Unter einem Erbbaurecht, früher Erbpacht, versteht man das vererbliche und verkäufliche Recht einer Person, auf dem Grundstück eines Dritten ein Gebäude zu errichten und dieses zu nutzen. Macht der Erbbauberechtigte von seinem Recht Gebrauch, bedeutet dies jedoch nicht, dass das Eigentum am Grundstück an den Verbraucher übergeht. In diesem Fall wird ihm vielmehr, je nach Vertragsgestaltung, die Errichtung und Nutzung eines bestimmten Bauwerkes auf dem betreffenden Grundstück eingeräumt. Ein Erbbaurecht wird als beschränkt dingliches Recht behandelt und in einem speziellen Grundbuch eingetragen.
Häufig findet das Erbbaurecht im kommunalen Siedlungsbau insofern Anwendung, dass die Kommune Grund und Boden kauft und durch die Einräumung von Erbbaurechten neue Bauplätze für Verbraucher schafft. Auf diese Weise haben Verbraucher auch dann die Möglichkeit eine Immobilie zu erbauen, wenn Bauplätze rar oder sehr teuer sind.
Wird eine derartige Vereinbarung getroffen, schließen Erbbauberechtigter und Grundstückseigentümer einen notariell beglaubigten Erbbaurechtsvertrag. In diesem Schriftwerk werden unter anderem Einzelheiten zur erlaubten Nutzung des Grundstückes und Details zum geplanten Bauwerk getroffen. Zudem werden im Vertrag Einzelheiten bezüglich der Gegenleistung des Erbbauberechtigten festgehalten. In der Regel ist dieser aufgrund der Nutzung des Grundstückes dazu verpflichtet, dem Eigentümer des Grundstückes eine einmalige Gegenleistung oder eine monatliche Nutzungsgebühr, den sogenannten Erbbauzins, zu zahlen.
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