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Post zum Jahreswechsel Was der Informationsbogen zur Einlagensicherung bedeutet
| nze

Falls eine Bank in die Pleite rutscht, soll die Einlagensicherung das Ersparte der Kunden schützen.
Eine Mitteilung ihrer Bank in den letzten Tagen dürfte viele Kontoinhaber irritiert haben. Ändert sich etwas beim Schutz meiner Tagesgeldanlage? Wir klären auf.
Wer ein Giro- oder Tagesgeldkonto hat, hat von seiner Bank in den letzten Tagen auf Papier oder in seinem Postfach im Online-Banking ein Schreiben erhalten. Bei wem die Sendung noch nicht eingetrudelt ist, der sollte sie in Kürze bekommen. „Informationsbogen für Einleger“ ist es überschrieben, darunter ist in einer Tabelle eine Reihe von Angaben aufgelistet. Was bedeuten sie und was muss ich als Bankkunde tun?
Die Bank informiert ihre Kunden mit dem Bogen darüber, wie sein Geld im Falle einer Bankenpleite geschützt ist. Geldinstitute sind dazu verpflichtet, ihren Kunden dies jährlich mitzuteilen. Das Schreiben bedeutet also nicht, dass sich am Schutzniveau etwas geändert hat, wie der Bundesverband deutscher Banken mitteilt. Handeln muss der Kontoinhaber folglich in den meisten Fällen nicht. Es lohnt sich allerdings, sich die Angaben auf dem Bogen einmal näher anzusehen.
Geschützt sind pro Bank und Kunde bis zu 100.000 Euro. Wer also bei derselben Bank etwa ein Girokonto und ein Tagesgeldkonto hat, deren Kontostände sich auf einen höheren Betrag summieren, der erhält im Entschädigungsfall maximal 100.000 Euro. Bei Gemeinschaftskonten gilt diese Obergrenze für jeden Kontoinhaber. In besonderen Fällen sind bis zu 500.000 Euro Guthaben pro Kopf geschützt, zum Beispiel im Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach dem Verkauf eines Wohnhauses. Darüber hinaus können Banken Mitglied in einem freiwilligen System zur Einlagensicherung sein. Hier sind weitaus höhere Beträge abgesichert. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Tagesgeld-Seite.
Auf dem derzeit verschickten Informationsbogen erfahren Anleger außerdem, in welcher Währung sie eine Entschädigung erhalten würden und innerhalb welches Zeitraums. Die Frist liegt seit Juni vergangenen Jahres bei sieben Tagen. Zuvor betrug sie 20 Tage. Die Änderung geht auf eine EU-Richtlinie zurück.
Die Bank informiert ihre Kunden mit dem Bogen darüber, wie sein Geld im Falle einer Bankenpleite geschützt ist. Geldinstitute sind dazu verpflichtet, ihren Kunden dies jährlich mitzuteilen. Das Schreiben bedeutet also nicht, dass sich am Schutzniveau etwas geändert hat, wie der Bundesverband deutscher Banken mitteilt. Handeln muss der Kontoinhaber folglich in den meisten Fällen nicht. Es lohnt sich allerdings, sich die Angaben auf dem Bogen einmal näher anzusehen.
In manchen Fällen schützt die Einlagensicherung bis zu 500.000 Euro
Der Empfänger erfährt zunächst, wer sein Erspartes etwa auf dem Tagesgeldkonto schützt. Für Einlagen bei privaten Banken ist die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken als gesetzliches Einlagensicherungssystem zuständig. Wer ein Konto bei einer öffentlich-rechtlichen Bank hat, also zum Beispiel bei einer Landesbank oder Sparkasse, den entschädigt bei einer Pleite die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken.Geschützt sind pro Bank und Kunde bis zu 100.000 Euro. Wer also bei derselben Bank etwa ein Girokonto und ein Tagesgeldkonto hat, deren Kontostände sich auf einen höheren Betrag summieren, der erhält im Entschädigungsfall maximal 100.000 Euro. Bei Gemeinschaftskonten gilt diese Obergrenze für jeden Kontoinhaber. In besonderen Fällen sind bis zu 500.000 Euro Guthaben pro Kopf geschützt, zum Beispiel im Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach dem Verkauf eines Wohnhauses. Darüber hinaus können Banken Mitglied in einem freiwilligen System zur Einlagensicherung sein. Hier sind weitaus höhere Beträge abgesichert. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Tagesgeld-Seite.
Auf dem derzeit verschickten Informationsbogen erfahren Anleger außerdem, in welcher Währung sie eine Entschädigung erhalten würden und innerhalb welches Zeitraums. Die Frist liegt seit Juni vergangenen Jahres bei sieben Tagen. Zuvor betrug sie 20 Tage. Die Änderung geht auf eine EU-Richtlinie zurück.
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