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In diesen Fällen sollten Sie selbst Ihren Gasanbieter kündigen:
a) Wenn die Kündigungsfrist Ihres aktuellen Gasvertrags in weniger als 4 Wochen abläuft.
b) Wenn Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht aufgrund einer Preiserhöhung oder eines Umzugs Gebrauch machen.
Seit 01.03.2022 gilt: Neu abgeschlossene Verträge können nach der Erstvertragslaufzeit jederzeit gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt maximal einen Monat. Sie können zudem den Vertrag bei der örtlichen Grundversorgung jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
Hier erklären wir Ihnen, bis wann sie spätestens den Gasanbieter kündigen sollten. In diesem Beispiel hat ein Kunde im Dezember 2024 einen Gasvertrag abgeschlossen, der eine Mindestvertragsdauer von einem Jahr und eine Kündigungsfrist von 6 Wochen vorschreibt. Die Frist für die Kündigung hängt vom Lieferbeginn des Vertrags ab:
| Fristgerecht Gasanbieter kündigen: | |
|---|---|
| Lieferbeginn des alten Vertrags (Mindestvertragsdauer: 1 Jahr; Kündigungsfrist: 6 Wochen) |
05. Dezember 2024 |
| Ende der Mindestvertragsdauer: | 04. Dezember 2025 |
| Ende der Kündigungsfrist (Ende der Mindestvertragsdauer minus 6 Wochen) |
23. Oktober 2025 |
| Mit CHECK24 fristgerecht wechseln: (mind. 4 Wochen vor Ende der Kündigungsfrist) |
bis zum 24. September 2025 |
| Lieferbeginn des neuen Vertrags: (am Folgetag nach Ende der Mindestvertragsdauer) |
05. Dezember 2025 |
Für einen bequemen Wechsel wechselt der Kunde in diesem Beispiel bis zum 23. Oktober 2025 mit CHECK24 den Gasanbieter. Als gewünschten Lieferbeginn gibt er den 05. Dezember 2025 an. CHECK24 kümmert sich um den Rest. Sollten Sie es nicht schaffen, vier Wochen vor Ende der Kündigungsfrist Gasanbieter zu wechseln, müssen Sie nach dem Wechsel beim alten Anbieter selbst kündigen.
Zu diesen Zeitpunkten ist eine Kündigung des Stromanbieters möglich:
Details zum Sonderkündigungsrecht und bestehenden Fristen finden Sie in Ihrem Stromvertrag.
Wenn Sie selbst bei Ihrem Stromanbieter kündigen müssen, können Sie dies mit den folgenden Vorlagen tun. Welche für Sie in Frage kommt, hängt von der Art der Kündigung ab.
Bei einem Umzug sollten Sie Ihren alten Gasvertrag selbst kündigen und dies nicht dem neuen Versorger überlassen. Bei einem Umzug gewährt Ihnen Ihr Gasanbieter oftmals ein Sonderkündigungsrecht, die genauen Bestimmungen entnehmen Sie Ihrem Gasvertrag. Wichtig ist hierbei, die Kündigungsfrist einzuhalten und alle relevanten Daten in das Kündigungsschreiben aufzunehmen. Dazu gehören:
Schon bei der Auswahl des neuen Gasanbieters sollten Verbraucher die Vertragsbedingungen berücksichtigen. Verträge mit extrem langen Laufzeiten und Kündigungsfristen sind nach Meinung von Verbraucherschützern nicht immer eine gute Wahl. Bei einem Gaswechsel mit CHECK24 profitieren Sie von Voreinstellungen, die speziell auf verbraucherfreundliche vertragliche Konditionen zugeschnitten sind. Denn der Gasmarkt ist ständig in Bewegung. Nur wer vertraglich das Recht hat, seinen Gastarif bald zu kündigen, kann erneut wechseln und das Sparpotenzial nutzen. Somit bleiben Gaskunden flexibel genug, um auf die Marktbewegungen zu reagieren.
Wenn Ihr Gasanbieter die Preise erhöht, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Dieses gilt, sobald Ihnen Ihr Versorger die geplante Preiserhöhung schriftlich angekündigt hat. Wie lange Ihnen Ihr Anbieter das Kündigungsrecht einräumt, steht in der Regel ebenfalls in der schriftlichen Mitteilung. In den meisten Fällen gilt das Sonderkündigungsrecht zwei Wochen ab Ankündigung der Preiserhöhung. Die genauen Voraussetzungen und Fristen, zu denen Sie bei Preiserhöhungen Ihren Gasvertrag kündigen können, entnehmen Sie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Ihres Vertrags.
Bitte beachten Sie: Beim Sonderkündigungsrecht müssen Sie selbst Ihren Gasanbieter kündigen. Sie müssen Ihre Kündigung in Textform an Ihren Gasanbieter übersenden. Es reicht nicht aus, einen anderen Versorger damit zu beauftragen. Die Sonderkündigung kann per E-Mail, Fax oder Post erfolgen. Wichtig ist, dass Sie in Ihrer Kündigung auf Ihr Sonderkündigungsrecht verweisen.
Seit 1. März 2022 gilt das neue Gesetz für faire Verbraucherverträge. Für Strom- und Gasverträge, die seit 01. März neu abgeschlossen wurden, gelten geänderte Regelungen. So sind automatische Vertragsverlängerungen dann nur noch zulässig, wenn sich der Strom- oder Gasvertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und mit einer Frist von höchstens einem Monat gekündigt werden kann. Allgemein dürfen Kündigungsfristen maximal einen Monat betragen. Sie können Ihren Vertrag dann jederzeit, mit einer Frist von einem Monat, kündigen. So werden Sie besser vor überlangen Vertragsverlängerungen und Kündigungsfristen geschützt.
Beachten Sie, wenn Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag vor dem 1. März abgeschlossen haben, gelten weiterhin die alten Regelungen. Automatische Verlängerungen bis zu einem Jahr sind in diesem Fall noch zulässig. Eine rechtzeitige Kündigung, um eine automatische Verlängerung zu verhindern, ist notwendig.
Nein, Sie können Ihren Gasanbieter nicht jederzeit kündigen. In der Regel müssen Sie die Kündigungsfrist und Vertragslaufzeit beachten, die oft bei 3 Monaten liegt. Bei Preiserhöhungen oder einem Umzug können Sie unter bestimmten Umständen auch vorzeitig kündigen.
Nutzen Sie den CHECK24 Wechselalarm, der Sie rechtzeitig daran erinnert, wann ein Wechsel sinnvoll ist und Sie dabei sparen können. Diesen finden Sie in Ihrem Konto unter "Services". Dort wird er als "Spar Alarm" bezeichnet.
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Johanna Röttig CHECK24 Energieexpertin Letzte Änderung am 17.05.2019 |