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Privathaftpflicht Vergleich

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Privathaftpflichtversicherung

Das Wichtigste zusammengefasst

  • Eine Privathaftpflicht unterstützt Versicherungsnehmer finanziell bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die sie bei Dritten verursacht haben.
  • Der Versicherungsschutz ist auf den versicherten Personenkreis beschränkt, gilt jedoch in den meisten Fällen im In- und auch Ausland - sofern der Wohnsitz in Deutschland ist.
  • Neben dem Basisschutz besteht die Möglichkeit, verschiedene Zusatzleistungen zu inkludieren, wie z.B. Schlüsselverlust oder Mietsachschäden.

Privathaftpflicht erklärt

Eine Privathaftpflicht schützt bei Schäden, die Dritten zugefügt werden. Hierzu zählen Personen-, Sach- und Vermögensschäden: Wer jemand anderem einen Schaden zufügt, muss in aller Regel dafür haften und für den Schaden aufkommen. Insbesondere wenn Menschen zu Schaden kommen, kann dies schnell zu Kosten in Millionenhöhe führen.

Oft reicht eine einzige Sekunde, in der Sie nicht aufpassen, und schon ist ein Missgeschick geschehen: Sie übersehen beim Überqueren der Straße einen Radfahrer, der beim Ausweichen stürzt und sich schwer verletzt.

Gehört die Privathaftpflicht zu den Pflichtversicherungen?

Eine Privathaftpflicht gehört grundsätzlich nicht zu den Pflichtversicherungen. Eine Ausnahme ist jedoch beispielsweise das Führen einer Drohne oder das Skifahren. Beim Skifahren kann eine Privathaftpflicht in manchen Regionen, wie zum Beispiel Italien, verpflichtend sein.

Eine leistungsstarke Haftpflichtversicherung übernimmt jedoch im Schadensfall die Kosten und schützt so vor hohen finanziellen Folgen. Wenn Sie einen Schaden ersetzen sollen, den Sie gar nicht verursacht haben, hilft Ihnen die Versicherung notfalls bis vor Gericht. Die Haftung des Schadenverursachers ist eine gesetzliche Pflicht, daher die Bezeichnung Haftpflicht.

Auch wenn die Privathaftpflicht in der Regel nicht verpflichtend ist, kann sie in vielen Alltagssituation als Voraussetzung gelten. So gibt es beispielsweise Vermieter, die beim Einzug in eine Wohnung den Besitz einer Privathaftpflicht vorschreiben.

Für wen ist eine Privathaftpflicht sinnvoll?

Grundsätzlich ist eine Privathaftpflichtversicherung für absolut jeden sinnvoll, da diese im Ernstfall vor hohen Kosten schützt.

Überblick Haftpflichtversicherungen

Was ist mit der Privathaftpflicht versichert?

Eine Privathaftpflicht deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis zur vertraglich vereinbarten Deckungssumme ab, die Sie als Versicherungsnehmer bei Dritten verursachen. Nachfolgend finden Sie mögliche Schadensfälle aus verschiedenen Alltagssituationen:

SachschadenPersonenschadenVermögensschaden
Privathaftpflicht Beispiel Sachschaden

Ein Sachschaden entsteht, wenn das Eigentum anderer Personen beschädigt wird.

 

Beispiel:

Beim gemütlichen Filmabend kippen Sie versehentlich eine offene Bierflasche um – direkt auf das neue Smartphone Ihres Freundes.

 

Schaden: circa 500 Euro

Die private Haftpflichtversicherung erstattet die Kosten für die Reparatur oder für ein Ersatzgerät.

Neben diesen kleineren Schäden können sich auch größere – und damit teurere – Schäden ereignen. Hierzu zählt beispielsweise ein Weihnachtsbaum, der sich entzündet hat und dadurch einen Brand in den Nachbarwohnungen auslöst.

Privathaftpflicht Beispiel Personenschaden

Kommt eine dritte Person durch das eigene Verhalten zu Schaden, bezeichnet man dies als Personenschaden.

 

Beispiel:

Beim Überqueren der Straße übersehen Sie einen Radfahrer. Dieser stürzt beim Ausweichen auf die Bordsteinkante und bricht sich den Oberschenkel.

 

Schaden: circa 75.000 Euro

Die Privathaftpflicht kommt für die Krankenhaus- und Haushaltsführungskosten sowie das Schmerzensgeld auf.

Personenschäden können für Sie als Verursacher sehr teuer werden. Bei schweren Unfällen kann es sein, dass Sie neben den Kosten für die medizinische Betreuung, Reha-Maßnahmen und einen behindertengerechten Wohnungsumbau unter anderem auch für Schmerzensgeld und die Kompensation eines Verdienstausfalls aufkommen müssen. Daher sollte die Deckungssumme für Personenschäden bei der Privathaftpflicht ausreichend hoch gewählt sein. Zu empfehlen sind mindestens 10 Millionen Euro.

Privathaftpflicht Beispiel Schluesselverlust

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn jemandem durch Ihre Schuld ein finanzieller Nachteil entsteht - weil zum Beispiel ein geschäftlicher Termin nicht eingehalten werden kann oder jemand aufgrund einer durch Sie verschuldeten Verletzung nicht arbeiten gehen kann.

 

Beispiel:

Sie wohnen in einem Mehrfamilienhaus mit einem Gemeinschaftsraum. Ihnen bricht der Schlüssel im Schloss ab, wodurch eine andere Person im Gemeinschaftsraum eingeschlossen wird und sich nicht befreien kann. Diese Person ist selbständig tätig und verpasst einen wichtigen Geschäftstermin. Dies hat den Verlust eines Auftrages und damit den Ausfall von Einnahmen zur Folge.

 

Schaden: circa 3.200 Euro

Die Privathaftpflichtversicherung kompensiert - je nach gewähltem Tarif und Leistungsumfang - den Verdienstausfall und weitere anfallende Kosten.

Wichtig:
Vermögensschäden, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit entstehen, sind nicht durch die Privathaftpflicht abgedeckt. Hierfür ist der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht erforderlich. Für einige beratende Berufe, wie etwa Rechtsanwälte, Steuerberater oder Notare, ist die Vermögenshaftpflicht sogar gesetzlich verpflichtend.

Kim Hoffmann

Kim Hoffmann
Versicherungs-Experte
Privathaftpflichtversicherung

 

Kims Versicherungstipp:

„Eine Privathaftpflichtversicherung sollte man abschließen, um Schäden abzusichern, die im täglichen Umgang mit Menschen verursacht werden. Dazu zählen vor allem auch Schäden an der Person selbst. Solche Personenschäden können langfristige finanzielle Folgen nach sich ziehen, sollte der Geschädigte arbeitsunfähig werden und/oder bleibende Schäden durch den Vorfall von sich tragen. Als Verursacher haftet man somit nicht nur mit dem aktuellen, sondern auch mit dem zukünftigen Verdienst. Eine Privathaftpflichtversicherung schützt Sie hierbei gegen solche existenzbedrohenden Schäden.”

Wonach suchen Sie?

Sinnvolle optionale Zusatzleistungen

Auf Wunsch können Sie den Umfang Ihres Versicherungsschutzes um zusätzliche Leistungen erweitern. Im Folgenden stellen wir Ihnen die häufigsten Zusatzleistungen vor:

  • Schlüsselverlust

    Bei einigen Tarifen der Privathaftpflichtversicherung ist das Schlüsselverlustrisiko abgesichert. Im Schadensfall übernimmt die Versicherung die Kosten für das Auswechseln der Schließanlage sowie bei Bedarf für die vorübergehende Bewachung des Gebäudes. Je nach Tarif können folgende Schäden versichert sein:

    • Verlust fremder privater Schlüssel, zum Beispiel zu Ihrer Mietwohnung
    • Verlust fremder beruflicher Schlüssel, beispielsweise zum Bürogebäude Ihres Arbeitgebers
  • Forderungsausfalldeckung

    Wählen Sie einen Tarif mit einer sogenannten Forderungsausfalldeckung als Zusatzleistung, zahlt Ihre Privathaftpflicht auch dann, wenn Ihnen ein Schaden zugefügt wurde und der Schädiger nicht selbst dafür aufkommen kann.

    Die Forderungsausfalldeckung ist in der Regel an gewisse Bedingungen geknüpft. Eine der Voraussetzungen für die Versicherungsleistung ist, dass Sie einen gerichtlichen Titel gegen den Verursacher erwirkt haben und dieser zur Zahlung verurteilt wurde. Bei einigen Premium-Tarifen übernimmt die Versicherung auch die Erwirkung des Titels und die damit verbundenen Kosten für Sie.

    Sind Sie auf der Suche nach einem leistungsstarken Tarif mit Forderungsausfall-Schutz, können Sie im kostenlosen CHECK24 Versicherungsvergleich den Filter „Ausfalldeckung” auswählen. Auf Basis Ihrer Angaben werden Ihnen dann im Anschluss die passenden Tarife aufgelistet.

  • Deliktunfähige Kinder

    Kinder unter sieben - beziehungsweise im Straßenverkehr unter zehn - Jahren gelten als deliktunfähig und sind nicht verantwortlich für Schäden, die sie verursachen. Eltern haften für diese Schäden demnach nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dennoch kann es in solchen Situationen häufig zu unangenehmen Konflikten mit der beschädigten Person kommen, die man gerne verhindern möchte.

    Sind Schäden durch deliktunfähige Kinder in Ihrer Privathaftpflicht eingeschlossen, zahlt die Versicherung auf Ihren Wunsch auch, wenn kein gesetzlicher Haftungsanspruch gegen Sie besteht. Zum Beispiel kann die durch einen Fußballschuss Ihres Kindes zerstörte Scheibe des Nachbarn ersetzt werden, wenn Sie gesetzlich nicht dazu verpflichtet sind.

  • Gefälligkeitsschäden

    Ein Gefälligkeitsschaden kann entstehen, wenn Sie jemandem ohne Vergütung einen Gefallen tun - etwa wenn Sie einem Freund beim Umzug helfen und dabei versehentlich seinen neuen Laptop fallen lassen.

    Bei einem Gefälligkeitsschaden sind Sie gesetzlich nicht zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet - und Ihre Privathaftpflicht somit auch nicht. Möchten Sie bei Freundschaftsdiensten trotzdem für entstandene Schäden aufkommen, wählen Sie einen Tarif mit dieser Zusatzleistung und der Schaden wird ersetzt.

  • Mietsachschäden

    In einigen Privathaftpflichttarifen sind auch sogenannte Mietsachschäden abgesichert. Dazu gehören:

    • Schäden am Gebäude, zum Beispiel ein Wasserschaden wegen einer übergelaufenen Badewanne
    • Schäden am Inventar, beispielsweise ein beim Rauchen im Hotelzimmer entstandenes Brandloch auf dem Sofa
    • Schäden an geliehenen, gemieteten und gepachteten Sachen, zum Beispiel ein Schaden an einer geliehenen Kamera eines Freundes
  • Diensthaftpflicht

    Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, wie Lehrer und Polizisten, können sich mit einer Diensthaftpflichtversicherung als Ergänzung zu ihrer Privathaftpflicht absichern. Diese schützt bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die in Zusammenhang mit der Dienstausübung entstehen. Zu ihren Leistungen zählen sowohl die Kostenübernahme bei grob fahrlässigen Vergehen als auch die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche im Falle einer leichten Fahrlässigkeit.

  • Ehrenamt

    Sind Sie ehrenamtlich tätig, beispielsweise in einem Sportverein, können Sie diese Zusatzleistung beim Abschluss Ihrer Privathaftpflicht über den Filter „Ehrenamtliche Tätigkeit" einschließen. Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die in Ausübung des Ehrenamtes verursacht werden, können somit abgedeckt werden.

Ausschlüsse - wann die Privathaftpflicht nicht leistet

Eine Privathaftpflicht greift grundsätzlich bei Schäden, die Sie als Verursacher einem Dritten zufügen. Dennoch gibt es bestimmte Schäden, die nicht übernommen werden können:

  • Eigenschäden, die Sie sich, mitversicherten Personen (im selben Haushalt lebende Person) oder Ihrem Eigentum selbst zufügen
  • vorsätzlich herbeigeführten Schäden
  • Schäden, die Ihr Pferd oder Hund verursachen (Hierfür wird eine Tierhalterhaftpflicht benötigt.)
  • Schäden, die während der Arbeit entstehen (Arbeitnehmer sind dabei in der Regel über den Arbeitgeber und dessen betriebliche Haftpflichtversicherung geschützt. Selbstständige müssen sich über eine Berufs- oder Betriebshaftpflicht absichern.)
  • Schäden, die während strafbaren Vergehen verursacht werden
  • Schäden im Rahmen einer Vertragspflichtverletzung, z.B. Bußgelder
  • Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs entstehen (Kleinere Modellfahrzeuge, wie zum Beispiel Drohnen, sind in Premiumtarifen teilweise mit abgesichert. Bei Verwendung anderer Fahrzeuge ist oftmals eine spezielle Haftpflichtversicherung erforderlich.)
  • Schäden, die beim Jagen entstehen (Hierfür müssen Sie eine gesonderte Jagdhaftpflichtversicherung abschließen.)

Empfohlene Höhe der Deckungssumme

Die Privathaftpflicht ersetzt durch Sie verursachte Schäden bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme. In der Regel bieten die Versicherungsgesellschaften bei ihren Tarifen Summen zwischen fünf und 50 Millionen Euro an.

CHECK24 empfiehlt, einen Tarif mit mindestens zehn Millionen Euro zu wählen. Denn gerade Personenschäden können sehr hohe Kosten nach sich ziehen – etwa für Reha-Maßnahmen, Schmerzensgeld und einen behindertengerechten Wohnungsumbau.

Zu den anfallenden Kosten eines Schadens kann unter anderem auch ein Verdienstausfall des Geschädigten gehören – beispielsweise, weil er nach einem Unfall vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr arbeiten kann. Auch Schäden an beruflich genutzten Fahrzeugen oder Arbeitsgeräten können zu einem Verdienstausfall führen.

Verfügen Sie über eine Privathaftpflicht, bei der auch zusätzliche Schäden – wie etwa Schlüsselverlust oder Gefälligkeitsschäden – mitversichert sind, sollten Sie bei der Wahl des Tarifs darauf achten, dass für solche Leistungen mitunter Höchstgrenzen gelten, die von der allgemeinen Versicherungssumme abweichen.

Zudem kann jeweils die maximale Entschädigungssumme pro geschädigter Person verglichen werden. Diese kann von der allgemeinen Versicherungssumme abweichen.

Deckungssumme Fristen

Geschädigte Personen haben ein Recht auf Schadensersatz, welches sie beim Schadensverursacher geltend machen können. Eine Obergrenze für den entstandenen Schaden gibt es dabei nicht – die geschädigte Person hat das Recht auf Erstattung der vollen Schadenshöhe.

Für Versicherungsnehmer sind daher Tarife mit hohen Deckungssummen sinnvoll und empfehlenswert, damit nicht mit dem eigenen Vermögen gehaftet werden muss.

Versicherungsschutz im Ausland

Da Versicherungsnehmer im Ausland gleichermaßen haften wie im Inland, ist eine Privathaftpflicht neben dem Alltag auch im Urlaub wichtig. Die Leistungen der Privathaftpflicht im In- und Ausland unterscheiden sich dabei nicht, sodass Sie auch außerhalb Deutschlands bei Personen-, Sach- sowie Vermögensschäden bis zur vereinbarten Deckungssumme abgesichert sind.

Versicherungsnehmer sind mit den Privathaftpflicht-Tarifen in unserem Vergleichsrechner für einen bestimmten Zeitraum weltweit abgesichert. Wie lange Sie im Ausland abgesichert sind, unterscheidet sich je nach Tarif. Innerhalb Europas gilt der vereinbarte Versicherungsschutz oftmals zeitlich unbegrenzt, Auslandsaufenthalte außerhalb Europas sind meist bis zu einem Jahr oder sogar deutlich länger versichert.

Tarifdetails vergleichen:

Welcher Auslandsversicherungsschutz in den einzelnen Privathaftpflichttarifen genau enthalten ist, können Sie bei CHECK24 auf einen Blick in den Tarifdetails der jeweiligen Versicherung über den Reiter "Allgemein" sehen.
Auslandsaufenthalt

Schutz bei längeren Auslandsaufenthalten

Auslandsaufenthalte, wie Auslandssemester, Auslandspraktikum, Freiwilligenarbeit, Schüleraustausch oder Work and Travel sind grundsätzlich über die private Haftpflichtversicherung innerhalb eines zeitlich festgelegten Rahmens abgedeckt.

Versicherungsschutz von Schülern, Studierenden und Azubis

Schüler, Studierende sowie Auszubildende in der Erstausbildung sind weiterhin in der Familienhaftpflichtversicherung abgesichert, sodass sie in der Regel keinen gesonderten Tarif abschließen müssen.

Versicherungsnehmer, die beispielsweise aufgrund eines Sabbaticals einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt planen und sich nicht mehr in ihrer Erstausbildung befinden, müssen sich über eine eigene Privathaftpflichtversicherung absichern. Es empfiehlt sich, die genauen Versicherungsbedingungen vor der Reise nochmal zu prüfen.

Umzug ins Ausland

Die Voraussetzung für die Gültigkeit einer Privathaftpflicht im Ausland ist, dass der entsprechende Aufenthalt nur vorübergehend ist und Sie weiterhin einen festen Wohnsitz in Deutschland haben.

Im Umkehrschluss bedeutet dies: Melden Sie sich aufgrund eines Umzugs bei den deutschen Behörden ab, sind Sie nicht mehr über Ihre ursprüngliche Privathaftpflicht abgesichert. Auch bei einem lediglich vorübergehenden Umzug ins Ausland besteht kein Versicherungsschutz, sofern Sie keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben. Um auch weiterhin abgesichert zu sein, empfiehlt es sich, im neuen Land eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

Häufig gestellte Fragen

  • Sind mein Partner und/oder meine Kinder automatisch mitversichert?

    Bei einem Single-Tarif sind Partner und Kinder nicht automatisch mitversichert. Sie können sie aber in den Tarif mit aufnehmen lassen – auch noch nachträglich.

    Alternativ können Sie auch direkt einen neuen gemeinsamen Tarif abschließen. Wählen Sie hierfür beim Abschluss eine dieser Tarifoptionen:

    • Paar: wenn Sie sich und Ihren Partner versichern möchten
    • Familie mit Kind: wenn Sie sich, Ihren Partner und Ihr(e) Kind(er) versichern möchten
    • Single mit Kind: wenn Sie sich und Ihr(e) Kind(er) versichern möchten.

    Kinder können in der Privathaftpflicht mitversichert werden, sofern sie sich noch in der Erstausbildung (Studium oder Berufsausbildung) befinden und noch nicht verheiratet sind. Voraussetzung für die Mitversicherung Ihres Partners ist lediglich, dass Sie in einem gemeinsamen Haushalt leben. Eine Ausnahme gibt es bei Ehepaaren. Diese können sich auch dann gemeinsam haftpflichtversichern, wenn sie getrennte Wohnsitze haben.

    Falls Sie den versicherten Personenkreis bei Ihrem aktiven Privathaftpflicht-Tarif ändern möchten, können Sie dies problemlos im CHECK24-Kundenbereich in der Vertragsansicht Ihres Tarifs unter "Vertragsumfang" anpassen.
  • Greift die Privathaftpflicht auch im (EU) Ausland?

    Eine Privathaftpflicht schützt Sie in der Regel auch im Ausland - vorausgesetzt, Sie befinden sich dort nur vorübergehend und haben weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland. In den meisten Fällen ist die Privathaftpflicht im Ausland jedoch zeitlich begrenzt. Empfehlenswert ist es deshalb, vorab zu prüfen, inwieweit der Versicherungsschutz greift und diesen gegebenenfalls an die eigenen Bedürfnisse anzupassen.

  • Wie kann ich meine bestehende Versicherung wechseln?

    Der Wechsel Ihrer Privathaftpflicht ist ganz einfach. Ihre bestehende Versicherung können Sie zum Laufzeitende wechseln oder kündigen. In der Regel laufen die Verträge ein Jahr – für die meisten Kunden ist dementsprechend das Laufzeitende nur wenige Monate entfernt. Aber: Bei den meisten Versicherern besteht eine Kündigungsfrist von drei Monaten – kündigen Sie also rechtzeitig.

    In manchen Fällen haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Hierzu zählen beispielsweise Beitragserhöhungen – nachdem Sie vom Versicherer darüber informiert wurden, können Sie innerhalb eines Monats Ihre Privathaftpflichtversicherung außerordentlich kündigen.

    Ihr Kündigungsschreiben können Sie postalisch oder per Fax direkt an den Versicherer senden. Manche Versicherer nehmen auch Kündigungsschreiben per E-Mail an – dies kann im Versicherungsvertrag nachgelesen werden.

    Mit dem CHECK24 Kündigungsservice können Sie bequem Ihre Versicherung kündigen bzw. wechseln. Suchen Sie sich hierfür einen passenden Tarif im Vergleich der Privathaftpflicht aus und schließen diesen online ab. Beim Abschluss können Sie den Kündigungsservice wählen, sodass wir alles Weitere für Sie übernehmen. Eine Überlappung der alten und neuen Versicherung ist nicht möglich.

  • Woran erkennt man eine gute Haftpflichtversicherung?

    • CHECK24-Tarifnote: Die CHECK24-Tarifnote bietet einen Überblick über die Leistungen eines Tarifs. So können Sie schnell die Unterschiede zwischen den Tarifen erkennen. Die Noten ergeben sich aus der Bewertung der Leistungen der jeweiligen Privathaftpflicht. Besonders empfehlenswerte Tarife erhalten die Bewertung „Exzellent".
    • Stiftung Warentest Empfehlung: Laut der Stiftung Warentest umfasst ein guter Grundschutz u. a. mindestens zehn Millionen Euro Deckungssumme, Mietsachschäden ab 300.000 € sowie Auslandsschutz von mindestens 36 Monaten in Europa und mindestens 1 Jahr weltweit.
    • Zahlweise und Mindestlaufzeit: Das mögliche Sparpotenzial nutzen Sie am besten mit jährlicher Zahlweise und einem Dreijahresvertrag statt einem Einjahresvertrag aus.
    • Kündigungsfrist: Üblich sind drei Monate zum Vertragsende; je nach Anbieter sind auch deutlich kürzere Fristen oder sogar tägliche Kündigung möglich.

    Tipp

    Um Tarife zu vergleichen, die dem Stiftung-Warentest-Grundschutz entsprechen, wählen Sie im Privathaftpflicht-Vergleich einfach den Filter „Mindestens Stiftung Warentest Grundschutz" aus.
  • Bin ich versichert, wenn ich mit meinem Fahrrad ein Auto beschädige?

    Schäden, die Sie bei der Benutzung von Fahrrädern (mit Ausnahme von Pedelecs) verursachen, sind in der Privathaftpflichtversicherung miteingeschlossen. Das gilt sowohl für Sach- als auch Personenschäden.

    Sind Sie häufig mit dem Fahrrad unterwegs, bietet sich für einen verbesserten Versicherungsschutz zudem eine Unfallversicherung an.

  • Sind auch Schäden an eigenen Sachen versichert?

    Der Basisschutz der Privathaftpflicht deckt nur Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab, die Sie anderen unbeabsichtigt verursachen. Schäden, die Ihnen selbst entstehen, sind dagegen nicht abgedeckt.

    Es gibt jedoch eine Ausnahme: In vielen leistungsstärkeren Tarifen der privaten Haftpflichtversicherung ist die sogenannte Forderungsausfalldeckung enthalten. Ist diese Zusatzleistung im Versicherungsvertrag inbegriffen, zahlt Ihre Privathaftpflicht unter folgenden Voraussetzungen auch, wenn ein Dritter Ihnen einen Schaden zufügt und nicht selbst dafür aufkommen kann:

    • Der Schadensverursacher ist bekannt.
    • Sie haben gerichtlich einen Titel gegen den Verursacher erwirkt – das bedeutet, er wurde zur Zahlung verurteilt.
    • Keine andere Versicherung (beispielsweise Ihre Hausratversicherung) kommt für den Schaden auf.
  • Kann ich meinen Hund in der Privathaftpflichtversicherung mitversichern?

    Hunde sind nicht in der Privathaftpflicht versichert. Um sich gegen Schäden abzusichern, die Ihr Hund verursacht, müssen Sie eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen.

    Allerdings können Schäden, die beim Ausführen eines fremden Hundes entstehen, über Ihre Haftpflichtversicherung abgedeckt sein. Wichtig ist dabei, dass Sie dies nicht gewerbsmäßig tun. Prüfen Sie hierzu die genauen Versicherungsbedingungen Ihres Tarifs.

  • Bin ich bei selbstständiger, nebenberuflicher Arbeit über die Privathaftpflicht versichert?

    Unter bestimmten Voraussetzungen können gewisse selbstständige Tätigkeiten – zum Beispiel privater Nachhilfeunterricht oder Kinderbetreuung als Tagesmutter – in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert sein. Das gilt aber nur, wenn die selbstständige Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Zudem gilt der Versicherungsschutz über die Haftpflichtversicherung nur bis zu einem bestimmten Jahresumsatz. Diese Grenze sowie die versicherten Tätigkeiten können je nach Versicherung und Tarif variieren. Diese Informationen finden Sie in den Versicherungsbedingungen des Tarifs.

    Wissenswert

    Sind Sie hauptberuflich als Selbstständiger oder Freiberufler tätig und möchten sich gegen Risiken absichern, die mit Ihrem Beruf zusammenhängen, benötigen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung. Diese schützt Sie bei durch Sie verursachten Vermögensschäden. Dieser Schutz lässt sich mit einer Betriebshaftpflicht oft sinnvoll ergänzen. Für Berufe, die eine hohe Verantwortung gegenüber Dritten mit sich bringen, ist eine Berufshaftpflicht sogar Pflicht. Hierzu zählen unter anderem Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare, aber auch Architekten, Ingenieure und Ärzte.

    Bis zu welcher Umsatzgrenze eine nebenberufliche Tätigkeit im Versicherungsschutz der Privathaftpflicht enthalten ist können Sie ganz einfach in den Tarifdetails einsehen. Wählen Sie hierfür im Detailvergleich den Menüpunkt „Beruf & Freizeit" aus.

  • Sind Schäden durch grobe Fahrlässigkeit über die Haftpflicht mitversichert?

    Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. In der Privathaftpflichtversicherung sind fahrlässig verursachte Schäden abgesichert. Es wird von der Versicherung dabei nicht zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit unterschieden.

    In anderen Sparten wird aber durchaus zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit unterschieden. Eine einfache Fahrlässigkeit liegt zum Beispiel vor, wenn Sie als Versicherungsnehmer aus Versehen und Unwissenheit einen Schaden verursachen.

    Grob fahrlässig handelt, wer seine Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße verletzt, also dann, wenn man schon ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt.

    In beiden Fällen kommt die Haftpflichtversicherung für entstandene Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf.

    Ein Beispiel für fahrlässiges Händeln wäre, wenn Sie alkoholisiert mit dem Fahrrad fahren. Kommt dadurch jemand zu Schaden, springt Ihre Privathaftpflicht für Sie ein.

    Grundsätzlich in allen Sparten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind hingegen alle materiellen sowie körperlichen Schädigungen, die jemandem absichtlich, also mit Vorsatz, zugefügt werden.

  • Wie gehe ich bei der Meldung eines Schadens vor?

    Haben Sie versehentlich einen Haftpflichtschaden verursacht, sollten Sie folgende Punkte beherzigen:

    • Melden Sie den Schaden umgehend Ihrem Versicherer.
    • Schildern Sie den Vorfall detailliert und wahrheitsgetreu.
    • Geben Sie ohne vorherige Absprache mit Ihrem Versicherer kein Schuldbekenntnis ab und leisten Sie auch keine Zahlungen an den Geschädigten.
    • Sofern der Geschädigte einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt oder Klage gegen Sie einreicht, sollten Sie Ihren Haftpflichtversicherer ebenfalls umgehend informieren und ihm alle eingehenden gerichtlichen Schriftstücke schnellstmöglich zukommen lassen.

    Die Kontaktdaten Ihres Versicherers können Sie auf unserer Übersichtsseite der Privathaftpflichtversicherer für die Schadensmeldung einsehen. Dort finden Sie auch Links zu den Online-Schadensformularen der einzelnen Gesellschaften. Ebenso können Sie einen Schadensfall ganz einfach über das CHECK24-Versicherungscenter melden. Wählen Sie hierfür einfach die Option „Schaden melden" im Menüpunkt „Service" aus.

  • Muss ich einen von mir verursachten Schaden erst einmal selbst bezahlen?

    Einen Schaden, den Sie einer anderen Person oder deren Eigentum versehentlich zufügen, müssen Sie nicht selbst bezahlen. Auch ein Schuldeingeständnis sollten Sie auf keinen Fall machen. Es zählt zu den Leistungen Ihrer privaten Haftpflichtversicherung, die Angelegenheit für Sie zu prüfen und zu regeln.

    Bei berechtigten Schadensersatzforderungen übernimmt die Versicherung die Kosten. Unbegründete Ansprüche wehrt sie für Sie ab – bei Bedarf auch vor Gericht. Dabei trägt die Gesellschaft sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.

  • Welche Tiere sind über die Privathaftpflicht mitversichert?

    In der Privathaftpflichtversicherung ist das Halten oder Hüten von zahmen Haustieren (etwa Katzen, Vögeln, Kaninchen), gezähmten Kleintieren (beispielsweise Frettchen) und Bienen mitversichert.

    Einige Versicherer decken sogar das Halten von exotischen Tieren, zum Beispiel Spinnen, Schlangen und Skorpionen ab. Prüfen Sie hierzu die Versicherungsbedingungen.

    Das Halten von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren sowie Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, erfordert hingegen weitergehenden Versicherungsschutz, zum Beispiel über eine eigene Hundehaftpflicht- oder Pferdehaftpflichtversicherung.

  • Innerhalb welcher Frist kann ein Versicherungsvertrag widerrufen werden und unter welchen Voraussetzungen?

    Wer einen Versicherungsvertrag abschließt, kann in der Regel innerhalb von 14 Tagen von diesem zurücktreten. Dann handelt es sich um einen sogenannten Widerruf.

    Dieser muss schriftlich erfolgen, ein Grund muss jedoch nicht angegeben werden. Die Widerrufsfrist beginnt, sobald der Versicherungsnehmer die Vertragsbedingungen und den Versicherungsschein erhält. Der Versicherer muss außerdem über das Widerrufsrecht schriftlich informieren.

    Bei einem fristgerechten Widerruf ist der Vertrag nicht zustande gekommen. Die Erstattung bereits gezahlter Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.

    Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie ihn widerrufen haben.

    Wissenswert

    CHECK24 bietet als besonderen Service bei der Privathaftpflicht bei manchen Tarifen ein erweitertes Widerrufsrecht. Sie haben dann ganze 45 Tage Zeit, den Vertrag zu widerrufen. Somit gehen Sie keinerlei Risiko ein! Den Widerruf können Sie bequem per E-Mail, Fax oder Brief an CHECK24 sowie über Ihren Kundenbereich im CHECK24-Versicherungscenter erledigen.
  • Ist eine Haftpflichtversicherung wirklich Pflicht?

    Der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ist – im Gegensatz zur Kfz-Versicherung für Autobesitzer – nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie ist jedoch für absolut jeden sinnvoll, da bereits innerhalb weniger Sekunden existenzbedrohende Schäden entstehen können.

    Haftpflicht für Skifahrende

    Eine Ausnahme stellt die Haftpflicht für Skifahrende in Italien beziehungsweise Südtirol dar. In diesen Gebieten ist der Abschluss einer Privathaftpflicht seit Anfang 2022 verpflichtend.

    Für einen Schaden haften Sie mit Ihrem gesamten Vermögen – so sieht es das Gesetz vor. Mit einer Privathaftpflicht sind Sie dagegen in einem solchen Fall auf der sicheren Seite. Die Versicherung zahlt für Haftpflichtschäden in Millionenhöhe – und das für einen vergleichsweise verschwindend geringen jährlichen Versicherungsbeitrag.

  • Was ist ein Versicherungsschein und welche Funktion hat er im Versicherungsvertrag?

    Der Versicherungsschein – auch Police genannt – ist die Urkunde, die den zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer zustande gekommenen Vertrag festschreibt.

    Im Versicherungsschein sind die wichtigsten vertraglichen Vereinbarungen aufgeführt. Dazu gehören bei der Privathaftpflicht unter anderem:

    • versicherte Personen
    • versichertes Risiko
    • Versicherungssummen
    • Höhe und Zahlweise des Versicherungsbeitrags
    • die zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
    • weitere individuell getroffene Vereinbarungen
    Der Erhalt des Versicherungsscheins allein genügt noch nicht. Der gewünschte Versicherungsschutz ist erst mit der Erstbeitrag-Zahlung wirksam.

Privathaftpflichtversicherung Vergleich beim Testsieger

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