Nach Angaben der Schufa werden Einträge automatisch nach einer festgelegten Speicherfrist gelöscht. Diese beträgt in den meisten Fällen drei Jahre. Die Löschung erfolgt taggenau, sobald die jeweilige Frist abläuft. Unter bestimmten Voraussetzungen können einmalige Zahlungsstörungen bereits nach 18 Monaten gelöscht werden. Falsche oder unzulässig gespeicherte Einträge müssen hingegen unverzüglich entfernt werden.
Wie lange ein Schufa-Eintrag gespeichert bleibt, hängt davon ab, um welche Art von Information es sich handelt. Dabei wird zwischen neutralen Vertragsdaten, Anfragen und negativen Merkmalen unterschieden. Wichtig ist der Unterschied zwischen „erledigt“ und „gelöscht“: Wird eine offene Forderung beglichen, erhält der Eintrag zunächst den Status erledigt. Er bleibt jedoch bis zum Ablauf der Löschfrist in der Schufa gespeichert und wird erst dann vollständig entfernt.
Negative Schufa-Einträge zu offenen Forderungen werden in der Regel drei Jahre nach Ausgleich der Forderung gelöscht. Entscheidend ist dabei nicht die Mahnung selbst, sondern der gemeldete Zahlungsverzug.
Nicht jede Mahnung führt zu einem Schufa-Eintrag. Ein negativer Eintrag darf erst erfolgen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, etwa bei einer mehrfach angemahnten, unbestrittenen Forderung mit entsprechender Ankündigung.
Die Speicherung eines Pfändungsschutzkontos endet direkt nach Aufhebung des P-Kontos und der entsprechenden Meldung an die Schufa.
Diese werden für einen Zeitraum von drei Jahren nach Eintragung gespeichert. Eine frühere Löschung ist möglich, wenn das zuständige Vollstreckungsgericht die vorzeitige Streichung bestätigt und diese Information an die Schufa weitergeleitet wird.
Die Löschung eines Eintrags bedeutet nicht automatisch, dass sich der Schufa-Score sofort sichtbar verbessert. Die Bonitätsbewertung berücksichtigt verschiedene Faktoren, die sich erst nach und nach neu auswirken.
Eine vorzeitige Löschung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Seit 2025 spielt dabei vor allem die 100-Tage-Regelung eine zentrale Rolle. Eine einmalige Zahlungsstörung kann vorzeitig gelöscht werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt werden:
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird der negative Eintrag 18 Monate nach Ausgleich der Forderung gelöscht – und damit deutlich früher als bei der regulären Speicherfrist.
Von der 100-Tage-Regelung ausgeschlossen sind: Insolvenzverfahren, Restschuldbefreiungen, Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis sowie wiederholte oder langfristige Zahlungsstörrungen.
Veraltete oder falsche Daten in der Schufa-Akte müssen unverzüglich gelöscht werden. Verbraucher können die Löschung selbst anstoßen, wenn Einträge nicht korrekt oder nicht mehr zulässig sind.
Um die eigenen Schufa-Daten zu überprüfen, können Verbraucher einmal pro Jahr eine kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO anfordern. So lassen sich unter anderem veraltete Einträge, bereits beglichene, aber noch als offen gekennzeichnete Forderungen oder fehlerhafte Angaben zu Verträgen oder Zahlungsstörungen erkennen.
Stellt sich heraus, dass ein Schufa-Eintrag inhaltlich falsch oder unzulässig ist, muss die Schufa diesen unverzüglich prüfen und löschen. Der Antrag auf Löschung erfolgt direkt bei der Schufa, idealerweise schriftlich und mit passenden Nachweisen, etwa einer Zahlungsbestätigung.
Zur Überprüfung nimmt die Schufa Kontakt zu dem Unternehmen auf, das den Eintrag gemeldet hat. Während dieser Klärung ist die Schufa verpflichtet, den betroffenen Eintrag zu sperren. In dieser Zeit darf er nicht an Banken oder andere Vertragspartner übermittelt werden.
Nach Abschluss der Prüfung werden die gespeicherten Daten entweder korrigiert oder vollständig gelöscht.
Die Schufa führt 2026 einen kostenlosen digitalen Account ein, über den Verbraucher ihre gespeicherten Bonitätsdaten jederzeit online einsehen können. Dazu gehören Informationen über bestehende Verträge, abgefragte Daten und der eigene Basisscore – quartalsweise aktualisiert und direkt zugänglich über Browser oder App. Wer seine Schufa-Daten regelmäßig im Blick hat, kann Fehler schneller entdecken und rechtzeitig reagieren.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.
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