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Entschädigung bei Flugproblemen

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Fluggastrechte

Flugverspätungen und Flugausfälle gehören immer wieder zum Alltag von Reisenden. Für Verbraucher besteht grundsätzlich die Möglichkeit bei Flügen innerhalb der EU entschädigt zu werden. Eine Entschädigungszahlung kann gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 eigenständig, mit Hilfe eines Anwalts oder eines Dienstleisters geltend gemacht werden.

Anbieter, die sich auf die Durchsetzung von Fluggastrechten bei Flugverspätungen, Annullierungen, sowie verweigertem Boarding spezialisiert haben, können Ihr Recht allerdings schneller durchsetzen. Denn diese kennen bereits die Prozesse der Airlines und lassen sich nicht durch diese abweisen.

Rechte von Fluggästen

Neben Flugverspätungen gibt es weitere Fälle, in denen Sie Ihre Fluggastrechte durchsetzen können. Im Folgenden zeigen wir Ihnen, welche Rechte Ihnen in verschiedenen Situationen zustehen.

  • Flugverspätung

    Eine Abflugverspätung von bis zu zwei Stunden wird grundsätzlich nicht von der Airline zurückgezahlt. Welche Rechte Sie zuzüglich zur Flugentschädigung bei Verspätungen über zwei Stunden haben, zeigen wir Ihnen hier.

    • Bei einer Abflugverspätung von zwei bis vier Stunden werden Ihnen Snacks und Getränke bereitgestellt. Sollte die Airline hingegen keine Verpflegung zur Verfügung stellen, heben Sie alle Rechnungen auf, um anschließend die Auslagen von der Airline zurückzuverlangen.
    • Ab fünf Stunden Verspätung ist ein Rücktritt vom Flug möglich und die Airline muss die Ticketkosten erstatten.

    Bei Flugverspätungen, die mehr als drei Stunden bei Ankunft am Reiseziel betragen, steht Fluggästen bereits eine Entschädigung von der Fluggesellschaft zu. Die Höhe der Erstattung hängt dabei von der Flugdistanz ab und kann zwischen 250 Euro und 600 Euro betragen. Folgende Erstattungshöhen können Sie bei Kurz-, Mittel- und Langstreckenflügen einfordern.

    • Kurzstrecke (bis 1.500 km): 250 Euro
    • Mittelstrecke (1.500 km bis 3.500 km): 400 Euro
    • Langstrecke (ab 3.500 km): 600 Euro
  • Verpasster Anschlussflug

    Buchen Sie eine Reise mit Anschlussflug, haben beide Flüge dieselbe Buchungsnummer. Über diese erhalten Sie im Fall einer Verspätung des ersten Fluges einen Alternativflug. Ausschlaggebend bei einem verpassten Flug ist die Dauer der Verspätung am Ankunftsort. Kommen Sie durch den verpassten Anschlussflug über drei Stunden später an Ihrem Ziel an, können Sie Ihre Fluggastrechte durchsetzen.

  • Flug annulliert

    Ein Flug ist per Definition annulliert, wenn er nicht mehr stattfindet oder um mehr als eine Stunde vorverlegt wurde. Wird die Annullierung weniger als zwei Wochen vor Abflug angekündigt und keine angemessene Ersatzbeförderung angeboten, steht Ihnen eine Entschädigung zu.

    Bei einer Annullierung aufgrund von höherer Gewalt werden hingegen keine Kosten zurückerstattet.

    Entschädigung bei annulliertem Alternativflug

    Kommt es bei einem Alternativflug ebenfalls zu einer Annullierung, steht Ihnen nochmals eine distanzabhängige Entschädigung zu. Haben Sie beispielsweise einen Langstreckenflug gebucht, können Sie im Fall einer Annullierung bereits eine mögliche Rückzahlung von 600 Euro erhalten. Durch eine weitere Annullierung beim Alternativflug können weitere 600 Euro Erstattungskosten anfallen. Demnach können in diesem Fall bis zu 1.200 Euro zurückverlangt werden.

  •  Flugausfall wegen höherer Gewalt

    Flugunternehmen ordnen bestimmte außergewöhnliche Umstände für Flugausfälle der sogenannten höheren Gewalt zu. Da diese außerhalb des Verantwortungsbereichs der Airline liegen, erhalten Sie für gewöhnlich keine Erstattung.

    Zur höheren Gewalt zählen:

    • Unwetter
    • Pandemien
    • Streiks
    • Sperrungen von Flughäfen
    • In Turbinen geratene Tiere und Beschädigungen als Folge
    • Politische Unruhen

    Ausgleichszahlungen bei Flugproblemen durch Unwetter

    Unwetter führen nicht immer zu Flugausfällen. Je nach Schwere des Unwetters kann es lediglich zu Flugverspätungen kommen. Eine Ausgleichszahlung hängt in beiden Fällen davon ab, ob die Fluggesellschaft Unwetter als höhere Gewalt eingestuft hat.

    In manchen Fällen legen Airlines außergewöhnliche Umstände unbegründet fest. Es kann sich daher lohnen, einen Entschädigungsanspruch zu prüfen.

  • Flug umgebucht

    Informiert Sie die Airline weniger als 14 Tage vor Ihrem geplanten Flug über eine Umbuchung, können Sie Kosten zwischen 250 Euro und 600 Euro zurückerhalten. Bei einer Flugumbuchung seitens der Airline und die mehr als 14 Tage im Voraus kommuniziert wurde, haben Sie hingegen die Möglichkeit entweder zu dem neuen Datum zu fliegen oder die Erstattung Ihres Flugtickets inklusive Steuern und Gebühren zu verlangen.

  • Nichtbeförderung von Passagieren

    Häufig überbuchen Airlines ihre Maschinen, wodurch mehr Tickets verkauft werden, als Plätze im Flugzeug tatsächlich verfügbar sind. Treffen Sie pünktlich am Gate ein und werden aufgrund von Überbuchung allerdings nicht mitgenommen, steht Ihnen eine Ausgleichszahlung zu.

  • Herabstufung der Flugklasse

    Bei einer Herabstufung der Flugklasse bekommen Sie einen Sitz in einer niedrigeren Klasse als ursprünglich festgelegt. Eine Erstattung seitens der Fluggesellschaft muss in diesem Fall innerhalb der nächsten sieben Tage erfolgen. Hierbei wird ein Teil des Flugpreises zu 30%, 50% oder 75% zurückgezahlt.

 

Tipps zur Umsetzung Ihrer Fluggastrechte

Flugprobleme sind immer ärgerlich, um allerdings seine Rechte im Anschluss durchsetzen zu können, lohnt es sich, ein paar Tipps zu befolgen. Folgende Punkte können Sie bei einem erfolgreichen Gelingen unterstützen:

  • Kontakt mit der Airline am Schalter aufnehmen
  • Kontakt mit der Airline per E-Mail aufnehmen und Flugnummer mit Flugdaten nennen, um den Vorgang schriftlich festzuhalten
  • Alle Belege von Auslagen, wie Taxi, Verpflegung und Hotel aufbewahren
  • Fotos von Flughafen-Anzeigetafeln, Info-Flyern sowie Aushängen machen
     

Rechtshilfe für Sofortentschädigungen finden

Im CHECK24 Fluggastrechte Vergleich können Sie schnell und bequem relevante Fluginformationen eingeben und sich die Höhe des möglichen Entschädigungsanspruchs berechnen lassen. Auf der Ergebnisseite werden bereits alle, im Erfolgsfall anfallenden Kosten abgezogen, sodass Ihnen der tatsächliche Auszahlungsbetrag der jeweiligen Anbieter angezeigt wird. Durch diesen transparenten Prozess sparen Sie sich die manuelle Eingabe Ihrer Flugdaten bei den verschiedenen Anbietern und können direkt das für Sie passende Angebot auswählen.

Wenn Sie sich dafür entscheiden, Ihre Rechte über einen Dienstleister durchzusetzen, haben Sie grundsätzlich die Wahl zwischen einem Sofortentschädiger oder einem Inkassounternehmen. Welche Vorteile diese bieten, erfahren Sie im Folgenden.

 

Vorteile und Ablauf einer Sofortentschädigung

Sofortentschädiger prüfen den Entschädigungsanspruch und kaufen ihren Kunden ihre Forderung gegenüber der Airline ab. Kunden erhalten anschließend innerhalb von ein bis drei Werktagen ihre Entschädigung abzüglich Provision. Der Sofortentschädiger setzt den Entschädigungsanspruch daraufhin gegenüber der Airline um. Sollte diese wiederum keine Entschädigung zahlen, übernimmt der Sofortentschädiger die angefallenen Kosten. Kunden tragen somit kein Kostenrisiko und können den ausgezahlten Betrag behalten.

 

Vorteile Inkassodienstleister

Inkassodienstleister setzen den Entschädigungsanspruch ihrer Kunden ebenso bei betreffenden Airlines durch. Die Auszahlung der Entschädigungssumme abzüglich Provision erfolgt jedoch erst nach erfolgreicher Durchsetzung bei der Airline. Dadurch sinkt das Kostenrisiko für den Inkassodienstleister und es werden oft mehr Fälle angenommen, als bei Sofortentschädigern. Der Aufwand für Kunden ist auch hier gering, allerdings müssen diese mit deutlich längeren Wartezeiten bei der Auszahlung rechnen.

Folgende Übersicht zeigt, welche Erfolgsaussichten bei der Durchsetzung von Ansprüchen zu erwarten sind. Sowohl bei Inkassodienstleistern als auch Sofortentschädigern besteht eine hohe Erfolgsaussicht. Allerdings entfällt bei Sofortentschädigern die Wartezeit bis zur eigentlichen Durchsetzung der Auszahlung durch die Airline.

Eigenständig Anwalt Inkasso Sofortentschädiger
Kosten Keine Kosten Anwaltshonorar erfolgsunabhängig Provision im Erfolgsfall Provision im Erfolgsfall
Wartezeit Monate Monate Wochen bis Monate Innerhalb von 1-3 Werktagen
Aufwand Sehr hoch Hoch Niedrig Niedrig
Erfolgsaussicht Niedrig Mittel Hoch Hoch

 

Häufige Fragen zu Fluggastrechten

  • Gibt es eine Frist zur Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen?

    Eine Entschädigung können Sie innerhalb von drei Jahren geltend machen. Die Frist dafür beginnt ab Ende des Jahres, in dem der Flug verspätet war oder annulliert wurde.

  • Haben Kinder Anspruch auf Kostenerstattungen?

    Kinder sowie Kleinkinder ohne Sitzplatz haben ebenso Anspruch auf eine Entschädigung. Da für sie ein Reisepreis entrichtet wurde, besteht ein Anspruch auf eine Rückerstattung gemäß der EU-Verordnung 261/2004.

  • Zählen Flugvorverlegungen auch als Annullierung?

    Flugvorverlegungen zählen auch als Annullierung, sofern es sich um eine Vorverlegung von über einer Stunde handelt.

  • Muss ich Gutscheine von der Airline akzeptieren?

    Grundsätzlich müssen Sie keine Gutscheine von der Airline annehmen, da diese möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr einlösbar sind. Sie können daher immer direkt auf Ihr Recht der Rückerstattung Ihrer Kosten bestehen.

  • Werden Kosten rückerstattet, wenn die Airline aus Norwegen, Island oder der Schweiz stammt?

    Die EU-Fluggastrechteverordnung ist gültig für Flüge und Airlines aller EU-Mitgliedsstaaten sowie Norwegen, Island und der Schweiz. In der Schweiz gibt es allerdings Einschränkungen der Fluggastrechte, sodass hier nicht immer Fluggästen in gleichem Maße wie in anderen EU-Ländern und Norwegen sowie Island Kosten erstattet werden.

  • Können Fluggastrechte bei Flügen von Airlines außerhalb der EU eingefordert werden?

    Die Fluggastrechteverordnung ist nicht bei Airlines, die sich außerhalb der EU sowie Norwegen, Island und der Schweiz befinden, geltend. In welcher Höhe Airlines außerhalb der EU Erstattungen vornehmen, bestimmt jedes Flugunternehmen individuell.