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BAG-Urteil Urlaubsanspruch: Arbeitgeber dürfen Resturlaub nicht automatisch streichen

München, 20.2.2019 | 09:13 | kro

Der Urlaubsanspruch darf am Ende des Kalenderjahrs nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über die Verfallfrist informiert hat und dieser seinen Resturlaub trotzdem auf eigenen Wunsch nicht genommen hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Grundsatzurteil klargestellt und damit die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt.

Kalender mit 31. markiertDer Urlaubsanspruch darf nicht automatisch verfallen.
Im verhandelten Fall forderte ein Mann nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Ausgleichszahlung von rund 12.000 Euro für insgesamt 51 nicht genommene Urlaubstage. Der Arbeitgeber weigerte sich zu zahlen, sodass der Streit vor Gericht landete.

Zwar sieht das Bundesurlaubsgesetz vor, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht genommen wird, verfällt. Laut dem aktuellen BAG-Urteil müssen Arbeitgeber jedoch künftig "klar und rechtzeitig" dazu auffordern, noch nicht beantragte Urlaubstage zu nehmen und darauf hinweisen, dass sie sonst verfallen.

BAG setzt EU-Recht um

Mit diesem Urteil haben die Erfurter Richter EU-Recht in das deutsche Recht integriert: Erst im November hatte der Europäische Gerichtshof entscheiden, dass Urlaubsanspruch bei vergessener Antragstellung nicht einfach verfallen darf. Vielmehr müsse der Arbeitgeber nachweisen, den Arbeitnehmer angemessen informiert und ihm ermöglicht zu haben, den offenen Urlaub wahrzunehmen.

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