Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Unfallversicherung
Arbeitnehmer haben über ihren Arbeitgeber einen gesetzlichen Unfallschutz. Doch die wenigsten wissen, wann dieser Schutz eigentlich gilt und was ihn von einer privaten Unfallversicherung unterscheidet. Wir erklären auf dieser Seite die zehn wichtigsten Unterschiede zwischen der gesetzlichen und privaten Unfallversicherung und erläutern unter anderem, welche Leistungen beide Versicherungen bieten.
- Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Arbeitnehmer, Schüler und Studenten bei einem Unfall.
- Die Versicherung leistet bei einem Unfall auf der Arbeit, in der Schule oder auf dem Weg dorthin (Wegeunfall). Auch Berufskrankheiten können anerkannt werden.
- Die meisten Selbstständigen sind nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert.
- Bei Unfällen in der Freizeit leistet die gesetzliche Unfallversicherung nicht.
1. Wer ist versichert?
| Gesetzliche Unfallversicherung | Private Unfallversicherung |
|---|---|
| Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer (auch Mini-Jobber) Kinder, Schüler und Studenten (in der Kita / während schulischer Veranstaltungen) Personen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind, zum Beispiel Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Personen, die aus sozialstaatlichen Gründen temporär Versicherungsschutz benötigen, zum Beispiel Arbeitslose auf dem Weg zu einem Vorstellungsgespräch. Selbstständige und Freiberufler können sich freiwillig versichern, Hausmänner / Hausfrauen und Rentner jedoch nicht. | Grundsätzlich können alle Personen, unabhängig von ihrer Erwerbstätigkeit, eine private Unfallversicherung abschließen – auch Hausfrauen / Hausmänner, Rentner, Selbstständige und Freiberufler. Vor Vertragsabschluss müssen einige Gesundheitsfragen beantwortet werden. Bestimmte Berufsgruppen sind aufgrund ihres Berufsrisikos nicht versicherbar – zum Beispiel Piloten und Kampftaucher. Zudem sind besonders riskante Freizeitaktivitäten wie etwa Motorsportrennen nicht abgedeckt. Spezielle Tarife gibt es meist für Senioren, Beamte & Beschäftigte im öffentlichen Dienst und Familien. |
2. Was ist versichert und wo gilt der Versicherungsschutz?
| Gesetzliche Unfallversicherung | Private Unfallversicherung |
|---|---|
| Versicherungsschutz für: Arbeits- und Wegeunfälle, Unfälle auf Dienstreisen, Berufskrankheiten | Versicherungsschutz für: Arbeits- und Wegeunfälle, Unfälle auf Dienstreisen, Unfälle bei Freizeitaktivitäten, Unfälle im Haushalt |
| Weniger als 30 Prozent aller Unfälle sind Berufsunfälle. | Über 70 Prozent aller Unfälle sind Freizeit- und Haushaltsunfälle. |
| Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahmeregelungen, zum Beispiel für Berufsreisen. | Geltungsbereich: Weltweit rund um die Uhr. Ausgenommen sind gefährliche Krisen- und Kriegsgebiete. Diesbezüglich sollten Sie vor einer Reise die Sicherheitswarnungen des Auswärtigen Amtes prüfen. |
3. Leistungsgrundsätze
| Gesetzliche Unfallversicherung | Private Unfallversicherung |
|---|---|
| Reha-vor-Rente-Prinzip Entschädigungen werden erst geleistet, wenn alle Möglichkeiten der Rehabilitation ausgeschöpft wurden und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehen geblieben ist. Abstrakte Schadensbemessung Wird eine Minderung der Erwerbstätigkeit festgestellt, die im eindeutigen Zusammenhang mit der Berufsausübung steht, erhält der Unfallgeschädigte keine genau berechnete finanzielle Kompensation seines Verdienstausfalles, sondern eine pauschalisierte Entschädigung. Diese ist abhängig von der Schwere der Invalidität. | PAUKE-Prinzip gemäß § 178 Abs. 2 VVG Sobald ein plötzlich von außen unfreiwillig auf den Körper wirkendes Ereignis zu einem dauerhaften Gesundheitsschaden führt, besteht ein Anspruch auf die vertraglichen Versicherungsleistungen (zum Beispiel einmalige Kapitalzahlung oder Unfallrente). Erweiterter Unfallbegriff: Bauch- oder Unterleibsbrüche, Knochenbrüche, Schädigungen an Gliedmaßen oder Wirbelsäule (ohne Bandscheiben) Zudem sind meist auch Unfallschäden versichert, die durch Insektenstiche, Infektionen oder Alkohol- und Medikamentenkonsum verursacht wurden. Diese Erweiterung ist jedoch kein Standard, sondern oftmals Teil spezieller Tarife. |
4. Leistungsanspruch
| Gesetzliche Unfallversicherung | Private Unfallversicherung |
|---|---|
| Über Leistungsansprüche entscheidet stets der Versicherungsträger. Vorab gilt jedoch strikt der Grundsatz: Prävention und Rehabilitation vor Invaliditätsleistungen (Reha-vor-Rente-Prinzip). | Für den Leistungsanspruch entscheidend ist einzig und allein ein ärztliches Attest über den Grad einer Invalidität oder ein Nachweis einer unfallbedingten Todesursache (für eine Todesfallleistung nach einem Unfalltod). |
5. Leistungen bei Invalidität
| Gesetzliche Unfallversicherung | Private Unfallversicherung |
|---|---|
| Unfallrente/Verletztenrente Diese Rente wird unter Umständen geleistet, wenn trotz vorangegangener Reha-Maßnahmen eine dauerhafte Erwerbsminderung von mindestens 20 Prozent vorliegt. Für die Höhe der Rente sind im Regelfall der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie der bisherige Jahresarbeitsverdienst (brutto) maßgebend. Die Höhe der Unfallrente beträgt zwei Drittel des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes (JAV), den der Versicherte in den letzten zwölf Monaten bezogen hat. Zudem legen die Berufsgenossenschaften Bezugsgrößen fest, welche die Höhe der Unfallrente auf ein Maximum begrenzen. Für Kinder und Jugendliche gelten niedrigere Bezugsgrößen. Unter bestimmten Bedingungen erhalten Schwerverletzte eine Zulage. Pflegegeld Benötigt der Versicherte aufgrund des Unfalls fremde Hilfe, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Pflegegeld gezahlt oder eine Haus- beziehungsweise Heimpflege gewährt. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Gesundheitsschaden des Versicherten und seiner Hilfsbedürftigkeit. | Kapitalzahlungen Je nach Invaliditätsgrad erhält der Unfallgeschädigte einen prozentualen Anteil der vereinbarten Versicherungssumme, die er beliebig verwenden darf. Beim Verlust eines Fußes werden beispielsweise 40 Prozent der Versicherungssumme ausbezahlt. Durch eine Progression lässt sich diese Zahlung erhöhen. Unfallrente Diese Leistung kann optional vereinbart werden. Meistens besteht ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent ein Leistungsanspruch. Gemäß GDV-Gliedertaxe entspricht der Sehverlust auf einem Auge diesem Invaliditätsgrad. Wurde eine Unfallrente vereinbart, erhält der Versicherte in der Regel die Rente lebenslang. |
6. Leistungen für Hinterbliebene bei Unfalltod
| Gesetzliche Unfallversicherung | Private Unfallversicherung |
|---|---|
| Sterbegeld Geldzahlung für Hinterbliebene, um die Bestattung zu finanzieren. Berechnet sich nach 1/7 der sogenannten jährlichen Bezugsgröße, die jedes Jahr neu festgelegt wird. Im Jahr 2024 sind dies 6.060 Euro (West) sowie 5.940 Euro (Ost). Hinterbliebenenrente Witwen/Witwer sowie eingetragene Lebenspartner erhalten in der Regel für zwei Jahre eine Hinterbliebenenrente, wenn sie in dieser Zeit nicht wieder heiraten. Kinder Waisenrenten werden grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt, unter bestimmten Voraussetzungen auch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (zum Beispiel während der Berufsausbildung). Überführungskosten Erstattung nur unter bestimmten Umständen (zum Beispiel, wenn der Unfall im Zusammenhang mit einem berufsbedingten Auslandsaufenthalt steht). | Todesfallleistung/Unfalltod Führt ein Unfall zum sofortigen Tod oder verstirbt die versicherte Person innerhalb eines Jahres an den Folgen der Unfallverletzung, erhalten die Hinterbliebenen die Todesfallleistung, sofern diese bei Abschluss vereinbart wurde. Die Meldefristen hierfür hängen vom Anbieter ab. Diese Leistung kann vom Versicherungsnehmer optional vereinbart werden (zum Beispiel 10.000 Euro für Bestattungskosten). Überführungskosten Diese Kosten werden bei einem unfallbedingten Tod meist ebenso übernommen wie Rettungs- und Bergungskosten. Die Leistung hängt jedoch vom Tarif und Anbieter ab. |
7. Weitere Geldleistungen
| Gesetzliche Unfallversicherung | Private Unfallversicherung |
|---|---|
| Übergangsgeld Anspruch besteht während einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation. Die Höhe richtet sich nach den Einkommensverhältnissen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit und den aktuellen Familienverhältnissen. Verletztengeld Während der medizinischen Rehabilitation zahlen die Berufsgenossenschaften nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber das Verletztengeld. Dieses beträgt 80 Prozent des entgangenen Brutto-Entgelts und wird nur solange ausbezahlt, wie eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt (maximale Bezugsdauer beträgt 78 Wochen). Besondere Bedingungen gelten, wenn eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nicht möglich ist. Leistungen zur beruflichen und sozialen Teilhabe Anspruchsberechtigte erhalten Unterstützung für Berufshelfer und Reha-Sport. Zudem haben Schwerverletzte einen Anspruch auf besondere Hilfen. Sämtliche medizinischen Hilfsmittel müssen jedoch der Reha dienen, von einem Arzt verordnet sein und beantragt werden. Mehrleistungen Die einzelnen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung können per Satzung oder Rechtsverordnung zusätzliche Leistungen für Versicherte festlegen, die bei einer ehrenamtlichen oder anderen Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit einen Unfallschaden erleiden. Diese Leistungen werden in der Regel für die Dauer der beruflichen Rehabilitation und Heilbehandlung gezahlt. Ein Anspruch auf diese Zusatzleistungen besteht meist auch dann, wenn eine Versicherten- oder Hinterbliebenenrente bezogen wird. Anpassungen der laufenden Renten Die laufenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherer werden jährlich der allgemeinen Entwicklung der Gehälter und Löhne angepasst. Renten werden dabei auch an bezugsberechtigte Personen gezahlt, die für gewöhnlich im Ausland leben. Diese Zahlungen sind durch internationale Abkommen geregelt. | Krankenhaustagegeld Die Höhe des Krankenhaustagegeldes kann der Versicherungsnehmer bestimmen. Genesungsgeld Diese Zusatzleistung ist an das Krankenhaustagegeld gekoppelt. Nach der Entlassung aus der stationären Behandlung erhält der Versicherungsnehmer die vereinbarte Zahlung. Tagegeld Diese Zusatzleistung wird bei einem unfallbedingten Arbeitsausfall bezahlt. Das gilt meist auch, wenn sich die versicherte Person unfallbedingt in ärztlicher Behandlung befindet. Reha-Management Darunter versteht man spezifische Fördermaßnahmen zur Rehabilitation (zum Beispiel psychologische Beratung, Heilmittel- und Antrags-Beratung). Diverse Pflege- und Hilfsleistungen Dazu gehört beispielsweise die Kostenübernahme / -beteiligung für körperliche Pflege, Wohnungsreinigung, Hausnotruf oder Einkäufe. Sofortleistung bei Schwerverletzung Darunter versteht man eine zusätzliche Einmalzahlung bei besonders schweren Verletzungen. Kosmetische Operationen Geleistet wird in Form einer gedeckelten Kostenübernahme bei unfallbedingten kosmetischen Operationen. Manche Tarife decken auch die Kosten für Zahnersatz ab. Such-, Rettungs-, Bergungskosten Manche Versicherer übernehmen diese Kosten vollständig, andere bis zu einer bestimmten Summe. Kurkostenbeihilfe Damit bezeichnet man Zuschüsse oder Kostenübernahme bei Kuren. Leistungen hängen vom Tarif ab Bei der privaten Unfallversicherung sind die Leistungen vom Tarif und Anbieter abhängig. |
8. Vorgehen und Fristen im Versicherungsfall
| Gesetzliche Unfallversicherung | Private Unfallversicherung |
|---|---|
| Berufs- und Wegeunfall Im Falle eines Berufs- und Wegeunfalls muss in der Regel ein Durchgangsarzt aufgesucht werden. Andere Ärzte, wie etwa der Hausarzt, sind verpflichtet, den Verletzten dorthin zu überweisen. Das gilt jedoch nicht, wenn der Unfallverletzte nur einen Tag arbeitsunfähig ist und die Heilbehandlung voraussichtlich nicht länger als eine Woche dauert. Ein Durchgangsarzt hat von der Berufsgenossenschaft eine besondere Zulassung erhalten und ist auf Arbeits- und Wegeunfälle spezialisiert. Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden in der Regel vom Arbeitgeber beantragt. Berufserkrankung Der behandelnde Arzt muss die Diagnose dem Versicherungsträger melden. | Unfallereignis Der Versicherungsnehmer muss in der Regel ein Unfallereignis unverzüglich dem Versicherer melden. Ab dem Zeitpunkt des Unfalls kann der Versicherungsnehmer innerhalb der nächsten 15 Monate (je nach Tarif auch 18, 21 oder 24 Monate) einen dauerhaften Personenschaden und somit Leistungen geltend machen. Unfalltod Meldefrist beträgt meist 48 Stunden, manchmal auch mehrere Tage oder Wochen – je nach Tarif und Anbieter. |
9. Höchstgrenze bei mehreren Leistungsarten
| Gesetzliche Unfallversicherung | Private Unfallversicherung |
|---|---|
| Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen maximal 80 Prozent des Jahresverdienstes (brutto) betragen, welchen der Verstorbene in den letzten zwölf Monaten vor dem Tod bezogen hat. Zusätzlich zu den Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht oftmals ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Es kann passieren, dass die gesetzliche Rente aufgrund des Rentenanspruchs aus der gesetzlichen Unfallversicherung gekürzt wird. | Die private Unfallversicherung zahlt unabhängig von gesetzlichen Leistungen in voller Höhe – es gibt keine Höchstgrenzen und keine Kürzungen. |
10. Verrechnung bei mehreren Versicherungsträgern
| Gesetzliche Unfallversicherung | Private Unfallversicherung |
|---|---|
| Erhält eine versicherte Person oder ihre Hinterbliebenen eine Unfallrente, wird die gesetzliche Rente nicht geleistet beziehungsweise nur dann, wenn beide Renten zusammengenommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht übersteigen. | Auf sämtliche Leistungen der privaten Unfallversicherung werden Leistungen von anderen Versicherungen (auch Sozialversicherungen) oder von haftungspflichtigen Personen nicht angerechnet. |
Persönliche Beratung zur Unfallversicherung
Haben Sie noch Fragen zur privaten Unfallversicherung als Ergänzung zum gesetzlichen Unfallschutz? Unsere Experten beraten Sie gerne persönlich.
Wen möchten Sie versichern?
Belohnen Sie sich mit exklusiven Vorteilen
Profitieren Sie von Punkten! Je höher Ihr Smily Level, desto mehr Punkte bekommen Sie für Ihren Unfallversicherungsvertrag.