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BGH: Abgebrochene Ebay-Auktion verpflichtet zu Schadensersatz

München, 13.11.2014 | 13:11 | mtr

Wer bei einer Online-Auktion für eine Ware ein Angebot abgibt, hat Anspruch auf Herausgabe des Kaufobjekts – selbst wenn es sich dabei um einen Pkw zum Kaufpreis von einem Euro handelt. Bricht der Anbieter die Auktion jedoch vorzeitig ab, weil er einen anderen Käufer gefunden hat, muss er dem Höchstbietenden einen Ausgleich zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden.

Eine Mann und eine Frau sitzen mit einem Laptop auf einem Sofa und jubeln.BGH-Urteil: Sobald ein Bieter bei einer Onlineauktion ein Gebot abgegeben hat, liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor.
Im konkreten Fall hatte ein Mann über Ebay seinen VW Passat für ein Mindestangebot von einem Euro zum Kauf angeboten. Kurze Zeit später fand sich ein Käufer, der das Fahrzeug für einen Euro erwerben wollte. Wenige Stunden nachdem das Mindestgebot eingegangen war, brach der Anbieter die Auktion jedoch ab. Er informierte den Bieter per E-Mail, dass er außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden habe. Dieser sei bereit, 4.200 Euro für das Fahrzeug zu zahlen.

Nach Auffassung des Bieters war durch sein Mindestangebot jedoch ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Er verklagte den Verkäufer daher auf Schadensersatz, da dieser den Vertrag nicht eingehalten hatte. Da er der Höchstbietende war, als die Auktion abgebrochen wurde, verlangte er vom Verkäufer den Marktwert des Autos (5.250 Euro) abzüglich seines Mindestgebots als Schadensersatz. Sowohl das Landgericht Mühlhausen als auch das Oberlandesgericht Jena gaben dem Kläger recht und verurteilten den Verkäufer zu einer Zahlung in Höhe von 5.249 Euro.

In der Revision vor dem BGH versuchte der Beklagte, den Vertrag aufgrund des niedrigen Kaufpreises für sittenwidrig und somit für nichtig erklären zu lassen – ohne Erfolg. Dem Urteil der Karlsruher Richter zufolge müssen Verkäufer bei Onlineauktionen damit rechnen, dass eine Ware zum Schnäppchenpreis ersteigert wird. Genau das mache den Reiz solcher Auktionen aus, so die Richter. Zudem kenne jeder Verkäufer, der ein Objekt zu einem niedrigen Einstiegsangebot anbietet, das Risiko. Eine Auktion dürfe nicht vorzeitig abgebrochen werden, nur weil der gewünschte Kaufpreis nicht erzielt wurde. Ein Abbruch ist nur möglich, wenn beispielsweise die Ware gestohlen oder unverschuldet zerstört wurde.

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