Beim Standard-Konto gibt es ein Unterkonto für Minderjährige. Dieses verfügt über keine eigene IBAN.
Für die Debitkarte fällt einmalig eine Versandgebühr von 7,99 € an.
Ein Taschengeldkonto ist ein spezielles Girokonto für Kinder und Jugendliche. Es bietet die Möglichkeit, das eigene Taschengeld sicher zu verwalten und erste Erfahrungen im Umgang mit Finanzen zu sammeln. So lernen junge Menschen schon früh, Verantwortung für ihr Geld zu übernehmen – vom Abheben am Automaten bis zur bargeldlosen Zahlung mit Karte.
Hinweis: Über den CHECK24 Girokontovergleich können aktuell keine Taschengeldkonten abgeschlossen werden. Der Abschluss eines Kontos ist dort erst ab 18 Jahren möglich.
Wie viel Taschengeld Minderjährige erhalten, liegt grundsätzlich im Ermessen der Eltern. Dabei sollten sowohl die Bedürfnisse des Kindes als auch die finanziellen Möglichkeiten der Familie berücksichtigt werden. Zur Orientierung gibt das Deutsche Jugendinstitut (DJI) regelmäßig Empfehlungen für ein angemessenes Taschengeld heraus. Für Kinder unter 10 Jahren wird meist ein wöchentliches Taschengeld von 1 bis 4 Euro empfohlen, da kürzere Abstände den Überblick erleichtern. Ältere Kinder und Jugendliche erhalten in der Regel monatliche Beträge, um den Umgang mit Geld über längere Zeiträume zu lernen.
Die aktuelle Empfehlung (Stand 2025) ist:Ein Taschengeldkonto oder auch Jugendkonto ist ein guter Start ins Finanzleben und wird von fast jeder Bank angeboten. Experten empfehlen, ein Girokonto ab dem 12. Lebensjahr einzurichten, da Kinder in diesem Alter in der Regel die Fähigkeit besitzen, eigenverantwortlich über ihr Geld zu verfügen.
Die Vorteile eines Schülerkontos sind:
Für ein Taschengeldkonto verlangen Banken meist keine Gebühren. Auch eine Giro- oder Debitkarte erhalten Kinder in der Regel gratis zum Konto dazu.
Mit einer Giro- oder Debitkarte können Minderjährige, wie bei einem normalen Girokonto, in Geschäften bezahlen. Die Beträge werden in beiden Fällen direkt vom Girokonto abgebucht.
Bei einem Taschengeldkonto ist wichtig, dass Kinder an vielen Geldautomaten gebührenfrei Geld abheben können. Dies ermöglichen vor allem Debitkarten von Visa oder Mastercard. Auch auf Klassenfahrt im Ausland können Kinder mit einer Debitkarte kostenlos Bargeld abheben.
Überall dort, wo kontaktloses Bezahlen möglich ist, können Minderjährige auch mit ihrem Smartphone zahlen. Dazu muss die Debitkarte bei Apple Pay oder Google Pay hinterlegt werden.
Viele Banken haben mittlerweile eigene Banking-Apps. So können Minderjährige jederzeit ihren Kontostand checken und sich den nächsten Geldautomaten anzeigen lassen.
Die meisten Konten für Kinder sind nur bis zu einem bestimmten Alter kostenlos. Wenn Girokonto und -karte kostenpflichtig werden oder Buchungen extra kosten, lohnt sich ein Kontowechsel. Über den CHECK24 Girokonto-Vergleich finden junge Erwachsene günstige Konten für die eigenen Bedürfnisse und können diese direkt online abschließen – ab dem vollendeten 18. Lebensjahr auch ganz ohne die Unterschrift der Eltern.
Eine praktische Alternative zum Taschengeldkonto können sogenannte Kinder-Pockets sein. Dabei handelt es sich um separate Unterkonten innerhalb des elterlichen Bankings, die speziell für Kinder angelegt werden können.
Über ein solches Kinder-Pocket können beide Elternteile beispielsweise Taschengeld überweisen, Sparziele anlegen oder bestimmte Beträge zweckgebunden zurücklegen. Je nach Bankmodell erhält das Kind einen eigenen Zugang oder eine Karte mit begrenztem Verfügungsrahmen. So lernen Kinder Schritt für Schritt den verantwortungsvollen Umgang mit Geld, während Eltern jederzeit den Überblick behalten.
Um die Auswahl zu erleichtern, zeigt unser Girokonto-Vergleich unter den Sonderleistungen eines Girokontos, ob eine Bank Kinder-Pockets im Banking der Eltern anbietet.
Aktuell finden Sie die folgenden Kontooptionen:
Kinder sind zwischen 7 und 18 Jahren nur beschränkt geschäftsfähig. Kauft ein Minderjähriger ohne die Zustimmung der Eltern etwas, ist der Kauf schwebend unwirksam. Die Erziehungsberechtigten können den Kaufvorgang rückgängig machen.
Der sogenannte Taschengeldparagraf (§110 BGB) sorgt allerdings dafür, dass bestimmte Geschäfte von Minderjährigen rechtsgültig sind. Kaufverträge, die Kinder ab dem vollendeten siebten Lebensjahr schließen, sind demnach immer dann wirksam, wenn die erworbenen Leistungen direkt mit dem zur Verfügung gestellten Mitteln – also dem Taschengeld – beglichen werden. Kauft sich ein Neunjähriger also Süßigkeiten beim Bäcker und bezahlt diese von seinem Taschengeld, wurde ein rechtskräftiges Geschäft geschlossen.
Bei Einkäufen von Minderjährigen über das Internet sind die Verträge zunächst schwebend unwirksam, da die Rechnung meist erst hinterher – per Überweisung oder Lastschriftverfahren – beglichen wird. Dies fällt nicht unter den Taschengeldparagrafen. Bei Online-Einkäufen müssen die gesetzlichen Vertreter dem Kauf entweder vorher oder im Nachhinein zustimmen oder können diesen widerrufen. Wird der Kauf widerrufen, wird der schwebend unwirksame Vertrag tatsächlich unwirksam. Stimmen die Eltern dem Kauf hingegen zu, ist er rechtswirksam.
Obwohl ein Taschengeldkonto viele Vorteile bietet, ist es nur bedingt als Ersatz für das Sparschwein geeignet, da die Verzinsung in der Regel sehr niedrig ist. Deutlich höhere Zinsen erhalten Kinder auf einem Tagesgeldkonto, dadurch vermehrt sich das Taschengeld automatisch.
Die Sparrate kann direkt vom Taschengeldkonto auf das Tagesgeldkonto überwiesen werden. Auf die Einlagen haben Kinder und Jugendliche jederzeit Zugriff und können, wenn mal ein größerer Betrag benötigt wird, das Geld vom Tagesgeldkonto einfach wieder zurück auf das Girokonto überweisen.
Das Guthaben auf einem Kinderkonto steht rechtlich dem Kind zu und nicht den Eltern. Während der Minderjährigkeit führen Eltern oder andere gesetzliche Vertreter das Konto lediglich treuhänderisch. Sie dürfen das Geld also nur für Zwecke einsetzen, die dem Wohl des Kindes dienen. Mit Erreichen der Volljährigkeit erhält das Kind die vollständige Kontrolle über das Konto und kann selbstständig über das gesamte Vermögen verfügen.
Eine gesetzliche Obergrenze für den Betrag auf dem Kinderkonto gibt es nicht. Eltern sollten jedoch darauf achten, welche Summen sie ihrem Kind auf das Kinderkonto übertragen. Wird innerhalb von zehn Jahren ein Gesamtbetrag von mehr als 400.000 Euro verschenkt, greift die Schenkungssteuer.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.
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