Krankenzusatzversicherung Lexikon
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Buchstabe A
Ablehnungsdiagnose
Im Rahmen der privaten Krankenzusatzversicherung gibt es gewisse
Vorerkrankungen, aufgrund deren ein Krankenversicherungsantrag
abgelehnt werden könnte. Für diese Ablehnungsdiagnosen gibt
es ein Nachschlagewerk. Es listet in alphabetischer Reihenfolge
sämtliche Erkrankungen auf, die aus versicherungstechnischer und
medizinischer Sicht nicht versichert werden können.
Äquivalenzprinzip
In der Privaten Krankenzusatzversicherung werden die Beiträge
nach dem Äquivalenzprinzip berechnet. Je nach individuellem
Risiko des Versicherten werden entsprechende Beiträge erhoben.
Maßgebende Faktoren sind hier das Geschlecht und Eintrittsalter
des Versicherungsnehmers, seine Vorerkrankungen, sowie Art und Umfang
der versicherten Leistungen ab. Aus Sicht der Privaten
Krankenzusatzversicherer bewirkt die Beitragskalkulation nach dem
Äquivalenzprinzip, dass die Versicherungsleistungen und die
Versicherungsbeiträge im Gleichgewicht sind.
Auslandsreisekrankenversicherung
Bei Abschluss einer Privaten Krankenzusatzversicherung kann der
Versicherungsnehmer eine Auslandsreisekrankenversicherung beantragen.
Diese ist sinnvoll, da sich die Gesetzliche Krankenversicherung im
Krankheitsfall des Versicherten im Ausland mit ihrem Leistungsumfang
an den Standards des betreffenden Gastlandes orientiert. Für
Aufenthalte in Ländern, mit denen kein
Sozialversicherungsabkommen existiert, erbringt sie keinerlei
Versicherungsleistung. Die Auslandsreisekrankenversicherung als
Baustein der Privaten Krankenzusatzversicherung kommt für
ambulante, stationäre sowie zahnärztliche Behandlungen im
Ausland auf. Sie erstattet den Krankenrücktransport des
Versicherungsnehmers und einer Begleitperson. Darüber hinaus sind
Such-, Rettungs- und Bergungskosten abgedeckt.
Buchstabe G
Gesundheitswesen
Mit Gesundheitswesen sind sämtliche staatliche Einrichtungen, die
sich mit der Gesundheit der Bevölkerung befassen, gemeint. Ihr
Ziel ist es die Gesundheit der Bundesbürger zu erhalten, zu
fördern und wieder herzustellen. Auch die Prävention von
Krankheiten gehört zu ihren Aufgaben. In diesem Zusammenhang
spielt der Öffentliche Gesundheitsdienst eine bedeutende Rolle.
Im Gesundheitswesen sind rund 4,2 Millionen Angestellte und
Selbstständige tätig.
Buchstabe H
Heilpraktiker
Heilpraktiker ist eine geschützte Berufsbezeichnung. Diese
Berufsgruppe ist niedergelassenen, approbierten Ärzten
gleichgestellt. Laut dem Heilpraktikergesetz muss für die
Behandlung eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde vorliegen.
Die Tätigkeit eines Heilpraktikers umfasst die Feststellung,
Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder
Körperschäden. Die Private Krankenzusatzversicherung
erstattet die Leistungen durch Heilpraktiker. Hierunter fallen bspw.
Akupunktur, Kinesiologie und Autogenes Training sowie die Kosten
für verschriebene homöopathische Mittel. Die Beiträge
für die Mitversicherung von Heilpraktikerleistungen sind
abhängig vom Geschlecht und dem Alter des Versicherten.
Darüber hinaus spielt der Umfang des in der Privaten
Zusatzversicherung vereinbarten Leistungsspektrums eine entscheidende
Rolle.
Buchstabe K
Krankentagegeld
Für die finanzielle Absicherung eines erkrankten Arbeitnehmers
bietet die Private Krankenzusatzversicherung die Zahlung von
Krankentagegeld an, wenn die Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber
beendet ist und die Gesetzliche Krankenversicherung nur noch 70% des
Nettogehalts bezahlt. Nach der jeweiligen ? Karenzzeit erhält der
Versicherte ein Krankentagegeld in vereinbarter Höhe. Das
Krankentagegeld wird unabhängig davon bezahlt, ob sich der
Versicherte im Krankenhaus oder zuhause befindet. Es ist steuer- und
sozialabgabenfrei und wird für jeden Tag der
Arbeitsunfähigkeit gezahlt.
Buchstabe W
Wartezeiten
Nach Abschluss einer Privaten Krankenzusatzversicherung gelten
Wartezeiten. So kann verhindert werden, dass die
Versicherungsgesellschaften ihre Leistung für Versicherungsnehmer
erbringen müssen, die bereits vor Abschluss der Privaten
Kranken-Zusatzversicherung unter den entsprechenden gesundheitlichen
Beschwerden gelitten haben.
Die „allgemeinen Wartezeiten“ beziehen sich auf
sämtliche Leistungsbereiche der Privaten Zusatzversicherung. Ihre
Dauer beträgt drei Monate. Innerhalb dieser Wartezeit muss der
Versicherer keine Leistungen erbringen. Ausnahme: bei Unfällen
oder Familiennachversicherung.
Die „besonderen Wartezeiten“ gelten für
ausgewählte Leistungsbereiche der Privaten
Zusatzversicherungs-Police. Ihre Dauer beträgt acht Monate.
Innerhalb dieser Wartezeit muss das Private
Krankenversicherungs-Unternehmen keine Leistungen für
Entbindungen, Zahnersatz bzw. –behandlungen, Psychotherapie und
Kieferorthopädie erbringen. Bei der Kindernachversicherung
entfallen die besonderen Wartezeiten nicht.
Sollten dennoch Heil-Behandlungen innerhalb der Wartefristen notwendig
sein, erbringt der Versicherer ab dem ersten Tag, nachdem die Frist
endet, seine Leistungen.
Buchstabe Z
Zahnersatzleistungen
In der Regel erstattet die Private Krankenzusatzversicherung 20 bis 90
Prozent der Kosten für zahnmedizinische Leistungen. Auf Basis der
Rechnung der gesetzlichen Kassen zahlt die Private
Krankenzusatzversicherung einen Prozentsatz des Selbstbehalts. Bei
einigen Zusatztarifen ist es nicht relevant, ob die Gesetzliche
Krankenversicherung eine Vorleistung erbringt, da sie einen fixen Teil
der Rechnung leistet. In manchen Zahnzusatztarifen werden auch die
Kosten für kieferorthopädische Heilbehandlungen
übernommen.
Zusatzversicherung
In einer privat abgeschlossenen Zusatzversicherung erhält der
Versicherungsnehmer die Möglichkeit, einen Versicherungsschutz
zusätzlich zum Sozialversicherungsschutz zu erlangen. So kann er
z.B. mit einer Privaten Krankenzusatzversicherung die Lücken der
Gesetzlichen Krankenversicherungsleistung füllen.