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Betriebsrentenstärkungs­gesetz ​

Das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebs­renten­stärkungs­gesetz – BRSG) sieht einige Maßnahmen vor, um die betriebliche Altersversorgung zu stärken. Wir erklären die wichtigsten Neuerungen, die das Gesetz mit sich bringt.

Am 1. Januar 2018 ist das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten­stärkungs­gesetz - BRSG) in Kraft getreten. Das Gesetz sieht mehrere Maßnahmen vor, um die betriebliche Altersversorgung (bAV) zu stärken.

Wichtige Neuerungen des BRSG

Die wichtigsten Neuerungen sind folgende:

Freibetrag für Grundsicherung

Es wird ein Freibetrag für die staatliche Grundsicherung im Alter eingeführt, um Anstrengungen für die eigene Altersvorsorge zu belohnen. Künftig bleiben Betriebsrenten bis zu einer Höhe von maximal 208 Euro monatlich bei der Berechnung der Grundsicherung unberücksichtigt. Dieser Freibetrag gilt auch für staatlich geförderte Rürup-Renten (Basis-Renten) und Riester-Verträge.

Höhere Grenze für Steuerfreiheit

Man kann maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West) in eine betriebliche Altersversorgung einzahlen, ohne Steuern und Sozialversicherungsbeiträge darauf zahlen zu müssen. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz hat sich die Grenze für die Steuerfreiheit erhöht: Bis zu acht Prozent dieser Beitragsbemessungs­grenze können jetzt steuerfrei in eine bAV eingezahlt werden. Das entspricht derzeit einem Betrag von 6.432 Euro pro Jahr (Stand: 2019).

Förderbetrag für Geringverdiener

Für Geringverdiener mit einem Monats-Einkommen von bis zu 2.200 Euro brutto sieht das Gesetz einen Förderbetrag vor. Zahlt ein Arbeitgeber für solche Angestellten 240 bis 480 Euro jährlich in eine betriebliche Altersversorgung ein, erhält er über die Lohnsteuer 30 Prozent der Beiträge zurück.

Opting out

In der betrieblichen Altersversorgung wird das sogenannte Prinzip des „Opting out“ eingeführt: Alle Angestellten eines Betriebs zahlen automatisch in eine bAV ein, wenn sie dem nicht ausdrücklich widersprechen. Dies gilt allerdings nur für Unternehmen mit einem Tarifvertrag.

Pauschaler Zuschuss

Wandelt ein Arbeitnehmer einen Teil seines Gehalts in eine betriebliche Altersversorgung um, muss der Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2019 seine Ersparnisse bei den Sozialversicherungsbeiträgen an den Beschäftigten weitergeben. Dazu muss er einen pauschalen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent des Beitrags zahlen. Für bereits bestehende Verträge gilt diese Regelung erst ab dem 1. Januar 2022.

Riester-Verträge in der bAV

Riester-Verträge, die im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen werden, sind künftig attraktiver. Auf die späteren Renten müssen keine Kranken- und Pflegeversicherungs­beiträge mehr gezahlt werden.

Nachzahlung

Arbeitnehmer können künftig Beiträge zur bAV nachzahlen – etwa nach einer Elternzeit oder einem Sabbatical. Für jedes Jahr ohne Gehalt können Sie bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung West nachzahlen. Maximal dürfen Beiträge für zehn Jahre nachträglich entrichtet werden.

Vereinfachte Vervielfältigungsregel

Die Vervielfältigungsregel wurde vereinfacht. Sie regelt, bis zu welchem Betrag Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge steuerfrei in die bAV einzahlen können, wenn sie die Firma verlassen – etwa bei einer Abfindung. Künftig berechnet sich der maximale Betrag nach den Arbeitsjahren (maximal zehn Jahre) multipliziert mit vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze.

Sozialpartnermodell für Tarifbetriebe

Als neue Form der betrieblichen Altersversorgung wird das Sozialpartner­modell (Nahles-Rente) als reine Beitragszusage eingeführt. Der Arbeitgeber leitet hierbei die Beiträge lediglich an einen Versorgungsträger weiter und übernimmt für die Höhe der Betriebsrente keinerlei Garantien. Der Arbeitnehmer trägt die Risiken der Anlage, im Rentenalter kann die Betriebsrente auch sinken.

Ein Sozialpartnermodell ist nur im Rahmen eines Tarifvertrags möglich. Arbeitgeber und Gewerkschaften vereinbaren das Modell, das dann für sämtliche Mitgliedsbetriebe gilt.

Beim Sozialpartnermodell müssen die Arbeitgeber bereits seit dem 1. Januar 2018 einen pauschalen Zuschuss von 15 Prozent zahlen, sofern sie durch die Entgeltumwandlung Geld sparen. Als Durchführungswege für die bAV sind Pensionsfonds, Pensionskasse oder eine Direktversicherung möglich.

Berufsunfähigkeitsversicherung in der bAV

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist für Arbeitnehmer wichtig, um sich für den Fall einer schweren Krankheit oder eines Unfalls finanziell abzusichern. Es ist möglich, die Berufsunfähigkeitsversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abzuschließen.

Eine solche Kombination hat jedoch einige Nachteile und ist in den meisten Fällen nicht zu empfehlen. Das Betriebs­renten­stärkungs­gesetz ändert daran grundsätzlich nichts.

Keine Wahlmöglichkeit

Wer den Berufsunfähigkeitsschutz mit einer bAV kombiniert, hat praktisch keine Wahlmöglichkeit. Er muss den BU-Tarif abschließen, den der Versorgungsträger des Arbeitgebers anbietet.

An Arbeitgeber gebunden

Der BU-Schutz ist grundsätzlich an den Arbeitgeber gebunden. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers geht der Schutz in der Regel verloren. Unter Umständen kann die BU-Versicherung privat weitergeführt werden, dies hängt jedoch von den konkreten Regelungen ab.

Steuern und Krankenkassenbeiträge

Die Leistungen einer Berufsunfähigkeits­versicherung, die als Teil einer bAV mit Entgeltumwandlung abgeschlossen wurde, sind voll zu versteuern. Zudem sind auf die Rente Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.

Schließt man den BU-Schutz hingegen privat ab, müsste man vergleichsweise wenig Steuern zahlen. Die Rente wird dann mit einem Ertragsanteil besteuert, der sich nach der Laufzeit der Rentenzahlungen richtet. Sozialversicherungsbeiträge werden nicht fällig.

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