Girokonto: Fehlbuchungsgebühren laut BGH-Urteil verboten
| lsc

Banken ist es untersagt, für falsch gebuchte Barein- bzw. Auszahlungen auf das Girokonto Gebühren zu erheben.
Dass der BGH sich lediglich zu den Fehlbuchungsgebühren klar geäußert hat, entsprach nicht den Erwartungen der Verbraucherschützer. Sie hofften auf die Klärung der Grundsatzfrage, ob es Geldinstituten erlaubt ist für Barzahlungen am Schalter Extra-Gebühren zu erheben. Vertretern der Banken zufolge wären Kontoein- und Auszahlungen Dienstleistungen, für die sie ihren Kunden Entgelte berechnen dürften. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden vertritt hingegen die Ansicht, dass Buchungsgebühren bereits über die allgemeinen Kontoführungsgebühren abgegolten werden.
Jörg Schädtler, Vorsitzender der Schutzgemeinschaft für Bankkunden, hätte es begrüßt, wenn der BGH es verboten hätte, für Konto-Abbuchungen Geld zu verlangen. Denn seiner Aussage nach, würden immer mehr Geldinstitute in Deutschland eine solche Gebühr erheben. Typisch seien 20 bis 40 Cent pro Buchung. Im Einzelfall könne die Gebühr aber auch bei einem Euro liegen, selbst ein Betrag von 1,50 Euro sei schon vorgekommen. Verbraucher können sich vor unnötigen Gebührenzahlungen schützen, indem sie regelmäßig ihre Kontoauszüge kontrollieren und im Bedarfsfall ein günstigeres Konto bei einer anderen Bank eröffnen. Direktbanken bieten oft kostenlose Girokonten an, bei denen keine Kontoführungsgebühren bezahlt werden müssen.
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