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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Rentenkommission empfiehlt 33 Reformen für das Rentensystem, die die Bundesregierung um Friedrich Merz nun plant umzusetzen.

  • Kapitalrente: Es soll eine verpflichtende kapitalmarktgedeckte Zusatzrente eingeführt werden. Das heißt, alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden je ein Prozent des Bruttolohns in einen staatlich gelenkten Fonds einzahlen.

  • In die gesetzliche Rentenversicherung sollen zukünftig auch nicht anderweitig abgesicherte Selbstständige sowie Abgeordnete und Vorstände einzahlen.

  • Die Entwicklung der Rentenhöhe soll sich automatisch am Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentnern ausrichten (Nachhaltigkeitsfaktor)

  • Minijobs sollen nur noch für Schülerinnen und Schüler beitragsfrei sein.

  • Die abschlagsfreie „Rente mit 63“ (Altersrente für besonders langjährig Versicherte) soll abgeschafft werden. Als Härtefallregelung ist eine Schutzrente vorgesehen.

  • In der Grundsicherung im Alter soll ein Freibetrag für gesetzliche Renten greifen, damit Beitragszahler im Alter mehr behalten. Die Erwerbsminderungsrente soll reformiert werden.

Was ist die Rentenreform 2026?

Die Alterssicherungskommission der Bundesregierung (auch Rentenkommission genannt) hat am 23. Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen für eine Reform des deutschen Rentensystems vorgelegt. Die Bundesregierung will das Reformpaket vollständig und zügig umsetzen. Ziel ist, dass das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 abgeschlossen ist.

Als politische Zielgröße formuliert die Kommission eine Nettoersatzquote von mindestens 70 Prozent nach Steuern: Durchschnittsverdienende sollen im Alter mindestens 70 Prozent ihres letzten Nettoeinkommens erhalten. Für Geringverdiener soll die Quote höher liegen.

Die Reform knüpft an bereits beschlossene Vorhaben an, darunter das Rentenpaket 2025, das Betriebsrentenstärkungsgesetz, die Aktivrente sowie das Altersvorsorgedepot und die geplante Frühstart-Rente.

Warum ist eine Rentenreform notwendig?

Die demografische Entwicklung setzt das deutsche Rentensystem unter Druck: Immer weniger Beitragszahler finanzieren immer mehr Rentnerinnen und Rentner.

Ohne Reform würden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steigen und das Rentenniveau sinken.

Mit der Rentenreform 2026 soll das System auf Dauer tragfähig bleiben und das Gesamtversorgungsniveau aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Altersvorsorge mittelfristig steigen.

Kapitalrente: Verpflichtende, kapitalmarktgedeckte Zusatzrente

Zur Rentenreform gehört die Einführung einer verpflichtenden, kapitalmarktgedeckten Zusatzrente, der sogenannten gesetzlichen Kapitalrente. Sie orientiert sich am schwedischen Modell der Prämienrente und ergänzt die beitragsfinanzierte Umlagerente um eine kapitalgedeckte Komponente.

Alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sollen neben der gesetzlichen Rente einen zusätzlichen Beitrag in die Kapitalrente einzahlen. Wie bei der gesetzlichen Rente übernehmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 50% des Beitrags.

Die Beiträge fließen in einen staatlich gelenkten Fonds und werden am Kapitalmarkt angelegt. Für jeden Versicherten wird ein individuelles Kapitalkonto geführt.

Die Kapitalrente soll schrittweise eingeführt werden, zunächst ab 2028 mit einem Beitragssatz von 0,5 Prozent, der jährlich um 0,5 Prozentpunkte auf insgesamt 2 Prozent steigt.

Für Menschen, die in den nächsten Jahren in Rente gehen und deshalb wenig von der Kapitalrente profitieren, ist eine Übergangsregelung (Übergangsfaktor) bei der Rentenberechnung vorgesehen. Die Kosten dafür werden aus Steuermitteln finanziert.

Beispielrechnung

Bei einem Bruttogehalt von 4.000 Euro monatlich ergeben sich folgende Beiträge:

BeitragGesamt­beitragArbeitnehmer-Anteil
Gesetzliche Rente (18,6 %)744 €372 € (9,3 %)
Kapitalrente mit 0,5 %20 €10 € (0,25 %)
Kapitalrente mit 2,0 %80 €40 € (1,0 %)


Im Startjahr 2028 zahlt der Arbeitnehmer bei diesem Beispielgehalt also zusätzlich 10 Euro für die Kapitalrente, ab dem Zielsatz von 2 Prozent 40 Euro monatlich.

Alle sollen in die gesetzliche Rente einzahlen

Die Rentenkommission empfiehlt, den Kreis der Beitragszahler in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich zu erweitern. So sollen ab einem Stichtag folgende Gruppen verpflichtend in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen:

  • Selbstständige, die nicht obligatorisch abgesichert sind (für Neugründer verpflichtend, während bereits tätige Selbstständige eine Wahl-Möglichkeit haben)
  • Abgeordnete des Deutschen Bundestages und der Landesparlamente
  • Vorstände von Aktiengesellschaften

Freiberufler mit berufsständischem Versorgungswerk sind davon in der Regel nicht betroffen.

Die Kommission sieht eine vollständige Erwerbstätigenversicherung inklusive Beamter als Idealbild an. Konkret empfiehlt sie, Reformen der gesetzlichen Rente wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung zu übertragen. Eine direkte Einbeziehung der Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung stößt auf politische und rechtliche Hürden und liegt weitgehend in der Verantwortung der Länder.

Nachhaltigkeitsfaktor: Rentenhöhe an Beitragszahler-Schlüssel gekoppelt

Die Rentenkommission empfiehlt, die Rentenentwicklung weiterhin an die Lohnentwicklung zu koppeln. Gleichzeitig soll der Nachhaltigkeitsfaktor in der Rentenanpassungsformel nach 2031 wieder eingesetzt werden.

Der Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentnern bei der jährlichen Festlegung des Rentenwerts. Steigt der Anteil der Rentner an der Bevölkerung, bremst der Nachhaltigkeitsfaktor die Rentenerhöhungen: Die Renten steigen dann langsamer als die Löhne. So tragen Beitragszahler und Rentner die demografische Belastung gemeinsam.

Der Parameter „alpha“ im Nachhaltigkeitsfaktor soll von bisher 0,25 auf 0,33 angehoben werden. Damit fällt ein größerer Teil der demografischen Last auf Rentner, deren Rentenanpassungen geringer ausfallen. Parallel läuft die bis 2031 befristete Haltelinie aus, die das Rentenniveau bei 48 Prozent stabil hält.

Im Gesamtpaket mit Kapitalrente und Übergangsfaktor soll das Rentenniveau (inklusive Kapitalrente) für Bestand und Neuzugänge dabei nicht unter dem geltenden Recht liegen. Die umlagefinanzierte Komponente allein würde ohne diese Ausgleichsmaßnahmen langfristig langsamer steigen.

Minijobs nur noch für Schüler beitragsfrei

Die Rentenkommission empfiehlt, auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. Der bisherige steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus soll abgeschafft werden.

Für Minijobber, die sich von der Rentenversicherungspflicht befreit haben, heißt das, dass Sie zukünftig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssen. Details zur Umsetzung und inwiefern es eine Übergangsregelung gibt, sind noch nicht bekannt.

Ausnahme: Minijobs sollen nur noch für Schülerinnen und Schüler beitragsfrei bleiben. Studierende müssen wie alle anderen Minijobber künftig Rentenbeiträge zahlen und erwerben damit auch Rentenansprüche.

Neue Regelung seit Juli 2026

Seit 01.07.2026 können Minijobber ihre Entscheidung, sich von der Rentenversicherungs­pflicht befreien zu lassen, widerrufen. Sie können dann wieder in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen und damit Rentenansprüche erwerben. Von ihrem Bruttolohn wird dann der Eigenanteil von 3,6% (Stand: 2026) abgezogen.

Rente mit 63 soll abgeschafft werden

Die Rentenkommission empfiehlt die Abschaffung der abschlagsfreien „Rente mit 63“ (Altersrente für besonders langjährig Versicherte). Damit entfällt die Möglichkeit, nach 45 Versicherungsjahren ohne Abschläge vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand zu gehen.

Der Name „Rente mit 63“ stammt aus der Einführung 2014. Die Altersgrenze wurde seither schrittweise angehoben: Aktuell liegt sie bei rund 64 Jahren und 6 Monaten, für Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt der abschlagsfreie Zugang erst mit 65 Jahren.

An die Stelle der bisherigen Regelung soll eine Schutzrente für langjährige Beitragszahler treten: Wer lange eingezahlt hat und kurz vor der Rente aus gesundheitlichen Gründen den ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann, soll früher in Rente gehen können, ohne auf andere Tätigkeiten verwiesen zu werden. Für alle übrigen Versicherten gelten bei einem Renteneintritt vor der Regelaltersgrenze die üblichen Abschläge.

Zusätzlich empfiehlt die Kommission, die Altersgrenze für die Frührente mit Abschlägen (nach 35 Versicherungsjahren) von derzeit 63 auf 64 Jahre anzuheben. Auch die Regelaltersgrenze soll nach 2031 moderat an die steigende Lebenserwartung angepasst werden, im Verhältnis 2:1 zwischen Erwerbs- und Rentenphase. Das könnte die Regelaltersgrenze zwischen 2031 und 2041 schrittweise von 67 auf 67,5 Jahre anheben.

Bestandsschutz

Ob und in welchem Umfang Übergangsregelungen für bereits Versicherte gelten, hängt vom Gesetzgebungsverfahren ab. Details werden voraussichtlich bis Ende 2026 festgelegt.

Grundsicherung und Erwerbsminderung: Wer gearbeitet hat, soll mehr haben

Die Rentenkommission will erreichen, dass Menschen, die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben, im Alter mehr verfügbares Einkommen haben als Personen ohne oder mit nur geringen Beiträgen.

Dazu soll ein Freibetrag für gesetzliche Renten in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eingeführt werden – auch für Personen, die keinen Anspruch auf den Grundrentenzuschlag haben. Gesetzliche Renten würden dann nicht mehr in voller Höhe auf die Grundsicherung angerechnet. Die genaue Ausgestaltung soll im Rahmen der Sozialstaatsreform festgelegt werden.

Parallel empfiehlt die Kommission, die Erwerbsminderungsrente und den Gesundheitsschutz im Job weiterzuentwickeln:

  • Schutzrente für rentennahe Jahrgänge: Wer nach individueller Gesundheitsprüfung den langjährig ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann, soll vereinfachten Zugang zur Rente erhalten – ohne Verpflichtung zu beruflicher Neuqualifizierung
  • Wiedereingliederung bei bestehender Erwerbsminderungsrente: Der Erprobungszeitraum für den Wiedereinstieg in den Beruf soll von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert werden
  • Begleitung und Weiterentwicklung des Fallmanagements und der berufsbezogenen Gesundheitsvorsorge ab 45 Jahren sowie Prüfung eines zusätzlichen Checks in höherem Alter (z. B. Ü 63)
  • Überarbeitung des Begriffs der Erwerbsminderung, insbesondere mit Blick auf Vermittlungschancen von Personen, die nur drei Stunden am Tag erwerbsfähig sind

Weitere Empfehlungen der Rentenkommission

Neben den genannten Punkten enthält das Reformpaket weitere Empfehlungen für alle drei Säulen der Alterssicherung:

  • Nettoersatzquote von mindestens 70 Prozent nach Steuern: Durchschnittsverdiener sollen im Alter mindestens 70 Prozent ihres letzten Nettoeinkommens erreichen
  • Betriebliche Altersvorsorge flächendeckender machen: 2026 Sozialpartnerdialog zu Verbreitung, Portabilität und Geringverdienerförderung
  • Private Altersvorsorge eng monitoren: Verbreitung, Kosten und Wirkung der bereits beschlossenen Reformen (u. a. Altersvorsorgedepot)
  • Frühstart-Rente mit der Kapitalrente verzahnen, um Doppelstrukturen zu vermeiden und lange Ansparzeiten zu nutzen
  • Altersteilzeit erst ab 58 Jahren (statt 55). Das Blockmodell soll entfallen.
  • Übergangsfaktor ab 2032: Niveauzuschlag aus Steuern für Neurentner, die noch kaum von der Kapitalrente profitieren
  • Digitale Rentenübersicht ausbauen und Finanzbildung stärken, damit Ansprüche aus allen Säulen planbar werden

Die Kommission betont, dass alle 33 Empfehlungen ein Gesamtpaket bilden, das nicht einzeln herausgelöst werden sollte. Bundeskanzler Merz und Arbeitsministerin Bärbel Bas haben die vollständige Umsetzung angekündigt.

Private Altersvorsorge weiter wichtig

Auch mit der geplanten Kapitalrente und dem Ausbau der betrieblichen Vorsorge bleibt die private Altersvorsorge ein zentraler Baustein für den Lebensstandard im Alter. Die gesetzliche Rente und die Kapitalrente allein reichen in der Regel nicht aus, um die gewünschte Versorgung beziehungsweise den eigenen Lebensstandard im Alter zu halten.

Mit einer Rentenversicherung sichern Sie sich eine lebenslange, monatliche Rente. Zur Auswahl stehen unter anderem die Riester-Rente, die Rürup-Rente, eine private Rentenversicherung sowie das geplante Altersvorsorgedepot.

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Häufige Fragen

  • Was ist die Rentenkommission (Alterssicherungskommission)?

    Die Alterssicherungskommission (auch Rentenkommission genannt) wurde im Januar 2026 von der Bundesregierung eingesetzt. Ihr Auftrag war es, Vorschläge für eine Reform des Rentensystems zu erarbeiten.

    Der Kommission gehörten acht Wissenschaftler und drei Parlamentarier an. Geleitet wurde sie von Frank-Jürgen Weise (ehemaliger Chef der Bundesagentur für Arbeit) und Constanze Janda (Vorsitzende des Sozialbeirats der Bundesregierung). Am 23. Juni 2026 übergab die Kommission ihren Bericht mit 33 Empfehlungen an die Bundesregierung.

  • Bis wann werden die Reformen umgesetzt?

    Die Bundesregierung will die 33 Empfehlungen vollständig und zügig umsetzen. Ziel ist, dass das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 abgeschlossen ist.

    Einzelne Maßnahmen wie die Kapitalrente sollen schrittweise eingeführt werden. Die Einzahlungen könnten möglichst ab 2028 beginnen. Andere Änderungen, etwa der Nachhaltigkeitsfaktor, greifen erst nach 2031, wenn die Haltelinie ausläuft.

  • Welche Jahrgänge dürfen noch vor 67 in Rente gehen?

    Die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre gilt weiterhin für die Geburtsjahrgänge ab 1947. Wer 1964 oder später geboren wurde, erreicht die Regelaltersrente mit 67 Jahren.

    Für ältere Jahrgänge gelten niedrigere Renteneintrittsalter, zum Beispiel 66 Jahre und 4 Monate für Jahrgang 1960. Die Rentenkommission empfiehlt zusätzlich, die Regelaltersgrenze nach 2031 an die Lebenserwartung zu koppeln. Das könnte sie bis 2041 auf 67,5 Jahre anheben.

    Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte („Rente mit 63“) nach 45 Beitragsjahren soll entfallen. Als Härtefallregelung ist eine Schutzrente für langjährige Beitragszahler vorgesehen, die aus gesundheitlichen Gründen ihren Beruf nicht mehr ausüben können.

  • Was bedeutet die Rentenreform für Rentner?

    Für bestehende Rentner ändert sich zunächst wenig. Bundeskanzler Merz hat zugesichert, dass es keine Kürzungen bei laufenden Rentenleistungen geben werde.

    Langfristig könnte der Nachhaltigkeitsfaktor ab 2031 – verstärkt durch die Anhebung des Parameters alpha auf 0,33 – dafür sorgen, dass Rentenerhöhungen langsamer ausfallen als die Lohnentwicklung. Gleichzeitig soll das Gesamtversorgungsniveau durch die Kapitalrente und den Ausbau der privaten Vorsorge steigen.

    Für Menschen kurz vor dem Renteneintritt ist eine Übergangsregelung bei der Kapitalrente vorgesehen.

  • Wann müssen Beamte und Selbstständige in die gesetzliche Rente einzahlen?

    Der genaue Stichtag hängt vom Gesetzgebungsverfahren ab. Die Kommission empfiehlt, zunächst nicht obligatorisch abgesicherte Selbstständige, Abgeordnete und Vorstände von Aktiengesellschaften einzubeziehen.

    Für bereits tätige Selbstständige soll es möglich sein, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Freiberufler mit berufsständischem Versorgungswerk sind in der Regel nicht betroffen.

    Eine Einbeziehung von Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung ist nur als Idealbild formuliert. Konkret empfiehlt die Kommission, Reformen wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung zu übertragen. Ein konkreter Zeitpunkt für eine Rentenversicherungs-Pflicht von Beamten steht nicht fest.

  • Was hat sich zum 01.07.2026 schon geändert?

    Zum 01.07.2026 sind wie jedes Jahr die Rentenwerte angepasst worden. Der aktuelle Rentenwert stieg von 40,79 Euro auf jetzt 42,52 Euro pro Entgeltpunkt.

    Zudem können Minijobber seit dem 01.07.2026 erstmals die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wieder widerrufen und so wieder mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung Rentenansprüche erwerben.

    Die Rentenreform selbst ist noch nicht in Kraft. Der Bericht der Alterssicherungskommission wurde erst am 23. Juni 2026 vorgelegt. Die gesetzliche Umsetzung der 33 Empfehlungen soll bis Ende 2026 erfolgen.