Das Handelsgesetzbuch (§255) definiert Anschaffungskosten, abgekürzt AK, als „Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen“. Im Immobilienbereich sind unter Anschaffungskosten sowohl der Kaufpreis, als auch die Ausgaben für eine Gebäuderenovierung oder -modernisierung zu verstehen. Darüber hinaus werden auch die sogenannten Anschaffungsnebenkosten, wie etwa Makler- und Notargebühren oder auch die Grunderwerbsteuer, zu den Anschaffungskosten gerechnet.
Kosten, die erst nach dem Kauf einer Immobilie entstehen, werden als nachträgliche Anschaffungskosten bezeichnet. Ein Beispiel hierfür sind Erschließungsbeträge, die bei der Erstanlage einer Straße anfallen können oder etwa bei einem erstmaligen Anschluss an das Abwassersystem. Aber auch der Abriss eines Gebäudes kann als nachträgliche Anschaffungskosten für ein Grundstück gewertet werden, sofern bereits beim Kauf eine Abbruchabsicht bestand.
Von den Anschaffungskosten gilt es die sogenannten Herstellungskosten zu unterscheiden, die bei der Errichtung eines Gebäudes anfallen und neben den Baukosten unter anderem auch Gebühren für die Baugenehmigung sowie Kosten für Außenanlagen umfassen können.Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.
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