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BAG-Urteil Arbeitsrecht: Arbeitgeber darf Schichtwechsel ohne Zustimmung des Mitarbeiters anordnen

München, 19.10.2017 | 14:34 | che

Der Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter aus gesundheitlichen Gründen von regelmäßigen Nachtschichten in Tagesschichten versetzen – auch gegen dessen Willen. Dies ist auch dann möglich, wenn kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt wurde. So entschied es das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil.

Gebäude in der NachtDer Arbeitgeber muss die Zustimmung des Mitarbeiters zu einem Schichtwechsel nicht zwingend einholen.
Ein Maschinenbediener war seit 2005 in der Nachtschicht tätig. Als er häufiger über längere Zeit krank wurde, ordnete sein Arbeitgeber einen Schichtwechsel auf Früh- und Spätschicht an. Der Arbeitnehmer sprach sich dagegen aus, da er gerne in der Nachtschicht arbeitete – nicht zuletzt aufgrund der verdienststeigernden Zuschläge.

Der Arbeitgeber ließ sich jedoch nicht davon abbringen. Der Maschinenbediener klagte. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Der Betrieb hatte seine Entscheidung damit begründet, dass der Mitarbeiter zum einen in der Tagesschicht besser ersetzbar sei, sollte er krankheitsbedingt erneut ausfallen. Zum anderen sei nicht ausgeschlossen, dass die regelmäßigen Nachtschichten in Zusammenhang mit den Arbeitsunfähigkeitszeiten stünden.

Der Mitarbeiter legte gegen das Urteil Berufung ein. Er argumentierte, dass der Wechsel zwischen Früh- und Spätschicht viel belastender für ihn sei als eine regelmäßige Nachtschicht. Zudem habe der Betrieb keine betriebliche Eingliederungsmaßnahme durchgeführt und damit seinen aktuellen Gesundheitszustand überhaupt nicht geprüft. Die Richter des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg gaben der Klage aufgrund dieser Argumentation statt.

Der Fall landete schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht. Dieses gab wiederum dem Arbeitgeber recht. Das betriebliche Eingliederungsmanagement sei – anders als bei einer krankheitsbedingten Kündigung – keine Voraussetzung für einen angeordneten Schichtwechsel. Vielmehr hätten die Umstände des Einzelfalls eingehend geprüft werden müssen. Dies habe das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg versäumt. Die Richter des BAG wiesen die Sache zur erneuten Verhandlung daher an das LAG zurück.
 

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