BGH-Urteil: Ein Vergleich darf Versicherten nicht übervorteilen
München, 4.5.2017 | 12:38 | mst
Der Bundesgerichtshof hat festgelegt, dass eine zusätzliche Vereinbarung im Leistungsfall den Versicherten nicht unangemessen benachteiligen darf. Die Vergleichsvereinbarung einer Versicherung verwarfen die Richter.

In dem verhandelten Fall hatte die Klägerin eine private Berufsunfähigkeitsversicherung als Zusatzversicherung abgeschlossen. Im Januar 2011 erkrankte sie an einer Depression und beantragte im Juni die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Sie legte dazu ein Gutachten der Agentur für Arbeit vor, wonach sie weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten könne.
Versicherung bot Vergleich an
Die Versicherung bot der Frau einen Vergleich an. Danach würde der Versicherer auf eine aufwändige Prüfung des Grads der Berufsunfähigkeit verzichten. Die Frau würde zunächst für den Zeitraum von Februar bis Dezember Leistungen erhalten. Erst danach sollte eine Prüfung erfolgen – allerdings nach den Grundsätzen einer Erstprüfung.Die Frau nahm den Vergleich an und erhielt bis zum Jahresende die versprochenen Zahlungen der Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Januar 2012 stellte ein von der Versicherung beauftragter Gutachter jedoch fest, dass eine Therapie der Frau mittlerweile zu einer Besserung geführt habe. Der Grad ihrer Berufsunfähigkeit liege bei maximal 20 Prozent. Die Versicherung lehnte weitere Leistungen daraufhin ab.
Eine Klage der Frau gegen die Versicherung wies das Landgericht ab. Das Oberlandesgericht verurteilte die Versicherung hingegen dazu, für den Zeitraum Januar bis Oktober 2012 Leistungen in Höhe von 5.350 Euro zuzüglich Beitragsrückerstattungen und Zinsen zu zahlen.
BGH: Versicherung darf Kunden nicht übervorteilen
Der BGH hat nach einer Revision der Versicherung dieses Urteil bestätigt.Ein Versicherer dürfe seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers ausnutzen, urteilten die Karlsruher Richter. „Die dem Versicherer geläufigen Regelungen über die Erklärung eines Leistungsanerkenntnisses, dessen Reichweite und das Nachprüfungsverfahren sind für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nur schwer und mitunter überhaupt nicht durchschaubar“, heißt es in dem Beschluss.
Das heißt: Die Klägerin hat nach Ansicht der Richter überhaupt nicht abschätzen können, was für negative Folgen die Vergleichsvereinbarung für sie hatte.
Vergleiche sind grundsätzlich erlaubt
Wann ein Versicherer seine überlegene Verhandlungsposition treuwidrig zum Nachteil eines Versicherten ausnutzt, hängt dabei laut BGH vom Einzelfall ab. Grundsätzlich können Versicherung und Kunde im Streitfall einen Vergleich abschließen. Dieser dürfe aber den Versicherten nicht unzulässig benachteiligen.Weitere Nachrichten zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung
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