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Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Unfallversicherung

Arbeitnehmer haben über ihren Arbeitgeber einen gesetzlichen Unfallschutz. Doch die wenigsten wissen, wann dieser Schutz eigentlich gilt und was ihn von einer privaten Unfallversicherung unterscheidet. Wir erklären auf dieser Seite die zehn wichtigsten Unterschiede zwischen der gesetzlichen und privaten Unfallversicherung und erläutern unter anderem, welche Leistungen beide Versicherungen bieten.

Clock Icon Das Wichtigste in Kürze
  • Die gesetzliche Unfallversicherung schützt nur bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten – weniger als 30 Prozent aller Unfälle sind Berufsunfälle.
  • Eine private Unfallversicherung gilt weltweit und rund um die Uhr – auch bei Freizeit- und Haushaltsunfällen, die über 70 Prozent aller Unfälle ausmachen.
  • Die gesetzliche Unfallversicherung folgt dem Reha-vor-Rente-Prinzip: Entschädigungen gibt es erst, wenn alle Rehabilitations­möglichkeiten ausgeschöpft sind.
  • Leistungen der privaten Unfallversicherung werden unabhängig von gesetzlichen Leistungen in voller Höhe ausgezahlt – ohne Höchst­grenzen und ohne Verrechnung.
  • Selbstständige, Hausfrauen/-männer und Rentner haben oft keinen gesetzlichen Unfallschutz und sollten sich daher privat absichern.

1. Wer ist versichert?

Gesetzliche UnfallversicherungPrivate Unfallversicherung
Sozialversicherungs­pflichtige Arbeitnehmer (auch Mini-Jobber)

Kinder, Schüler und Studenten (in der Kita / während schulischer Veranstaltungen)

Personen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind, zum Beispiel Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

Personen, die aus sozial­staatlichen Gründen temporär Versicherungs­schutz benötigen, zum Beispiel Arbeitslose auf dem Weg zu einem Vorstellungsgespräch.

Selbstständige und Freiberufler können sich freiwillig versichern, Hausmänner / Hausfrauen und Rentner jedoch nicht.
Grundsätzlich können alle Personen, unabhängig von ihrer Erwerbs­tätigkeit, eine private Unfall­versicherung abschließen – auch Hausfrauen / Hausmänner, Rentner, Selbst­ständige und Freiberufler.

Vor Vertrags­abschluss müssen einige Gesundheits­fragen beantwortet werden. Bestimmte Berufsgruppen sind aufgrund ihres Berufsrisikos nicht versicherbar – zum Beispiel Piloten und Kampf­taucher. Zudem sind besonders riskante Freizeit­aktivitäten wie etwa Motor­sport­rennen nicht abgedeckt.

Spezielle Tarife gibt es meist für Senioren, Beamte & Beschäftigte im öffentlichen Dienst und Familien.

2. Was ist versichert und wo gilt der Versicherungsschutz?

Gesetzliche UnfallversicherungPrivate Unfallversicherung
Versicherungsschutz für:
Arbeits- und Wegeunfälle,
Unfälle auf Dienstreisen,
Berufskrankheiten
Versicherungsschutz für:
Arbeits- und Wegeunfälle,
Unfälle auf Dienstreisen,
Unfälle bei Freizeitaktivitäten,
Unfälle im Haushalt
Weniger als 30 Prozent aller Unfälle sind Berufsunfälle.Über 70 Prozent aller Unfälle sind Freizeit- und Haushaltsunfälle.
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme­regelungen, zum Beispiel für Berufsreisen.Geltungsbereich: Weltweit rund um die Uhr. Ausgenommen sind gefährliche Krisen- und Kriegsgebiete. Diesbezüglich sollten Sie vor einer Reise die Sicherheits­warnungen des Auswärtigen Amtes prüfen.

3. Leistungsgrundsätze

Gesetzliche UnfallversicherungPrivate Unfallversicherung
Reha-vor-Rente-Prinzip
Entschädigungen werden erst geleistet, wenn alle Möglichkeiten der Rehabilitation ausgeschöpft wurden und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehen geblieben ist.

Abstrakte Schadens­bemessung
Wird eine Minderung der Erwerbstätigkeit festgestellt, die im eindeutigen Zusammenhang mit der Berufsausübung steht, erhält der Unfallgeschädigte keine genau berechnete finanzielle Kompensation seines Verdienst­ausfalles, sondern eine pauschalisierte Entschädigung. Diese ist abhängig von der Schwere der Invalidität.
PAUKE-Prinzip gemäß § 178 Abs. 2 VVG
Sobald ein plötzlich von außen unfreiwillig auf den Körper wirkendes Ereignis zu einem dauerhaften Gesundheits­schaden führt, besteht ein Anspruch auf die vertraglichen Versicherungs­leistungen (zum Beispiel einmalige Kapitalzahlung oder Unfallrente).

Erweiterter Unfallbegriff: Bauch- oder Unterleibs­brüche, Knochenbrüche, Schädigungen an Gliedmaßen oder Wirbelsäule (ohne Bandscheiben)

Zudem sind meist auch Unfallschäden versichert, die durch Insekten­stiche, Infektionen oder Alkohol- und Medikamenten­konsum verursacht wurden. Diese Erweiterung ist jedoch kein Standard, sondern oftmals Teil spezieller Tarife.

4. Leistungsanspruch

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Über Leistungs­ansprüche entscheidet stets der Versiche­rungs­träger. Vorab gilt jedoch strikt der Grundsatz: Prävention und Rehabilitation vor Invaliditäts­leistungen (Reha-vor-Rente-Prinzip).Für den Leistungs­anspruch entscheidend ist einzig und allein ein ärztliches Attest über den Grad einer Invalidität oder ein Nachweis einer unfall­bedingten Todes­ursache (für eine Todesfall­leistung nach einem Unfalltod).

5. Leistungen bei Invalidität

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Unfallrente/Verletzten­rente
Diese Rente wird unter Umständen geleistet, wenn trotz voran­gegangener Reha-Maßnahmen eine dauerhafte Erwerbs­minderung von mindestens 20 Prozent vorliegt. Für die Höhe der Rente sind im Regelfall der Grad der Minderung der Erwerbs­fähigkeit sowie der bisherige Jahresarbeits­verdienst (brutto) maßgebend. Die Höhe der Unfallrente beträgt zwei Drittel des durch­schnittlichen Jahresarbeits­verdienstes (JAV), den der Versicherte in den letzten zwölf Monaten bezogen hat.

Zudem legen die Berufs­genossen­schaften Bezugs­größen fest, welche die Höhe der Unfallrente auf ein Maximum begrenzen. Für Kinder und Jugendliche gelten niedrigere Bezugs­größen. Unter bestimmten Bedingungen erhalten Schwerverletzte eine Zulage.

Pflegegeld
Benötigt der Versicherte aufgrund des Unfalls fremde Hilfe, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Pflegegeld gezahlt oder eine Haus- beziehungsweise Heimpflege gewährt. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Gesundheits­schaden des Versicherten und seiner Hilfs­bedürftigkeit.
Kapitalzahlungen
Je nach Invaliditätsgrad erhält der Unfallgeschädigte einen prozentualen Anteil der vereinbarten Versicherungs­summe, die er beliebig verwenden darf. Beim Verlust eines Fußes werden beispiels­weise 40 Prozent der Versicherungs­summe ausbezahlt. Durch eine Progression lässt sich diese Zahlung erhöhen.

Unfallrente
Diese Leistung kann optional vereinbart werden. Meistens besteht ab einem Invaliditäts­grad von mindestens 50 Prozent ein Leistungsanspruch. Gemäß GDV-Gliedertaxe entspricht der Sehverlust auf einem Auge diesem Invaliditäts­grad. Wurde eine Unfallrente vereinbart, erhält der Versicherte in der Regel die Rente lebenslang.

6. Leistungen für Hinterbliebene bei Unfalltod

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Sterbegeld
Geldzahlung für Hinterbliebene, um die Bestattung zu finanzieren. Berechnet sich nach 1/7 der sogenannten jährlichen Bezugsgröße, die jedes Jahr neu festgelegt wird. Im Jahr 2024 sind dies 6.060 Euro (West) sowie 5.940 Euro (Ost).

Hinterbliebenenrente
Witwen/Witwer sowie eingetragene Lebens­partner erhalten in der Regel für zwei Jahre eine Hinterbliebenen­rente, wenn sie in dieser Zeit nicht wieder heiraten.

Kinder
Waisenrenten werden grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt, unter bestimmten Voraussetzungen auch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (zum Beispiel während der Berufs­ausbildung).

Überführungskosten
Erstattung nur unter bestimmten Umständen (zum Beispiel, wenn der Unfall im Zusammen­hang mit einem berufs­bedingten Auslands­aufenthalt steht).
Todesfallleistung/Unfalltod
Führt ein Unfall zum sofortigen Tod oder verstirbt die versicherte Person innerhalb eines Jahres an den Folgen der Unfall­verletzung, erhalten die Hinterbliebenen die Todesfall­leistung, sofern diese bei Abschluss vereinbart wurde. Die Meldefristen hierfür hängen vom Anbieter ab. Diese Leistung kann vom Versicherungs­nehmer optional vereinbart werden (zum Beispiel 10.000 Euro für Bestattungskosten).

Überführungskosten
Diese Kosten werden bei einem unfallbedingten Tod meist ebenso übernommen wie Rettungs- und Bergungskosten. Die Leistung hängt jedoch vom Tarif und Anbieter ab.

7. Weitere Geldleistungen

Gesetzliche UnfallversicherungPrivate Unfallversicherung
Übergangsgeld
Anspruch besteht während einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation. Die Höhe richtet sich nach den Einkommens­verhältnissen vor Beginn der Arbeits­unfähigkeit und den aktuellen Familien­verhältnissen.

Verletztengeld
Während der medizinischen Rehabilitation zahlen die Berufs­genossenschaften nach Ablauf der Entgelt­fortzahlung durch den Arbeitgeber das Verletztengeld. Dieses beträgt 80 Prozent des entgangenen Brutto-Entgelts und wird nur solange ausbezahlt, wie eine unfall­bedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt (maximale Bezugsdauer beträgt 78 Wochen). Besondere Bedingungen gelten, wenn eine Wieder­aufnahme der beruflichen Tätigkeit nicht möglich ist.

Leistungen zur beruflichen und sozialen Teilhabe
Anspruchsberechtigte erhalten Unter­stützung für Berufshelfer und Reha-Sport. Zudem haben Schwer­verletzte einen Anspruch auf besondere Hilfen. Sämtliche medizinischen Hilfs­mittel müssen jedoch der Reha dienen, von einem Arzt verordnet sein und beantragt werden.

Mehrleistungen
Die einzelnen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung können per Satzung oder Rechts­verordnung zusätzliche Leistungen für Versicherte festlegen, die bei einer ehren­amtlichen oder anderen Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit einen Unfall­schaden erleiden. Diese Leistungen werden in der Regel für die Dauer der beruflichen Rehabilitation und Heilbehandlung gezahlt. Ein Anspruch auf diese Zusatz­leistungen besteht meist auch dann, wenn eine Versicher­ten- oder Hinterbliebenen­rente bezogen wird.

Anpassungen der laufenden Renten
Die laufenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfall­versicherer werden jährlich der allgemeinen Entwicklung der Gehälter und Löhne angepasst. Renten werden dabei auch an bezugs­berechtigte Personen gezahlt, die für gewöhnlich im Ausland leben. Diese Zahlungen sind durch internationale Abkommen geregelt.
Krankenhaustagegeld
Die Höhe des Kranken­haus­tagegeldes kann der Versicherungs­nehmer bestimmen.

Genesungsgeld
Diese Zusatzleistung ist an das Kranken­haus­tagegeld gekoppelt. Nach der Entlassung aus der stationären Behandlung erhält der Versicherungs­nehmer die vereinbarte Zahlung.

Tagegeld
Diese Zusatzleistung wird bei einem unfallbedingten Arbeitsausfall bezahlt. Das gilt meist auch, wenn sich die versicherte Person unfallbedingt in ärztlicher Behandlung befindet.

Reha-Management
Darunter versteht man spezifische Förder­maßnahmen zur Rehabilitation (zum Beispiel psycho­logische Beratung, Heilmittel- und Antrags-Beratung).

Diverse Pflege- und Hilfsleistungen
Dazu gehört beispielsweise die Kosten­übernahme / -beteiligung für körperliche Pflege, Wohnungs­reinigung, Hausnotruf oder Einkäufe.

Sofortleistung bei Schwerverletzung
Darunter versteht man eine zusätzliche Einmal­zahlung bei besonders schweren Verletzungen.

Kosmetische Operationen
Geleistet wird in Form einer gedeckelten Kosten­übernahme bei unfallbedingten kosmetischen Operationen. Manche Tarife decken auch die Kosten für Zahnersatz ab.

Such-, Rettungs-, Bergungskosten
Manche Versicherer übernehmen diese Kosten vollständig, andere bis zu einer bestimmten Summe.

Kurkostenbeihilfe
Damit bezeichnet man Zuschüsse oder Kosten­übernahme bei Kuren.

Leistungen hängen vom Tarif ab
Bei der privaten Unfallversicherung sind die Leistungen vom Tarif und Anbieter abhängig.

8. Vorgehen und Fristen im Versicherungsfall

Gesetzliche UnfallversicherungPrivate Unfallversicherung
Berufs- und Wegeunfall
Im Falle eines Berufs- und Wegeunfalls muss in der Regel ein Durchgangs­arzt aufgesucht werden. Andere Ärzte, wie etwa der Hausarzt, sind verpflichtet, den Verletzten dorthin zu überweisen. Das gilt jedoch nicht, wenn der Unfallverletzte nur einen Tag arbeitsunfähig ist und die Heilbehandlung voraussichtlich nicht länger als eine Woche dauert. Ein Durchgangs­arzt hat von der Berufs­genossenschaft eine besondere Zulassung erhalten und ist auf Arbeits- und Wegeunfälle spezialisiert. Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden in der Regel vom Arbeitgeber beantragt.

Berufserkrankung
Der behandelnde Arzt muss die Diagnose dem Versicherungs­träger melden.
Unfallereignis
Der Versiche­rungs­nehmer muss in der Regel ein Unfall­ereignis unverzüglich dem Versicherer melden. Ab dem Zeitpunkt des Unfalls kann der Versicherungs­nehmer innerhalb der nächsten 15 Monate (je nach Tarif auch 18, 21 oder 24 Monate) einen dauer­haften Personen­schaden und somit Leistungen geltend machen.

Unfalltod
Meldefrist beträgt meist 48 Stunden, manchmal auch mehrere Tage oder Wochen – je nach Tarif und Anbieter.

9. Höchstgrenze bei mehreren Leistungsarten

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Alle Hinter­bliebenen­renten dürfen zusammen maximal 80 Prozent des Jahres­verdienstes (brutto) betragen, welchen der Verstorbene in den letzten zwölf Monaten vor dem Tod bezogen hat. Zusätzlich zu den Renten aus der gesetzlichen Unfall­versicherung besteht oftmals ein Anspruch auf eine Hinterbliebenen­rente aus der gesetzlichen Renten­versicherung. Es kann passieren, dass die gesetzliche Rente aufgrund des Renten­anspruchs aus der gesetzlichen Unfallversicherung gekürzt wird.Die private Unfallversicherung zahlt unabhängig von gesetzlichen Leistungen in voller Höhe – es gibt keine Höchst­grenzen und keine Kürzungen.

10. Verrechnung bei mehreren Versicherungsträgern

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Erhält eine versicherte Person oder ihre Hinterbliebenen eine Unfallrente, wird die gesetzliche Rente nicht geleistet beziehungsweise nur dann, wenn beide Renten zusammen­genommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht übersteigen.Auf sämtliche Leistungen der privaten Unfall­versicherung werden Leistungen von anderen Versicherungen (auch Sozial­versicherungen) oder von haftungs­pflichtigen Personen nicht angerechnet.

Persönliche Beratung zur Unfallversicherung

Haben Sie noch Fragen zur privaten Unfallversicherung als Ergänzung zum gesetzlichen Unfallschutz? Unsere Experten beraten Sie gerne persönlich.