Chat
Suche

Nachrichten

Girokonto: BGH-Urteil bekräftigt Kündigungsrecht der Banken

| fre

Die Banken dürfen selbst entscheiden, wem sie ein Girokonto bereitstellen - und dabei ihre wirtschaftlichen Interessen in den Vordergrund stellen.

Die Banken dürfen ihre wirtschaftlichen Interessen in den Vordergrund stellen, wenn es um die Kundenwahl geht.

Banken verstoßen nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sie einem Kunden das Girokonto kündigen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, wie die „Neue Juristische Wochenschrift“ in ihrer aktuellen Ausgabe berichtet. Zudem seien die Institute nicht verpflichtet, jede Ungleichbehandlung verschiedener Kunden öffentlich zu rechtfertigten. Ein Bankkunde hatte nach der Kündigung seines Girokontos gegen ein Geldinstitut geklagt.
Die Bank gab an, dem Kunden das Girokonto „aus grundsätzlichen Erwägungen“ gekündigt zu haben. Dabei bezog sich das Institut auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sehen ein Kündigungsrecht für die Bank und deren Kunden vor.

Die Karlsruher Richter gaben der Begründung des Geldinstituts statt: Das Kündigungsrecht werde nur insofern eingeschränkt, als dass es dem Kunden eine angemessene Kündigungsfrist einräumen muss, hieß es in der Urteilsbegründung. Dieser soll so die Möglichkeit bekommen, bis zur endgültigen Auflösung des Kontos eine Alternative zu finden. Die Anwälte des Klägers versuchten vor Gericht, die Gültigkeit der Kündigungsklausel anzufechten – die BGH-Richter stimmten deren Argumentation jedoch nicht zu.

Im bürgerlichen Recht gelte der Grundsatz der sogenannten Privatautonomie, hieß es im Urteil des höchsten deutschen Zivilgerichts weiter. Dieser stelle es der Bank frei, einem Kunden das Girokonto zu kündigen oder im Vorfeld komplett zu verweigern. Folglich hätten die Institute das Recht, jeden einzelnen Fall separat zu beurteilen. Die Bank dürfe bei ihrer Entscheidung zudem ihre geschäftlichen Interessen in den Vordergrund stellen, so die Richter.