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Bundesarbeitsgericht entscheidet Rechtsstreit um Jahresurlaub

München, 12.2.2015 | 15:11 | mtr

Arbeitgeber dürfen den ungenutzten Jahresurlaub eines Angestellten nicht verhältnismäßig kürzen, wenn dieser unterjährig von einer Vollzeit- in eine Teilzeitstelle mit weniger Wochenarbeitsstunden wechselt. Das hat der Bundesarbeitsgerichtshof (BAG) am Dienstag entschieden. Die Richter bezogen sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH): Demnach verstoße es gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten, wenn der Urlaubsanspruch beschnitten wird.
 

Ein Richter sitzt an einem Schreibtisch.Urteil: Beim Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitstelle bleibt der ungenutzte Urlaubsanspruch erhalten.
Im konkreten Fall hatte ein in Vollzeit Angestellter im öffentlichen Dienst geklagt. Laut Tarifvertrag standen ihm bei einer Fünftagewoche insgesamt 30 Tage bezahlter Jahresurlaub zu. Ab dem 15. Juli 2010 wechselte der Beschäftigte in eine Teilzeitstelle und arbeitete nur noch an vier Wochentagen. Da er von Januar bis Juni des Jahres in Vollzeit gearbeitet hatte, beanspruchte er für diese Halbjahr auch die Hälfte des Jahresurlaubs – insgesamt 15 Tage.

Zudem vertrat der Angestellte die Auffassung, dass der Jahresurlaub erst für das zweite Halbjahr, in der er in Teilzeit arbeiten würde, angepasst werden darf. Bei einer Viertagewoche würde sich der jährliche Urlaubsanspruch somit von 30 auf 24 Urlaubstage reduzieren. Dem Mann würden für das Jahr 2010 daher insgesamt 27 Urlaubstage zustehen.

Der Arbeitgeber hingegen vertrat die Meinung, dass dem Angestellten aufgrund seines Wechsels in Teilzeit nur mehr 24 Urlaubstage zustehen würden. Daraufhin zog der Mann vor Gericht. Während das Hessische Landesarbeitsgericht zugunsten des Arbeitgebers entschied, sprach das Bundesarbeitsgericht dem Angestellten drei weitere Urlaubstage zu. Bislang waren die Urlaubstage grundsätzlich umzurechnen, wenn sich die Anzahl der mit Arbeitspflicht belegten Tage verringerte. Mit diesem Grundsatzurteil weicht das BAG nun von seiner bisherigen Praxis ab und folgt der Rechtsprechung des EuGH.

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