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BSG-Urteil: Hartz-IV-Empfänger müssen nach Auszug der Kinder Haus verkaufen

München, 13.10.2016 | 10:40 | kro

Eigenheimbesitzer, die Hartz-IV-Leistungen beziehen, müssen ihr Haus aufgeben, sofern es durch den Auszug der Kinder zu groß geworden ist. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem aktuellen Urteil entschieden.
 

Haus mit GartenHartz-IV-Empfänger müssen ein zu großes Haus verkaufen.
Im verhandelten Fall wohnte eine Familie mit vier Kindern in ihrem 144 Quadratmeter großen Eigenheim. Nach dem Auszug von drei Kindern erklärte das zuständige Jobcenter das Haus für die drei verbleibenden Bewohner für unangemessen groß.

Es könne daher nicht mehr als geschütztes Schonvermögen angesehen werden und müsse verkauft werden. Dagegen klagten die Hausbesitzer: Sie hätten das Haus selbst gebaut und es sei zu Beginn des Hartz-IV-Bezugs auch angemessen groß gewesen.

Aus Sicht der Kasseler Richter sind aber nur die Verhältnisse im strittigen Bezugszeitraum maßgeblich. Ob die Hausgröße früher angemessen war, sei unerheblich. Bis zum Verkauf könne die Familie aber weiterhin Hartz IV als Darlehen beziehen.
 

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