüter hat dabei seine erforderliche Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen. Im Schadenfall haften Tierhalter und Tierhüter als Gesamtschuldner. Der Geschädigte erhält Schadensersatz entweder von der Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung des einen oder des anderen.

Kann der Tierhüter nachweisen, dass er seine Sorgfaltspflicht erfüllt hat, haftet der Tierhalter allein. Er kann die Leistung seiner Pferdehalter-Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen.

Weideverletzung

Die sogenannte Weideverletzung passiert durch einen Unfall zwischen Pferden auf der Weide. Dabei werden im Rahmen der Pferdehalter-Haftpflichtversicherung zwei Szenarien unterschieden: entweder ist bekannt, welches Pferd aus der Herde ein anderes Pferd verletzt hat, oder es ist unklar, wie sich der Unfall zugetragen hat. In diesem Fall kommen alle Pferde als Verursacher in Frage.

Im ersten Fall kann der Pferdehalter des geschädigten Tieres Schadensersatz vom Halter des schadenverursachenden Pferdes verlangen. Die Pferdehalterhaftpflichtversicherung des Schädigers zahlt z.B. die Tierarztkosten, die damit verbundenen Fahrtkosten und ggf. den ? Minderwert des verletzten Pferdes. Denkbar ist in einigen Fällen auch der Ersatz für entgangenen Freizeitspaß, wenn das Pferd vorübergehend nicht bewegt werden kann.

Im anderen Fall werden alle anderen Pferdehalter für den Schaden als Gesamtschuldner haftbar gemacht. Hier müssen die Pferdehalterhaftpflicht-Versicherungsunternehmen aller Pferdehalter für den Schaden an dem verletzten Pferd aufkommen.