Sie benötigen einen Kredit und verfügen nicht über eine ausreichende Bonität? Ein Kredit mit Bürgen kann eine Lösung sein. Wir sagen Ihnen, welche Bürgschaften dafür infrage kommen und was Sie dabei beachten müssen.
Wer über ein geringes Einkommen beziehungsweise eine schlechte Bonität verfügt, hat es oft schwer, einen Kredit zu erhalten oder ein Mietverhältnis einzugehen. In diesem Fall kommt oft das Wort Bürgschaft ins Spiel. Eine Art davon ist die selbstschuldnerische Bürgschaft. Da sie die häufigste von Banken gewählte Form ist, sollten Sie alles Wichtige darüber wissen.
Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich eine Person, die Schuld einer anderen zu begleichen, wenn diese ihrer Zahlungsverpflichtung nicht mehr nachkommt. Eine selbstschuldnerische Bürgschaft ist eine Form der Bürgschaft, bei der der Bürge zur Zahlung aufgefordert werden kann, bevor der Gläubiger sämtliche Optionen beim eigentlichen Schuldner ausgeschöpft hat. Dies wird als „Verzicht auf die Einrede der Vorausklage“ bezeichnet und ist in § 773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.
Das bedeutet: Eine Bank kann – zum Beispiel bei einem Autokredit – bei Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers vom Bürgen verlangen, die ausstehende Schuld zu begleichen. Sie muss nicht bereits versucht haben, das finanzierte Fahrzeug zu veräußern, um mit dem Erlös die Restschuld auszugleichen.
Die Bürgschaft stellt immer eine Sicherheit für den Gläubiger dar. Deshalb steht sie im Normalfall in Verbindung mit vertraglich vereinbarten Zahlungen. In folgenden Fällen werden Bürgschaften eingesetzt:
Der Bürge geht ein hohes Risiko ein, denn der Gläubiger kann ihn bei Zahlungsausfällen sofort zur Kasse bitten – auch, wenn der eigentliche Schuldner zwar zahlen könnte, aber nicht will. Kann der Bürge selbst nicht zahlen, kann es bis zur Zwangsvollstreckung kommen. Mit anderen Worten: Der Bürge kann sein Einkommen und Eigentum wie zum Beispiel ein Auto oder eine Immobilie verlieren. Kann das Vermögen des Bürgen die Schuld nicht decken, hat der Gläubiger 30 Jahre lang Anspruch auf weitere Zahlungen, sobald der Bürge in der Lage dazu ist. Zudem endet eine Bürgschaft nicht mit dem Tod des Bürgen, sondern wird vererbt.
Für den Gläubiger ist diese Form der Bürgschaft vorteilhaft, weil er schnell an sein Geld kommt, wenn der Hauptschuldner nicht mehr zahlen kann. Deshalb ist es die meistgenutzte Art der Bürgschaft.
Ohne eine selbstschuldnerische Bürgschaft würde der Schuldner oft kein Darlehen erhalten. Zudem kommt es bei Zahlungsunfähigkeit nicht zwingend zu einer Zwangsvollstreckung.
Bürgen müssen über eine sehr gute Bonität verfügen, damit sie dem Gläubiger die nötige Sicherheit bieten, über die der Hauptschuldner nicht verfügt. Es kann sich dabei um eine verwandte Person handeln, aber auch um Freunde oder Bekannte. Zudem muss ein Bürge immer volljährig sein. Auch eine Bank kann als Bürge dienen. Sogar Bürgschaften durch Angestellte sind möglich, um ihrem Arbeitgeber ein Darlehen zum Erhalt des Unternehmens zu ermöglichen.
Eine Bürgschaft sollte nur im äußersten Notfall eingesetzt werden, denn im schlimmsten Fall verliert der Bürge so gut wie alles, was er besitzt. Folgende Alternativen können sinnvoll sein:
Mit einem zweiten Kreditnehmer mit sehr guter Bonität kann die Bank willens sein, den Kredit zu genehmigen. In diesem Fall hat der zweite Kreditnehmer nicht nur Pflichten, sondern auch dieselben Rechte am aufgenommenen Geld wie der Hauptkreditnehmer.
Es muss nicht immer die selbstschuldnerische Bürgschaft sein. Vielleicht kann sich Ihr Gläubiger mit dem Bürgen auf eine andere Variante mit geringerem Risiko für diesen einigen.
Ist das, für das Sie das Geld aufnehmen wollen, wirklich eine Verschuldung wert? Eventuell können Sie für Ihr Vorhaben eine Alternative finden oder es auf einen späteren Zeitpunkt schieben, zu dem es Ihnen finanziell besser geht.
Es kann eine Lösung sein, sich Geld von Verwandten oder Bekannten zu leihen, wenn bei der Bank ohne Bürgschaft keine Möglichkeit besteht.
Eventuell bestehen genügend Sicherheiten für eine geringere Kreditsumme.
Diese Bürgschaft ist für den Bürgen mit einem geringeren Risiko verbunden, da der Gläubiger zunächst alle Optionen beim Hauptschuldner ausschöpfen muss, um sein Geld zu erhalten.
Hier kann der Bürge zur Zahlung verpflichtet werden, ohne Nachweis, dass dies berechtigt ist. Sollte sich die Zahlung als unberechtigt herausstellen, kann er das Geld zurückfordern.
Diese weiteren Bürgschaften gibt es, sind aber für Privatpersonen normalerweise nicht relevant:
Auch, wenn hier das Risiko für den Bürgen geringer ist als bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft, ist Vorsicht geboten. Denn aus der Ausfallbürgschaft kann eine Art selbstschuldnerischer Bürgschaft werden. Zum Beispiel wenn der Gläubiger den Hauptschuldner nicht mehr kontaktieren kann, er keinen Erfolg bei einer Zwangsvollstreckung bei diesem sieht oder der Schuldner Insolvenz anmelden muss. In dem Fall verliert der Bürge per Gesetz (§ 773 BGB) sein sogenanntes Recht auf „Einrede der Vorausklage“.
Eine Bürgschaft kann nur gekündigt werden, wenn dies ausdrücklich im Vertrag geregelt ist. Ansonsten erlischt auch die selbstschuldnerische Bürgschaft erst, wenn die Schuld vollständig beglichen ist.
Sie können in den Bürgschaftsvertrag bestimmte Einschränkungen mit aufnehmen lassen, zum Beispiel, dass Sie nur für eine bestimmte Zeit oder nur für einen Teilbetrag haften. Außerdem ist es möglich die finanzielle Last auf mehrere Bürgen zu verteilen.
Ein Bürge muss immer volljährig sein. Zudem wird ein Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger geschlossen, den beide unterschreiben müssen. Darin sind alle Details zur Bürgschaft enthalten. Diese sogenannte Bürgschaftsurkunde behält der Gläubiger als Nachweis für seine Ansprüche.
Eine selbstschuldnerische Bürgschaft kann eine letzte Möglichkeit sein, um einem Geldgeber eine ausreichende Sicherheit zu bieten. Sie sollte jedoch, vor allem aus Sicht des Bürgen, mit Bedacht gewählt werden, denn sie bildet eine Verpflichtung, die sogar nach dem eigenen Tod nicht erlischt, sondern vererbt wird, bis die Schuld beglichen ist. Wenn sich Alternativen zu einer Bürgschaft bieten, sollten diese immer vorrangig in Betracht gezogen werden.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.
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