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Urteil: Fettabsaugung nicht steuerlich absetzbar

München, 30.8.2016 | 11:37 | che

Die Klägerin wollte die Kosten ihrer Fettabsaugung von der Steuer absetzen. Das Finanzamt sah keinen Grund für die steuerliche Absetzbarkeit, weshalb sie vor Gericht zog. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz lehnte die Klage ab.

Ein Arzt führt eine Fettabsaugung durch.Die medizinische Notwendigkeit muss amtsärztlich bestätigt werden, damit die Kosten steuerlich absetzbar sind.
Aufgrund einer Fettverteilungsstörung ließ sich die Klägerin Fett absaugen. Die Kosten in Höhe von 2.250 Euro machte sie in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, unter anderem mit der Begründung, die Frau habe die medizinische Notwendigkeit der Fettabsaugung nicht nachweisen können.

Dem Umstand gaben die Richter des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz recht. Zwar habe die Klägerin eine Verordnung ihres Arztes vorlegen können. Jedoch sei in diesem Fall die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens beziehungswiese eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vor der Behandlung erforderlich gewesen.

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