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Gesetzliche Erwerbs­minderungs­rente

Wer aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr arbeiten kann, erhält unter bestimmten Voraussetzungen eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Wir erklären, wann die Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbs­minderung gezahlt wird, wie hoch sie ausfällt und wie man einen Antrag stellt.

Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) aus, wenn Sie nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit auf Dauer nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr arbeiten können.

Grundsätzlich unterscheidet die Renten­versicherung zwischen zwei Arten der Erwerbsminderungs­rente: einer Rente bei voller sowie bei teilweiser Erwerbs­minderung.

Voraussetzungen für eine Rente

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zahlt eine Erwerbsminderungsrente nur aus, wenn Sie ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

  • Rentenalter noch nicht erreicht
    Sie haben Ihre Altersgrenze für eine reguläre Rente noch nicht erreicht. Für die meisten liegt diese Grenze mittlerweile bei 67 Jahren.
  • Wartezeit
    Sie waren mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert (Wartezeit). Hier zählen neben Pflichtbeitragszeiten unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Zeiten: z.B. Bezug von Kranken- oder Arbeitslosengeld, Kindererziehung, häusliche Pflege, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach einer Scheidung oder freiwillige Beitragszeiten
  • Pflichtbeiträge
    In den letzten fünf Jahren haben Sie mindestens 36 Monate lang Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt.
  • Medizinische Voraussetzungen
    Sie erfüllen die medizinischen Voraussetzungen: Sie können nach einer Krankheit oder einem Unfall dauerhaft nur noch weniger als drei (volle Erwerbsminderung) oder sechs Stunden (teilweise Erwerbsminderung) pro Tag irgendeiner Arbeit nachgehen.

Besondere Regeln für Wartezeit und Pflichtbeiträge

Junge Arbeitnehmer kommen häufig nicht auf die Wartezeit von fünf Jahren und die Beitragszahlungen von 36 Monaten. Unter bestimmten Voraussetzungen haben sie trotzdem Anspruch auf eine EM-Rente. Dazu zählt vor allem ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit. Eine Rente wird auch gezahlt, wenn eine volle Erwerbs­minderung innerhalb von sechs Jahren nach Ende einer Ausbildung oder eines Studiums eintritt und innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens ein Jahr lang Pflichtbeiträge gezahlt wurden.

Volle und teilweise Erwerbs­minderung

Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet je nach Grad der gesund­heitlichen Einschränkung zwischen einer vollen und teilweisen Erwerbs­minderung. Ob und in welchem Ausmaß eine Erwerbs­minderung vorliegt, entscheidet die Rentenversicherung bei der Prüfung eines Rentenantrags.

Rente bei voller Erwerbsminderung

Erwerbsminderungsrente: Ingenieurin arbeitet an einem Ventil.Um eine Rente wegen voller Erwerbs­minderung zu erhalten, müssen Sie gesundheitlich so stark eingeschränkt sein, dass Sie weniger als drei Stunden am Tag irgendeiner Arbeit nachgehen können. Die berufliche Qualifikation zählt dabei nicht – ein Ingenieur würde etwa keine Rente erhalten, wenn er noch als Pförtner oder im Callcenter arbeiten könnte.

Die medizinische Prüfung ist streng. Die Rentenversicherung prüft die Erwerbs­minderung anhand von ärztlichen Unterlagen und fordert bei Bedarf eigene Gutachten an.

Rente bei teilweiser Erwerbs­minderung

Die Rentenversicherung zahlt eine Rente bei teilweiser Erwerbsminderung, wenn Sie weniger als sechs aber mindestens noch drei Stunden täglich arbeiten können.

Wer Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat und wegen der Arbeitsmarktlage keine Teilzeitstelle findet, kann trotzdem eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten. Die Renten­versicherung will damit die schwierige Lage von Versicherten auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigen, die gesundheitlich angeschlagen sind.

Wer noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, hat allerdings in keinem Fall Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.

Übersicht: Anspruch auf eine EM-Rente

So viele Stunden können
Sie arbeiten
(täglich)

Art der EM-Rente

6 Stunden oder mehr

­–

3 bis 6 Stunden

halbe Rente

3 bis 6 Stunden + arbeitslos

volle Rente

< 3 Stunden

volle Rente

Sonderregelung für Ältere

Wer vor dem 2. Januar 1961 geboren wurde, hat noch Anspruch auf einen staatlichen Berufsunfähigkeits­schutz. Können sie weniger als sechs Stunden täglich in ihrem oder einem gleichwertigen Beruf arbeiten, erhalten Ältere eine Erwerbsminderungsrente in halber Höhe.

Wie berechnet sich die Höhe einer Erwerbsminderungsrente?

Die Höhe der gesetzlichen Erwerbs­minderungsrente richtet sich vor allem nach den bisher gezahlten Rentenbeiträgen und sogenannten Anrechnungszeiten. Die Rente bei einer teilweisen Erwerbsminderung ist dabei halb so hoch wie bei einer vollen Erwerbsminderung.

 

Formel für die Berechnung

Die Formel für die Berechnung einer Rente lautet:

Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x Rentenwert x Rentenartfaktor = Rentenhöhe

Beispiel (volle Erwerbsminderung):
30 Entgeltpunkte x 89,2 % x 37,60 € x 1 = 1.006,18

Entgeltpunkte

Die Entgeltpunkte sind zunächst die Punkte, die Sie bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben. Dabei gilt: Verdienen Sie in einem Jahr so viel wie der Durchschnitt aller Arbeitnehmer, erhalten Sie für dieses Jahr genau einen Entgeltpunkt. Verdienen Sie weniger oder mehr, verringert oder erhöht sich der Wert.

Zusätzlich wird bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente eine Zurechnungszeit berücksichtigt. Dabei wird so getan, als ob Sie bis zu einem gesetzlich festgelegten Rentenalter weitergearbeitet und Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hätten. Die Idee dahinter: Kein Versicherter soll Nachteile haben, weil er vielleicht schon in jungen Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann.

Zurechnungszeit steigt schrittweise an

Die Zurechnungszeit steigt schrittweise an. Ab dem Jahr 2031 berechnet sich die Erwerbsminderungsrente dann nach einem fiktiven Eintrittsalter von 67 Jahren.

 

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

Rentenbeginn im Jahr

Fiktives Eintrittsalter
(Jahre + Monate)

2023

66 + 0

2024

66 + 1

2025

66 + 2

2026

66 + 3

2027

66 + 4

2028

66 + 6

2029

66 + 8

2030

66 + 10

2031

67 + 0

Die Rentenversicherung berechnet aus dem Verdienst aller bisherigen Versicherungs­jahre einen Durchschnitts­wert. Sie nimmt an, dass Sie bis während der Zurechnungszeit diesen Verdienst erzielt hätten. Verringern die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung den Durchschnitts­verdienst, etwa wegen gesundheitlich bedingter Teilzeitarbeit, werden diese Jahre nicht berücksichtigt (Günstigerprüfung).

Zuschlag für Bestandsrentner ab Juli 2024

Bis 2018 wurde nur eine Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr berücksichtigt. Die Renten fallen daher im Schnitt geringer aus als nach der aktuellen Regelung. Bestandsrentner werden dafür ab Juli 2024 einen Zuschlag erhalten.

Außerdem sind Anrechnungszeiten von Bedeutung. Dies sind Zeiten seit dem 17. Lebensjahr, in denen Sie keine Beiträge gezahlt haben, die aber trotzdem als Versicherungszeit zählen – etwa während des Studiums oder einer Arbeitslosigkeit. Solche Anrechnungszeiten sind vor allem für jüngere Leute wichtig, die noch nicht lange gearbeitet haben und sonst nur auf eine sehr niedrige Rente kommen würden.

Zugangsfaktor

Eine Erwerbsminderungsrente wird grundsätzlich nur mit einem Abschlag ausgezahlt. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass man die Rente schließlich vor dem regulären Rentenalter bezieht. Die Begründung ist durchaus diskussionswürdig. Aber trotz der jüngsten Reformen bleibt es dabei: Abhängig vom Alter, zu dem Sie erwerbsunfähig werden, wird ein Abschlag berechnet. Für jeden Monat vor der regulären Altersgrenze werden 0,3 Prozent abgezogen – maximal jedoch 10,8 Prozent.

Derzeit ist eine Erwerbsminderungsrente ohne Abschläge frühestens ab einem Alter von 64 Jahren und zehn Monaten (Stand: 2023) möglich. Bis 2024 steigt diese Grenze auf 65 Jahre an.

Der Zugangsfaktor beträgt 100 Prozent minus dem individuellen Abschlag. Er ist daher bei der Erwerbs­minderungs­rente mindestens 89,2 Prozent hoch.

Rentenwert

Der Rentenwert wird jedes Jahr von der gesetzlichen Rentenversicherung festgelegt. Er gibt an, wie viel Monatsrente man für einen Entgeltpunkt erhält. Derzeit ist ein Entgeltpunkt 37,60 Euro wert. Seit Juli 2023 ist dieser Wert für West- und Ostdeutschland einheitlich.

Rentenartfaktor

Der Rentenartfaktor für eine Rente bei voller Erwerbsminderung beträgt 1. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung ist der Faktor gleich 0,5 – die Rente ist also nur halb so hoch.

Wie lange wird die Erwerbs­minderungs­rente gezahlt?

Eine Erwerbsminderungsrente wird in der Regel nur befristet gewährt – meist für bis zu drei Jahre. Nach Ablauf dieser Frist müssen Sie einen Antrag auf Weiterzahlung stellen.

Eine EM-Rente wird höchstens so lange gezahlt, bis Sie die Regelaltersgrenze erreicht und Anspruch auf Ihre Altersrente haben oder die gesundheitliche Einschränkung entfällt. Bessert sich der gesundheitliche Zustand, kann eine Rente wegen voller Erwerbs­minderung auch auf die Hälfte gekürzt werden.

Rente reicht meist nicht zum Leben

Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente reicht selbst in voller Höhe meist nicht aus, um den aktuellen Lebensstandard zu halten. Im Jahr 2021 erhielten Neurentner im Schnitt gerade einmal 917 Euro monatlich. Die EM-Rente ist eine Art Grundsicherung – aber auch nicht mehr. Wie hoch Ihre Rente bei einer vollen Erwerbsminderung ausfallen würde, können Sie in Ihrer Renteninformation nachlesen.

Nebenverdienst: Wie viel darf ich dazuverdienen?

Wer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch arbeiten kann, darf sich etwas zu seiner Rente hinzuverdienen. Zum 1. Januar 2023 wurden die Verdienstgrenzen, bis zu denen dies ohne Abzüge erlaubt ist, deutlich angehoben.

Grundsätzlich dürfen Sie so viel arbeiten, wie es Ihr sogenanntes Restleistungsvermögen zulässt. Das sind bei einer teilweisen Erwerbsminderung weniger als sechs Stunden, bei einer vollen Erwerbsminderung weniger als drei Stunden täglich.

Rentenanspruch bei zu vielen Arbeitsstunden in Gefahr

Beziehen Sie eine Erwerbsminderungsrente und arbeiten Sie über das Restleistungs­vermögen hinaus, ist Ihr Rentenanspruch in Gefahr. Die Rentenversicherung kann eine Erwerbs­minderung dann im Nachhinein aberkennen oder eine volle EM-Rente auf eine halbe kürzen.

Hinzuverdienstgrenze an Bezugsgröße gekoppelt

Zudem darf das Einkommen aus dem Nebenverdienst eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Diese Hinzuverdienstgrenze ist an eine Rechengröße der Sozialversicherung gekoppelt und ändert sich daher jedes Jahr – die sogenannte Bezugsgröße. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung liegt die Verdienstgrenze derzeit bei 18.558,75 Euro (14 x 3/8 der monatlichen Bezugsgröße).

Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, darf mindestens doppelt so viel verdienen: 37.117,50 Euro im Jahr (14 x 6/8 der monatlichen Bezugsgröße). Die genaue Grenze richtet sich bei einer teilweisen Erwerbsminderung nach dem höchsten Jahresverdienst der letzten 15 Jahre und kann daher auch höher ausfallen.

Verdienen Sie über die Verdienstgrenzen hinaus, werden 40 Prozent vom Anteil oberhalb der Grenze auf Ihre Erwerbsminderungs­rente angerechnet.

Verdienstgrenze gilt für das gesamte Jahr

Die Verdienstgrenze gilt immer für ein Kalenderjahr. Eine monatliche Grenze gibt es nicht. Wann Sie innerhalb eines Jahres Ihr Einkommen beziehen, zum Beispiel innerhalb weniger Monate, spielt also keine Rolle.

Wie beantrage ich eine EM-Rente?

Erwerbsminderungsrente: Mann am Laptop mit PapierenUm eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Das können Sie vor Ort in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung erledigen.

Im Internet finden Sie auf den Seiten der gesetzlichen Rentenversicherung alle nötigen Formulare zum Download und Ausdrucken. Den Antrag können Sie auch online stellen.

Für den Antrag müssen Sie einige Angaben machen.

Dazu zählen etwa:

  • Auflistung der gesundheitlichen Beschwerden
  • Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte
  • Angaben zu ärztlichen Untersuchungen durch Krankenkasse, Bundesagentur für Arbeit oder Berufsgenossenschaft
  • Angaben zu Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten der letzten Jahre
  • chronologische Auflistung aller bisherigen Tätigkeiten
  • Nachweis über Anrechnungszeiten

Nach Eingang aller Unterlagen prüft die Rentenversicherung den Antrag. Dabei entscheiden die Sachbearbeiter meist auf Grundlage der eingereichten Unterlagen wie etwa den medizinischen Befunden. Die Prüfung, ob und in welchem Umfang eine Erwerbsminderung vorliegt, dauert in der Regel recht lange – meist einige Monate.

Was kann ich bei einer Ablehnung tun?

Fast jeder zweite Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente wird abgelehnt. Manchmal erhalten Antragssteller auch nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung – anstatt einer vollen Rente.

Wird Ihr Antrag abgelehnt, haben Sie einen Monat lang Zeit, Widerspruch einzulegen. Leben Sie im Ausland, haben Sie sogar drei Monate Zeit dafür.

Die Begründung für den Widerspruch können Sie nachreichen. Sie können sich hierzu bei Verbänden wie dem Sozialverband Deutschland (SoVD) oder VdK oder einem Fachanwalt für Sozialrecht Hilfe und Tipps holen.

Weist die Rentenversicherung auch den Widerspruch zurück, bleibt als letzter Weg der Gang zum Sozialgericht. Der Vorteil für Sie als Versicherter: Eine Klage ist in der Regel kostenlos und das Gericht greift häufig – anders als die Rentenversicherungsträger – auf neutrale Gutachter zurück.

Fällt der Gutachter eine Entscheidung zugunsten des Klägers, nimmt die Rentenversicherung oftmals ihren Widerspruch zurück und bewilligt den Antrag noch vor einem Urteil. Die Richter folgen nämlich fast immer dem Ergebnis des Gutachters.

Sichern Sie sich privat ab

Sie sollten sich möglichst privat mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) absichern. Diese zahlt, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in Ihrem aktuellen Job arbeiten können. Sollten Sie einen solchen Schutz nicht abschließen können oder eine BU für Sie zu teuer sein, gibt es noch Alternativen wie eine Grundfähigkeitsversicherung oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung.

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