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Das Wichtigste in Kürze
Inhalt
Nein, bei der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) gibt es keine Beitragsrückgewähr, bei der die gezahlten Beiträge am Ende der Vertragslaufzeit zurückerstattet werden. Was viele Versicherer hingegen unter der Bezeichnung „BU mit Beitragsrückgewähr“ bewerben, ist eine Überschussbeteiligung in Form einer BU mit Rückzahlung. Bei diesen Tarifen werden die Überschüsse – Gewinne, die der Versicherer erwirtschaftet – verzinslich angelegt und am Ende der Laufzeit ausgezahlt, sofern kein Leistungsfall eingetreten ist.
Darum kann es bei der BU keine Beitragsrückgewähr geben
Eine reine Beitragsrückgewähr, bei der die gezahlten Beiträge am Laufzeitende erstattet werden, kann bei der BU nicht funktionieren. Alle Versicherungsnehmer zahlen ihre Beiträge in einen Topf ein, aus dem die Leistungen für die Versicherten, die während der Laufzeit berufsunfähig werden, bezahlt werden. Würden alle gezahlten Beiträge am Laufzeitende zurückgezahlt, bliebe der Versicherung kein Geld übrig, um den Versicherten im Leistungsfall ihre garantierte monatliche Rente auszubezahlen.
Bei einer BU mit Rückzahlung bekommen Versicherte am Ende der Vertragslaufzeit von der Versicherung die angesammelten Überschüsse ausgezahlt. Die Versicherten werden somit an den Überschüssen, welche die Versicherung erwirtschaftet, beteiligt. Versicherte erhalten allerdings nur eine Zahlung, wenn der Leistungsfall nicht eingetreten ist – sie also während der Vertragslaufzeit nicht berufsunfähig geworden sind.
Rechtsanspruch nach § 153 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Der Versicherungsnehmer muss laut Gesetz an den Überschüssen beteiligt werden:
„Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.”
Versicherungsunternehmen haben mehrere Möglichkeiten, Überschüsse zu erwirtschaften:
Wie hoch die Überschussbeteiligung für die Versicherten ausfällt, hängt daher von vielen Faktoren ab und kann im Voraus nicht genau vorhergesagt werden.
Nein, eine BU mit Rückzahlung ist nicht zu empfehlen. Zwar können Sie je nach Tarif wählen, wie Ihre Überschüsse angelegt werden sollen, etwa in einem ETF oder Fonds, allerdings erhalten Sie die Überschüsse am Ende der Laufzeit nur dann ausgezahlt, wenn Sie nicht berufsunfähig geworden sind – also keine Leistung in Anspruch genommen haben.
Sollten Sie Ihren Vertrag kündigen oder wechseln, wird das bis dahin angesparte Kapital ausbezahlt.
Wir empfehlen, beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung besser eine Überschussbeteiligung in Form der Beitragsverrechnung zu wählen. Hierbei profitieren Sie unmittelbar, da die erwirtschafteten Überschüsse mit Ihren monatlichen Beiträgen verrechnet werden. So können Sie die Beiträge Ihrer BU, die häufig vergleichsweise hoch ausfallen, senken. Dies ist besonders für spätere finanzielle Engpässe sinnvoll: Wenn die Beiträge zur BU niedrig sind, ist es unwahrscheinlicher, dass Sie die Versicherung aus finanziellen Gründen kündigen müssen.
BU-Versicherung nach Möglichkeit nicht kündigen
Haben Sie eine BU abgeschlossen, sollten Sie diese nach Möglichkeit nicht kündigen. Denn wenn Sie Ihren Vertrag beispielsweise aufgrund finanzieller Schwierigkeiten kündigen, werden Sie unter Umständen von keiner Versicherung mehr angenommen, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Vertrag abschließen möchten. Alternativ müssen Sie häufig deutlich höhere Beiträge zahlen.
Die dritte Variante der Überschussbeteiligung ist die Bonusrente. Hierbei wird die vereinbarte BU-Rente, die Sie im Leistungsfall erhalten, entsprechend der erwirtschaftetet Überschüsse erhöht. Von dieser Art der Überschussbeteiligung haben Sie allerdings nur etwas, wenn Sie auch wirklich berufsunfähig werden sollten.
Auf welche Weise Sie an den Überschüssen beteiligt werden, legen Sie beim Vertragsabschluss fest.
Nein, auf die Zahlung von Überschüssen Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung müssen Sie keine Steuern zahlen. Das wird im Anhang 22a Lebensversicherungen zum Einkommensteuergesetz (EstG) geregelt.
Die Auszahlung einer verzinslichen Ansammlung von Überschüssen fällt danach in der Regel nicht unter § 20 Abs. 1 Nr. 6 EstG. Sie erhalten eine solche Leistung daher steuerfrei. Wurden die Überschüsse allerdings in einen Fonds investiert, können unter Umständen Steuern anfallen.
Auf die Auszahlung im Leistungsfall hingegen fallen Steuern an. Die Besteuerung der BU-Rente ist allerdings vergleichsweise niedrig.
Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es zwei Arten von Beiträgen: Den Netto- und den Bruttobeitrag. Der Bruttobeitrag ist der Beitrag, den die Versicherten an die Versicherung zahlen müssten, damit diese alle voraussichtlichen Kosten decken kann. Der Nettobeitrag (Zahlbeitrag) ist der Beitrag, den Sie tatsächlich in der Regel monatlich an die Versicherung zahlen. Er ist meist geringer als der Bruttobeitrag, da hier die anfallenden Überschüsse verrechnet werden.
Der Versicherer kann den Zahlbeitrag bis zur Bruttoprämie erhöhen, wenn etwa unerwartet viele Leistungsfälle auftreten. Auch wenn dies in der Praxis äußerst selten vorkommt, sollten Sie darauf achten, dass die Spanne zwischen den beiden Beiträgen (Brutto-Netto-Spread) möglichst gering ist.
Bei einer BU mit Beitragsrückgewähr zahlen Sie immer den Bruttobeitrag. Die Differenz zum Nettobeitrag wird von der Versicherung angelegt.
Versicherungen und Geldanlage trennen
Wir empfehlen, Risikoversicherungen wie die Berufsunfähigkeitsversicherung von der Kapitalanlage zu trennen. So sind Sie flexibler und können besser auf Kapitalmarktschwankungen reagieren.
Mit dem Online-Vergleich von CHECK24 können Sie ganz einfach verschiedene Tarife der Berufsunfähigkeitsversicherung miteinander vergleichen. So erhalten Sie einen guten Überblick über das Leistungsangebot der unterschiedlichen Tarife.
Zahlbeitrag im CHECK24-Vergleich der Berufsunfähigkeitsversicherung
Bei den in unserem Vergleich angezeigten Beiträgen handelt es sich ausschließlich um Nettobeiträge – also die Beiträge, die Versicherungsnehmer an die Versicherung zahlen müssen. Von der Versicherung erwirtschaftete Überschüsse sind bei den Beiträgen bereits einkalkuliert. Der Zahlbeitrag kann während der Vertragslaufzeit allerdings auch steigen, falls die Überschüsse geringer ausfallen sollten als bei Vertragsabschluss prognostiziert. Dies ist in der Vergangenheit allerdings nur sehr selten passiert.
Wenn Sie noch Fragen zur Versicherung, den eingeschlossenen Leistungen oder bestimmten Tarifen haben, können Sie sich jederzeit persönlich an uns wenden. Schicken Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an. Unsere Experten sind auf die Absicherung der Arbeitskraft spezialisiert und helfen Ihnen gerne weiter.