Kommen Personen ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, müssen diese mit Kontopfändungen rechnen. Bei einem herkömmlichen Girokonto beziehungsweise Gehaltskonto würde bei einer Zwangsvollstreckung das gesamte Kontoguthaben gepfändet, wodurch Schuldner im schlimmsten Fall ohne jegliche finanzielle Mittel dastehen.
Um den Zugang zum geschützten Existenzminimum zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber das P-Konto eingeführt. Es soll sicherstellen, dass verschuldete Personen weiterhin in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken und am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können. Wenn Betroffene ein Pfändungsschutzkonto führen, können Sie auf einen gesetzlich festgelegten Betrag zurückgreifen.
Personen, die von einer Kontopfändung betroffen sind oder denen eine solche Gefahr droht, können ein P-Konto eröffnen oder das bisherige Girokonto umwandeln. In Deutschland hat jeder Kontoinhaber einen gesetzlichen Anspruch darauf, sein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto zu überführen.
Dazu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Der Pfändungsschutz für ein P-Konto ist rückwirkend möglich. Dazu muss der Kontoinhaber innerhalb eines Monats nach Erhalt des Pfändungsbeschlusses die Umwandlung beantragen.
Für die Bearbeitung haben Banken drei Geschäftstage Zeit. Wird der Antrag später gestellt, tritt der Schutz erst zu diesem Zeitpunkt ein.
Herr Müller wird am 5. September ein Pfändungsbeschluss zugestellt. Diesen reicht er unverzüglich bei seiner Bank ein und beantragt die Umwandlung seines regulären Kontos in ein Pfändungsschutzkonto.
Das Kreditinstitut schließt die Umwandlung innerhalb von drei Geschäftstagen erfolgreich ab. Der Pfändungsschutz ist somit rückwirkend ab dem 5. September gültig und sichert den Grundfreibetrag ab.
Wenn Herr Müller die Umwandlung einen Monat später beantragt, ist sein Konto erst dann vor Pfändungen geschützt.
Die Einrichtung eines P-Kontos ist auch möglich, wenn das Konto einen negativen Saldo aufweist. Dabei besteht ein Verbot der Aufrechnung und Verrechnung (gemäß § 901 ZPO).
Das bedeutet, dass sämtliche Eingänge auf einem P-Konto, einschließlich solcher aus Arbeitseinkommen, nicht mit dem negativen Saldo verrechnet werden dürfen, sondern dem Schuldner zur Verfügung stehen müssen.
Auf dem Pfändungsschutzkonto steht dem Inhaber monatlich ein festgelegter Betrag zur Verfügung, welcher mindestens verbleiben muss und nicht gepfändet werden darf. Der Grundfreibetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung erhöht werden. Die Freibeträge werden in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt:
Nicht verbrauchtes Guthaben aus dem Freibetrag kann bis zu drei Monate angespart werden und erhöht in dieser Zeit den geschützten Betrag – so sind auch größere Anschaffungen möglich.
Es gilt das „First In – First Out“-Prinzip: Zuerst wird älteres Guthaben verbraucht. Insgesamt kann sich so ein geschützter Betrag von bis zu vier Monatsfreibeträgen ansammeln; danach verfällt der Schutz für nicht genutztes Guthaben.
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz stellt klar, dass das Pfändungsschutzkonto zu den allgemein üblichen Kontoführungsgebühren angeboten werden muss.
Der Bundesgerichtshof hat Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten als unwirksam eingestuft, wenn sie ein Entgelt für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden verlangen.
Nein, pro Person darf nur ein P-Konto geführt werden. So wird sichergestellt, dass eine verschuldete Person nicht mehrere Grundfreibeträge nutzen kann, was die Gläubiger benachteiligen würde.
Die Einrichtung oder Löschung eines Pfändungsschutzkontos wird der SCHUFA gemeldet, wodurch Banken leicht überprüfen können, ob ein Kunde bereits ein P-Konto hat.
Versucht eine Person mehrere Pfändungsschutzkonten zu eröffnen, kann dies strafrechtlich verfolgt werden und zum Verlust des Pfändungsschutzes führen.
Der Kontoinhaber kann das Kreditinstitut auffordern, die P-Konto-Funktion des Kontos mit einer Frist von vier Geschäftstagen zum Monatsende aufzuheben.
Eine Beendigung ist sinnvoll, wenn beispielsweise die Pfändung erledigt ist oder der Schuldner ein P-Konto bei einer anderen Bank einrichten möchte. Das Konto wird dann in ein herkömmliches Girokonto umgewandelt und läuft zu den bisherigen Bedingungen der Bank weiter.
Ein Basiskonto ist nicht gleichzusetzen mit einem P-Konto.
Das Basiskonto bietet Ihnen eine Kontoführung im Guthaben mit allen grundlegenden Funktionen des Zahlungsverkehrs. Es ist jedoch nicht vor einer Pfändung geschützt.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.
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