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Wer hat Anspruch auf die Riester-Förderung?

Vor allem Arbeitnehmer und Selbst­ständige, die in die gesetzliche Renten­versicherung einzahlen, haben Anspruch auf die staatliche Riester-Förderung. Daneben gibt es die Förderung auch für Beamte und einige Sonderfälle.

Unmittelbar förderberechtigt sind diese Personen:

  • Versicherungspflichtige Arbeitnehmer
  • Versicherungspflichtige Selbstständige
  • Beamte, Richter, Soldaten
  • Auszubildende
  • Menschen im Bundesfreiwilligendienst
  • Bezieher von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld
  • Personen, die eine Erwerbsminderungsrente oder Versorgung bei Dienstunfähigkeit beziehen
  • Eltern, die ihr Kind während der ersten 36 Monate betreuen

Mittelbar förderberechtigt

Wer nicht unmittelbar förderberechtigt ist, kann über seinen Ehe- oder Lebenspartner mittelbar förderberechtigt sein. Dafür muss der Partner Anspruch auf die staatliche Förderung haben und selbst riestern. Die vollen Zulagen erhält der Partner jedoch nur, wenn der unmittelbar förderberechtigte Partner vier Prozent seines renten­versicherungs­pflichtigen Einkommens in seinen Vertrag einzahlt. Ansonsten wird die Zulage nur anteilig gezahlt.

Der mittelbar förder­berechtigte Partner muss lediglich einen Sockelbetrag von 60 Euro jährlich einzahlen.

Mit welchen Zulagen wird die Riester-Rente staatlich gefördert?

Der Staat belohnt mit der Riester-Rente das Sparen für das Alter. Verbraucher zahlen die Beiträge für ihre Riester-Rente aus ihrem versteuerten Einkommen. Dafür gewährt der Staat attraktive Zulagen und – je nach Einkommen und Steuersatz – zusätzliche Steuervorteile.

Staatliche Zulagen

Jeder Riester-Sparer hat Anspruch auf eine Grundzulage in Höhe von 175 Euro. Zusätzlich gibt es eine Kinderzulage für jedes Kind, das kindergeldberechtigt ist.
 

Riester-Zulagen im Überblick

Grundzulage 175 €
Kinderzulage
(Geburt vor 2008)
185 €
Kinderzulage
(Geburt seit 2008)
300 €

Um die Zulagen in voller Höhe zu erhalten, muss man vier Prozent seines renten­versicherungs­pflichtigen Einkommens des Vorjahres – maximal jedoch 2.100 Euro – einzahlen. Die Zulagen zählen hierbei mit. Zahlt man weniger ein, fließen die Zulagen nur anteilig. Die Zulagen werden im nächsten Jahr direkt dem Riester-Vertrag gutgeschrieben.

Steuervorteil

Je nach persönlicher Situation kann sich über die Zulagen hinaus ein Steuervorteil ergeben. Die Beiträge zu einer Riester-Rente lassen sich nämlich von der Einkommensteuer absetzen. Bis zum Maximalbetrag von jährlich 2.100 Euro werden die Beiträge bei der Steuererklärung als Sonderausgaben berücksichtigt.

Allerdings wird der steuerliche Vorteil mit den erhaltenen Zulagen verrechnet. Ob sich die Riester-Beiträge steuerlich auswirken, hängt vom Einkommen, dem persönlichen Steuersatz sowie der Zahl der Kinder ab. Übersteigen die staatlichen Zulagen den Steuervorteil, gibt es keine zusätzliche Erstattung vom Finanzamt.

So beantragen Sie die staatlichen Zulagen

Die staatlichen Riester-Zulagen müssen bei der Zentralen Zulagenstelle für Alters­vermögen (ZfA) jedes Jahr beantragt werden. In der Regel erteilen Sie Ihrem Anbieter dafür einen Dauerzulagenantrag. Der Anbieter beantragt dann die Zulagen für Sie jedes Jahr automatisch.

Allerdings müssen Sie daran denken, dem Anbieter Änderungen Ihrer persönlichen Situation zu melden – etwa die Geburt eines Kindes oder eine Gehaltserhöhung. Sonst verschenken Sie unter Umständen Geld.

Wie hoch sind Mindest- und Maximalbeitrag?

Um die vollen staatlichen Zulagen zu erhalten, muss man vier Prozent seines rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres einzahlen. Dies ist der Mindesteigenbeitrag. Zahlt man weniger ein, werden die Zulagen nur anteilig gewährt. Wer beispielsweise nur zwei Prozent einzahlt, erhält auch nur die Hälfte der Zulagen.

Für Geringverdiener gibt es einen Sockelbeitrag von 60 Euro. Sollten Sie in einem Jahr sehr wenig oder gar nichts verdient haben, müssen Sie trotzdem mindestens 60 Euro einzahlen, um Anspruch auf die vollen Zulagen zu erhalten.

Maximal können in einen Riester-Vertrag inklusive der Zulagen 2.100 Euro fließen.

Im Einzelfall kann der Anbieter erlauben, noch mehr Geld einzuzahlen. Diese Beiträge werden dann jedoch nicht mehr gefördert und fallen auch nicht unter den Insolvenz­schutz für Riester-Guthaben – etwa bei einer Privatinsolvenz oder dem Bezug von Bürgergeld (früher: Hartz IV).

Mindestbeitrag für mittelbar förderberechtigte Personen

Der Sockelbeitrag gilt auch für mittelbar förderberechtigte Personen, die über ihren Partner Anspruch auf die Riester-Förderung haben. Das heißt, sie selbst müssen nur 60 Euro pro Jahr einzahlen, um die vollen Zulagen zu erhalten.

Der Partner muss jedoch vier Prozent seines Vorjahreseinkommens sparen, damit die Zulagen für beide ungekürzt fließen.

Was ist der Unterschied zwischen gefördertem und ungefördertem Kapital?

Zahlt man Beiträge in seinen Riester-Vertrag bis zur Höchstgrenze von 2.100 Euro jährlich ein und ist man förderberechtigt, zählen die Sparbeiträge inklusive der Zulagen als gefördertes Kapital. Dieses Guthaben ist vor einer Pfändung bei einer Privatinsolvenz geschützt und zählt beim Bezug von Bürgergeld nicht als Vermögen.

Sollte es der Anbieter erlauben, mehr als 2.100 Euro jährlich einzuzahlen, gelten die Beiträge oberhalb dieser Grenze als ungefördertes Kapital. Auch wenn in einem Jahr kein Antrag auf staatliche Zulagen gestellt wurde, gilt das eingezahlte Guthaben als ungefördert. Ungefördertes Kapital ist bei einer Pfändung oder dem Bezug von Sozialleistungen nicht besonders geschützt.

Auch steuerlich wird gefördertes und ungefördertes Kapital unterschiedlich behandelt. Bei einer Riester-Rente aus gefördertem Kapital sind die Renten­zahlungen voll zu versteuern. Wird die Rente – oder ein Teil davon – aus ungefördertem Kapital gezahlt, so wird bei diesen Zahlungen lediglich ein geringer Ertragsanteil versteuert. Wie viel Prozent der ungeförderten Rente versteuert werden muss, hängt vom Alter bei Rentenbeginn ab.

Was ist der „Berufseinsteiger-Bonus” und wer erhält ihn?

Wer bereits in jungen Jahren mit dem Riester-Sparen beginnt, wird mit einem Berufseinsteiger-Bonus zusätzlich belohnt. Den einmaligen Bonus in Höhe von 200 Euro erhält, wer seinen Riester-Vertrag noch vor dem 25. Geburtstag abschließt.

Zudem muss mindestens eine Einzahlung auf den Vertrag eingehen und die staatliche Zulage beantragt werden. Dann fließt der Bonus – zusammen mit der staatlichen Zulage – auf den Riester-Vertrag.

Kann ich mit einer Riester-Rentenversicherung den Wohn-Riester nutzen?

Ja, Sie können auch eine Riester-Rentenversicherung für den Wohn-Riester nutzen.

In dem Fall entnehmen Sie das angesparte Guthaben und setzen es als Eigenkapital ein, um eine selbst genutzte Immobilie zu erwerben oder ein Darlehen dafür zurückzuzahlen. Dazu müssen Sie zunächst einen Antrag auf Entnahme bei der Zentralen Zulagenstelle (ZfA) stellen. Nach dem Bescheid der ZfA können Sie sich an den Versicherer wenden, damit dieser das Guthaben teilweise oder ganz auszahlt. Bei einer Teilauszahlung muss mindestens ein gefördertes Guthaben von 3.000 Euro im Vertrag übrig bleiben.

Die staatlichen Zulagen und Steuervorteile müssen nicht zurückgezahlt werden. Den ausgezahlten Betrag verbucht die Zulagen­stelle aber auf einem sogenannten Wohnförder­konto, um die späteren Steuern zu ermitteln.

Auf diesem fiktiven Konto wird das Guthaben bis zur Rente mit jährlich zwei Prozent verzinst. Zum vertraglich vereinbarten Rentenbeginn teilt die ZfA mit, welcher Betrag versteuert werden muss. Die Steuern können Sie gestreckt bis zum 85. Lebensjahr jährlich oder einmalig zum Rentenbeginn begleichen. Bei einer Einmalzahlung gewährt das Finanzamt einen Rabatt und zieht 30 Prozent vom zu versteuernden Betrag ab.

Prüfen, ob Wohn-Riester sinnvoll ist

 Prüfen Sie sorgfältig, ob es für Sie sinnvoll ist, Ihre Riester-Renten­versicherung für eine Immobilien-Finanzierung einzusetzen. Zum einen ist gerade in den ersten Jahren meist noch wenig Guthaben im Vertrag. Zum anderen ermöglicht eine selbst genutzte Immobilie zwar mietfreies Wohnen im Alter, ist aber kein Ersatz für eine lebenslange Rente.

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Bei Fragen helfen Ihnen unsere Experten für die Altersvorsorge gerne weiter – am Telefon oder per E-Mail.

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