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Urteil Mietrecht: Fristlose Kündigung auch ohne eigenes Verschulden möglich

München, 1.9.2016 | 11:10 | kro

Beteiligt sich ein Jobcenter an den Mietkosten und zahlt diesen Anteil wiederholt unpünktlich, kann dem Mieter unter Umständen fristlos gekündigt werden – auch wenn ihn kein eigenes Verschulden trifft. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.
 

offener UmzugskartonAuch ohne Mieterverschulden kann eine fristlose Kündigung zulässig sein.
Im verhandelten Fall zahlte die Mieterin einen Teil ihrer Miete selbst, den anderen Teil beglich das für sie zuständige Jobcenter. Während die Mieterin ihren Anteil stets pünktlich zahlte, ging der Anteil des Jobcenters wiederholt verspätet bei der Vermieterin ein. Nach erfolgloser Abmahnung kündigte diese das Mietverhältnis fristlos.

Da die Mieterin sich gegen die Kündigung wehrte, erhob die Vermieterin eine Wohnungsräumungsklage. Während der Klage in erster Instanz stattgegeben und diese in zweiter Instanz abgewiesen wurde, war die Vermieterin in letzter Instanz schließlich erfolgreich.

Zwar konnten die verspäteten Zahlungen des Jobcenters laut BGH nicht der Mieterin zulasten gelegt werden. Allerdings sei im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung ein eigenes Verschulden der Mieterin für eine fristlose Kündigung auch nicht zwingend erforderlich.
 
 

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