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BGH: Mietern steht bei Asbest-Kontakt nicht immer Schadensersatz zu

München, 3.4.2014 | 12:56 | mtr

Immobilieneigentümer müssen keinen Schadensersatz für potentielle Erkrankungen leisten, wenn ihre Mieter in den Wohnungen nur minimal mit Asbest in Berührung kommen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. In einer Pressemitteilung heißt es, die Asbestmenge sei viel zu gering gewesen, um als direkter Auslöser für zukünftige Krebserkrankungen betrachtet werden zu können.

Ein Richter sitzt an einem Schreibtisch.BGH-Urteil: Mietern steht bei minimalen Asbest-Kontakt kein Schadensersatz zu
Im konkreten Fall hatte eine Familie im Jahr 1998 eine Wohnung bezogen. Bereits zu diesem Zeitpunkt waren unter dem Teppich im Flur asbesthaltige Vinylplatten (sogenannte Flexplatten) verbaut. Als der Familienvater den Teppich entfernte, bemerkte er, dass einige der darunterliegenden Platten gebrochen waren. Er informierte im Juli 2005 die Eigentümerin, die daraufhin eine Firma damit beauftragte, die beschädigten Platten auszutauschen.

Mitte September verlegte der Familienvater einen neuen Teppich über den ausgetauschten Platten - dass die vorherigen Platten Asbest enthielten, wurde ihm jedoch erst im Juni 2006 mitgeteilt. Daraufhin kam es zum Prozess. Durch eine Feststellungsklage sollte sichergestellt werden, dass die Wohnungseigentümerin für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die durch den Asbestkontakt bereits entstanden sind oder als Spätfolgen noch entstehen könnten, schadensersatzpflichtig ist. Dies würde jedoch nur für Ansprüche gelten, die nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen anderen Dritten übergehen.

Dem Amtsgericht Charlottenburg zufolge war die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht Berlin war der Ansicht, dass ein Feststellungsinteresse besteht und die Klage begründet sei, weil die von der Beklagten beauftragte Firma die vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften missachtet habe. Die Berufungsrichter stützten sich in ihrem Urteil auf ein Gutachten eines Sachverständigen. Demzufolge könnten sich durchaus durch eine nicht vorschriftsmäßige Plattensanierung einige Asbestfasern in der Lunge festsetzen. Das dies jedoch zu einer tödlichen Tumorerkrankung führe, könne zwar nicht ausgeschlossen werden, sei  jedoch eher unwahrscheinlich. Diese Einschätzung des Sachverständigen teilte der BGH und legte sie seinem Urteil zu Grunde: Da die Asbestdosis zu niedrig gewesen sei und nur minimal über den allgemeinen Lebensrisiken liege, bestehe kein Feststellungsinteresse.

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