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Das Wichtigste in Kürze

  • Selbstständige müssen ihre Altersvorsorge in die eigene Hand nehmen, da sie nicht in die gesetzliche Rente einzahlen.

  • Sie haben die Möglichkeit, freiwillig Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten, um so einen Rentenanspruch aufzubauen.

  • Mit einer Rürup-Rente können Selbstständige mit hohem Einkommen erheblich von Steuerersparnissen profitieren.

  • Eine private Rentenversicherung bietet Selbstständigen wichtige Flexibilität in der Ansparphase und wird später nur gering besteuert.

Selbstständige und Altersvorsorge

Physiotherapeutin mit Ball

„Selbstständig bedeutet selbst und ständig“ – dieser Ausspruch, der das Dasein als Selbstständiger beschreibt, trifft ebenfalls auf ihre Altersvorsorge zu. Denn die meisten Selbstständigen sind nicht über die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert. Was auf der einen Seite Freiheit bedeutet, da keine Rentenbeiträge automatisch eingezogen werden, bedeutet andererseits eine hohe Verantwortung.

Denn Selbstständige, die nicht pflichtversichert sind, müssen ihre spätere Rente komplett selbst aufbauen. Wer nichts für das Alter zurücklegt, steht später ansonsten mit leeren Händen da.

Gesetzliche Rentenversicherung

Die meisten Selbstständigen zahlen nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Es gibt nur wenige Berufe und Tätigkeitsfelder, in denen auch für Selbstständige eine Versicherungspflicht gilt.

Dazu zählen vor allem:

  • Handwerker
  • Lehrer und Erzieher
  • Hebammen und Pflegeberufe
    (z.B. Krankenpfleger, Physiotherapeuten)
  • Künstler und Publizisten
  • Seelotsen und Küstenschiffer

Selbstständige Handwerker sind immer dann versicherungspflichtig, wenn ihr Gewerbe in der Handwerksrolle eingetragen ist. Dies ist ein Verzeichnis für zulassungspflichtige Tätigkeiten und wird von den Handwerkskammern geführt. Für welche Berufe genau dies notwendig ist, regelt die Handwerksordnung.

Bei Lehrern ist die Versicherungspflicht vergleichsweise weit ausgelegt. Neben Nachhilfelehrern zählen etwa auch Tennis- oder Golftrainer, Coaches oder Supervisoren dazu.

Künstler und Publizisten sind meist über die Künstlersozialkasse versicherungspflichtig. Dazu gehören Musiker und Maler sowie Schriftsteller, Autoren und Journalisten.

Scheinselbstständigkeit versicherungspflichtig

Wer als Selbstständiger keinen Arbeitnehmer beschäftigt und ausschließlich oder überwiegend für einen einzigen Auftraggeber arbeitet, ist versicherungspflichtig. Man spricht in diesem Fall von einer Scheinselbstständigkeit. Wird diese bei einer Prüfung festgestellt, gilt der vormals Selbstständige als abhängig Beschäftigter seines Auftraggebers. Für die Zeit seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses wird der Scheinselbstständige nachversichert – die Beiträge zur Renten- sowie zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung muss der Arbeitgeber dann rückwirkend nachzahlen.

Freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung zahlen

Wer nicht versicherungspflichtig ist, kann sich als Selbstständiger dennoch freiwillig bei der Rentenversicherung versichern.

Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Antrag auf Pflichtversicherung
  • Freiwillige Beiträge

Antrag auf Pflichtversicherung

Selbstständige, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich auf Antrag pflichtversichern lassen. Dann zahlen sie wahlweise einen einheitlichen Regelbeitrag oder Beiträge, die sich nach ihrem Einkommen berechnen. Der Regelbeitrag liegt derzeit bei 657,51 Euro in den alten und 644,49 Euro in den neuen Bundesländern (Stand: 2024).

Reduzierter Regelbeitrag für Existenzgründer

Existenzgründer zahlen in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit einen ermäßigten Regelbeitrag von 210,53 Euro in den alten und 206,27 Euro in den neuen Bundesländern (Stand: 2024).

Damit erwerben sie – je nach Höhe ihrer Einzahlungen – Rentenpunkte, welche die Berechnungsgrundlage für eine spätere gesetzliche Rente bilden. Einen Antrag auf Versicherungspflicht müssen Selbstständige innerhalb von fünf Jahren nach Beginn ihrer Tätigkeit stellen.

Antrag auf Versicherungspflicht endgültig

Der Antrag auf eine Rentenversicherungs­pflicht lässt sich später nicht zurückziehen. Die Versicherungs­pflicht gilt für die gesamte Dauer der Selbst­ständigkeit. Sie sollten daher genau prüfen, ob dies in Ihrem Fall sinnvoll ist.

Freiwillige Beiträge

Alternativ können Selbstständige auch freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Renten­versicherung leisten. Dann wählen sie die Höhe der Rentenbeiträge relativ frei. Die monatlichen Beiträge können zwischen 103,42 Euro und 1.497,30 Euro (Stand: 2025) liegen. Der Beitrag lässt sich jederzeit anpassen, allerdings nicht rückwirkend, oder ganz aussetzen. Sie können auch frei wählen, für wie viele Monate im Jahr Sie Beiträge einzahlen möchten.

Wie viel die Rentenpunkte später wert sind und wie hoch die gesetzliche Rente ausfallen wird, lässt sich allerdings nur abschätzen. Einen Anhaltspunkt liefert die jährliche Renteninformation der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe der Rente hängt allerdings auch von der künftigen demografischen Entwicklung – dem Verhältnis zwischen Beitragszahler und Rentner – sowie politischen Entscheidungen ab.

Sonderfall: Freiberufler mit Versorgungswerken

Rechtsanwältin mit Gesetzesbuch

Einen Sonderfall unter den Selbstständigen stellen die Freiberufler da. Freiberufler müssen im Gegensatz zu anderen Selbstständigen kein Gewerbe anmelden und nur das Finanzamt über ihre Tätigkeit informieren. Im Einkommenssteuergesetz (§ 18) ist geregelt, was als freiberufliche Tätigkeit gilt.

Einige Berufsgruppen unter ihnen – etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker oder Architekten – zahlen in ein berufs­ständisches Versorgungs­werk ein, das ihnen im Alter eine Rente auszahlt. Die Versorgungswerke kombinieren dabei das Umlage- und Kapitaldeckungsprinzip: Die Renten werden aus angespartem Kapital sowie aus den Beiträgen der erwerbstätigen Mitglieder finanziert. Die gesetzliche Rentenkasse setzt dagegen ganz auf das Umlageverfahren. Hier finanzieren die Beitragszahler die Renten der Ruheständler.

Versorgungswerke ohne garantierten Mindestzins

Die Niedrigzinsen der vergangenen Jahre haben die Versorgungs­werke unter Druck gesetzt. Da die Versorgungswerke in der Regel einen großen Teil ihrer Kapitalanlagen in Zinspapiere stecken, hat dies auch ihre Ergebnisse belastet.

Die prognostizierten Renten sind daher in den letzten Jahren gesunken. Anders als in der privaten Rentenversicherung gibt es auch keinen garantierten Mindestzins. Der Rechnungszins kann jederzeit abgesenkt werden – auch eine Kürzung laufender Renten ist nicht ausgeschlossen.

Im Schnitt beziehen Freiberufler, die in ein Versorgungswerk eingezahlt haben, höhere Renten als gesetzlich Versicherte. Aber auch die Versorgungswerke haben unter der Phase der niedrigen Zinsen gelitten. Zudem erreichen auch ihre Renten meist nicht 80 Prozent des letzten Nettoverdiensts, sodass Freiberufler wie andere Selbstständige privat für das Alter vorsorgen sollten.

Private Altersvorsorge

Selbstständige haben vor allem zwei Möglichkeiten, privat für das Alter vorzusorgen. Die beiden Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge sind:

  • Rürup-Rente (Basisrente)
  • private Rentenversicherung

Mit einer staatlich geförderten Rürup-Rente können Selbstständige von hohen Steuervorteilen profitieren. Die Beiträge lassen sich bis zu einer Höhe von 29.344 Euro (für Verheiratete der doppelte Betrag) zu 100 Prozent von der Einkommenssteuer absetzen. Dafür werden die Renten später voll mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.

Eine Rürup-Rente ist daher vor allem für Selbstständige attraktiv, die über ein hohes Einkommen verfügen und damit ihre Steuerlast senken können. Sie sollten einen niedrigen monatlichen Beitrag vereinbaren, der durch jährliche Einmalzahlungen aufgestockt werden kann. Dann können Selbstständige am Jahresende flexibel entscheiden, wie viel Geld sie für ihre Altersvorsorge aufwenden können und wollen.

Allerdings lässt sich eine Rürup-Rente nicht vorzeitig kündigen. Das angesparte Kapital kann nicht ausgezahlt oder vererbt werden. Es wird ausschließlich dazu verwendet, ab Rentenbeginn eine lebenslange monatliche Rente zu finanzieren.

Die private Rentenversicherung ist während der Ansparphase nicht steuerlich gefördert. Dafür hat man hier ein hohes Maß an Flexibilität und hohe Steuervorteile in der Auszahlungsphase. So kann man sich das angesparte Kapital später teilweise oder ganz auszahlen lassen oder den Rentenbeginn ein paar Jahre vorziehen.

Riester-Rente für Selbstständige

Selbstständige, die versicherungspflichtig sind oder einen Antrag auf Versicherungspflicht gestellt haben, können auch mit einer Riester-Rente vorsorgen. Der Staat fördert die Riester-Rente mit jährlichen Zulagen und Steuervorteilen. Der jährliche Sparbeitrag, der gefördert wird, ist allerdings auf 2.100 Euro begrenzt.

Private Rentenversicherung für Selbstständige

Eine private Rentenversicherung ermöglicht es Selbstständigen, flexibel für das Alter vorzusorgen. Man zahlt monatliche Beiträge ein, um Kapital für den Ruhestand aufzubauen. Ab dem vereinbarten Rentenbeginn zahlt die Versicherung lebenslang eine monatliche Rente aus.

Die spätere Rente wird nur mit einem vergleichsweise niedrigen Ertragsanteil besteuert. Wie hoch dieser Ertragsanteil ausfällt, hängt vom Alter bei Rentenbeginn ab. Ist man zu Beginn der Rente beispielsweise 67 Jahre alt, muss man nur 17 Prozent der Rente versteuern.

Die private Rentenversicherung unterscheidet sich danach, wie das Geld für den Ruhestand angelegt wird. Man unterscheidet grundsätzlich drei Varianten:

  • klassische Rentenversicherung
  • fondsgebundene Rentenversicherung
  • hybride Rentenversicherung

Selbstständige, die auf ein verlässliches Einkommen im Alter angewiesen sind, können eine klassische Rentenversicherung wählen. Sie bietet als einzige Variante eine garantierte Mindestverzinsung, die mit derzeit 1,0 Prozent allerdings sehr niedrig ausfällt.

Gibt es im Alter noch andere Einkünfte – etwa Mieteinkünfte oder Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenkasse – oder ist die Zeit bis zur Rente noch lang, sollte man eher auf eine fondsgebundene Rentenversicherung setzen. Hier werden die Sparbeiträge in Investmentfonds angelegt, um eine höhere Rendite zu erzielen. Allerdings gibt es keine Mindestverzinsung, die Höhe der Rente steht erst zu Rentenbeginn fest.

Bei einer hybriden Rentenversicherung wird ein Teil des Sparbeitrags sicher, der andere Teil in Fonds angelegt. Man erhält dafür eine bestimmte Garantie auf die Beiträge – zum Beispiel 50 oder 100 Prozent der eingezahlten Beiträge. Die Renditechancen sind dadurch geringer als bei einer rein fondsgebundenen Lösung.

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Denis Geb

Leiter Kundenberatung Altersvorsorge