Das Wichtigste in Kürze
Der Staat fördert die Rürup-Rente mit hohen Steuervorteilen während der Ansparphase. Die Rürup-Rente zählt wie die gesetzliche Rentenversicherung zur ersten Schicht der Altersvorsorge (Basisvorsorge). Daher lassen sich die Beiträge wie die zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich geltend machen. Die Beiträge können als Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Dabei lassen sich alle Beiträge bis zu einem Maximalbetrag von 29.344 Euro (Stand: 2025) absetzen. Für Ehe- oder Lebenspartner, die steuerlich zusammen veranlagt sind, gilt insgesamt der doppelte Betrag – unabhängig davon, wie er auf die beiden Partner verteilt wird.

Welche Beiträge in einem Jahr maximal vom Finanzamt berücksichtigt werden, richtet sich nach dem Höchstbeitrag in der knappschaftlichen Rentenversicherung West. Dieser errechnet sich aus dem jeweils gültigen Beitragssatz der Rentenversicherung sowie der Beitragsbemessungsgrenze.
Der Maximalbetrag gilt für alle Formen der Altersvorsorge der ersten Schicht zusammen. Neben der Rürup-Rente damit auch für die gesetzliche Rentenversicherung und berufsständische Versorgungswerke – etwa für Ärzte oder Steuerberater.
Arbeitnehmer müssen daher die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen, der Arbeitgeber-Anteil zählt hierbei mit. Der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil müssen vom Maximalbetrag abgezogen werden, daraus ergibt sich der maximale Rürup-Beitrag, der steuerlich berücksichtigt werden kann.
Die Beiträge zu einem Rürup-Vertrag werden seit 2023 bis zum Höchstbetrag als Sonderausgaben vollständig steuerlich berücksichtigt.
Steuerliche Förderung der Beiträge| Jahr | Steuerlich geförderter Anteil |
|---|---|
| 2019 | 88 % |
| 2020 | 90 % |
| 2021 | 92 % |
| 2022 | 94 % |
| seit 2023 | 100 % |
Bei Arbeitnehmern zieht das Finanzamt vom ermittelten Wert noch den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ab, da dieser steuerfrei bezogen wurde.
Beispiel Arbeitnehmer:| Betrag | |
|---|---|
| Gesetzliche Rentenversicherung (Anteil Arbeitnehmer) | 6.000 € |
| Gesetzliche Rentenversicherung (Anteil Arbeitgeber) | 6.000 € |
| Beiträge Rürup-Rente | 5.000 € |
| Insgesamt | 17.000 € |
| 100 % davon | 17.000 € |
| - Arbeitgeber-Anteil | 6.000 € |
| Steuerlich abzugsfähig | 11.000 € |

Im Alter muss eine Rürup-Rente versteuert werden. Es gelten hierbei die gleichen Regeln wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Wie viel der monatlichen Rente versteuert werden muss, richtet sich danach, in welchem Jahr die Rentenzahlung beginnt. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2025 müssen 83,5 Prozent der Rürup-Rente versteuert werden. Dieser Prozentwert erhöht sich seit 2023 jedes Jahr um einen halben Prozentpunkt bis zum Jahr 2058.
Ab dem Jahr 2058 müssen Rürup-Sparer ihre monatliche Rente dann zu 100 Prozent versteuern.
| Jahr Rentenbeginn | Steuerpflichtiger Anteil |
|---|---|
| 2024 | 83,0 % |
| 2025 | 83,5 % |
| 2026 | 84,0 % |
| … | … |
| 2055 | 98,5 % |
| 2056 | 99,0 % |
| 2057 | 99,5 % |
| 2058 | 100 % |
Im Alter wird das Einkommen und damit der Steuersatz für die meisten geringer aus. Daher werden voraussichtlich auch weniger Steuern auf eine Rürup-Rente fällig

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Denis Geb
Leiter Kundenberatung Altersvorsorge